§ 8 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003
§ 8 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003
4. Mündliche Prüfung
1 Die mündliche Prüfung ist erstmalig innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab
dem Prüfungsdatum der letzten bestandenen schriftlichen Prüfung oder Teilprü-
fung, zu absolvieren, andernfalls gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.
2 Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden und erstreckt sich auf
folgende, auf die Mitglieder der Anwaltskommission verteilte Fächer
a) Privatrecht,
b) Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
c) Straf- und Strafprozessrecht,
d) Staats- und Verwaltungsrecht,
e) Anwalts- und Beurkundungsrecht.
In den einzelnen Fächern kann auch das interkantonale und internationale Recht
geprüft werden.
3 Beurteilt die Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission die mündliche
Prüfung als ungenügend, bestimmt die Anwaltskommission, wann die Prüfung
frühestens wiederholt werden kann.