280.211
CH-SZ
§ 9 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003
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§ 9 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003
5. Beurteilung
Die Prüfungen werden entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Bei
unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Neben
den Fachkenntnissen sind bei der Beurteilung auch das Denkvermögen und die
sprachlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen.