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§ 9 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003

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§ 9 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003

5. Beurteilung

Die Prüfungen werden entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Bei

unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Neben

den Fachkenntnissen sind bei der Beurteilung auch das Denkvermögen und die

sprachlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen.

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