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§ 8 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003

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§ 8 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003

4. Mündliche Prüfung

1 Die mündliche Prüfung ist erstmalig innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab

dem Prüfungsdatum der letzten bestandenen schriftlichen Prüfung oder Teilprü-

fung, zu absolvieren, andernfalls gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.

2 Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden und erstreckt sich auf

folgende, auf die Mitglieder der Anwaltskommission verteilte Fächer

a) Privatrecht,

b) Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

c) Straf- und Strafprozessrecht,

d) Staats- und Verwaltungsrecht,

e) Anwalts- und Beurkundungsrecht.

In den einzelnen Fächern kann auch das interkantonale und internationale Recht

geprüft werden.

3 Beurteilt die Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission die mündliche

Prüfung als ungenügend, bestimmt die Anwaltskommission, wann die Prüfung

frühestens wiederholt werden kann.

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