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§ 3 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003

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§ 3 Anwaltsreglement, vom 14. Januar 2003

2. Anforderungen an das Praktikum

1 Das Anwaltspraktikum ist im Kanton Schwyz zu absolvieren und dauert netto

mindestens ein Jahr.

2 Während netto mindestens eines halben Jahres hat die Ausbildung unter Auf-

sicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführ-

ten Person zu erfolgen.

3 Als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit gilt auch die Tätig-

keit bei einem Gericht, beim Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsde-

partements, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Notariat. Die Anwaltskom-

mission kann weitere geeignete Stellen bezeichnen.

4 Die Anwaltskommission kann vor Antritt des Praktikums aus wichtigen Gründen

eine andere Gestaltung bewilligen.

5 Die Anwaltskommission kann Personen, die eine längerfristige Berufstätigkeit

im Kanton Schwyz in einer Anwaltskanzlei, bei einem Gericht oder in der Verwal-

tung ausüben, die Absolvierung des Praktikums ganz oder teilweise erlassen.

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