Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
280.211 CH-SZ

§ 7 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003

3. Schriftliche Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf das

a) eidgenössische und kantonale Privat- und/oder Strafrecht sowie

b) eidgenössische und kantonale Staats- und/oder Verwaltungsrecht.

Es kann jeweils auch das Prozess- und Vollstreckungsrecht, das Beurkundungs-

recht sowie das interkantonale und internationale Recht geprüft werden.

2 Die schriftliche Prüfung kann die Anwaltskommission an einem oder zwei Termi-

nen abnehmen. Ein Prüfungstermin dauert höchstens zehn Stunden. Die Anwalts-

kommission legt die Prüfungsdauer, die zulässigen und zur Verfügung gestellten

Hilfsmittel sowie weitere Prüfungsbedingungen fest.

3 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt je ein Mitglied der Anwaltskommis-

sion, welches im jeweiligen Themenbereich die schriftliche Teilprüfung stellt. Das

Mitglied legt fest, welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen und bestimmt den

Prüfungstermin.

← § 6 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003 2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht § 8 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →