§ 3 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003
§ 3 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003
2. Anforderungen an das Praktikum
1 Das Anwaltspraktikum ist im Kanton Schwyz zu absolvieren und dauert netto
mindestens ein Jahr.
2 Während netto mindestens eines halben Jahres hat die Ausbildung unter Auf-
sicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführ-
ten Person zu erfolgen.
3 Als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit gilt auch die Tätig-
keit bei einem Gericht, beim Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsde-
partements, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Notariat. Die Anwaltskom-
mission kann weitere geeignete Stellen bezeichnen.
4 Die Anwaltskommission kann vor Antritt des Praktikums aus wichtigen Gründen
eine andere Gestaltung bewilligen.
5 Die Anwaltskommission kann Personen, die eine längerfristige Berufstätigkeit
im Kanton Schwyz in einer Anwaltskanzlei, bei einem Gericht oder in der Verwal-
tung ausüben, die Absolvierung des Praktikums ganz oder teilweise erlassen.