§ 7 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003
§ 7 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003
3. Schriftliche Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf das
a) eidgenössische und kantonale Privat- und/oder Strafrecht sowie
b) eidgenössische und kantonale Staats- und/oder Verwaltungsrecht.
Es kann jeweils auch das Prozess- und Vollstreckungsrecht, das Beurkundungs-
recht sowie das interkantonale und internationale Recht geprüft werden.
2 Die schriftliche Prüfung kann die Anwaltskommission an einem oder zwei Termi-
nen abnehmen. Ein Prüfungstermin dauert höchstens zehn Stunden. Die Anwalts-
kommission legt die Prüfungsdauer, die zulässigen und zur Verfügung gestellten
Hilfsmittel sowie weitere Prüfungsbedingungen fest.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt je ein Mitglied der Anwaltskommis-
sion, welches im jeweiligen Themenbereich die schriftliche Teilprüfung stellt. Das
Mitglied legt fest, welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen und bestimmt den
Prüfungstermin.