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280.211 CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 28 Anwaltsrecht

Gegenstand

Dieses Reglement regelt

a) die Anforderungen an das Anwaltspraktikum, den Gegenstand und das Ver-

fahren der Anwaltsprüfung,

b) die Anforderungen an die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung

der beruflichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder

der EFTA, welche sich in das Anwaltsregister des Kantons Schwyz eintragen

lassen wollen,

c) die Gebühren für die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung und das Gespräch

zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten.

II. Anwaltspraktikum

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1. Zulassung zum Praktikum

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskommission lässt Personen auf

schriftliches Gesuch zum Anwaltspraktikum zu.

2 Dem Gesuch beizulegen sind

a) Geburts- oder Heimatschein,

b) Straf- und Betreibungsregisterauszug,

c) Ausweis über den Erwerb eines Hochschulabschlusses im Sinne von § 8 lit. a

kantonales Anwaltsgesetz,

d) kurze Darstellung des Lebenslaufes, Studienganges und der bisherigen prak-

tischen Tätigkeit,

e) Ausweis über die Bezahlung der Gebühr für die Zulassung zum Praktikum.

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2. Anforderungen an das Praktikum

1 Das Anwaltspraktikum ist im Kanton Schwyz zu absolvieren und dauert netto

mindestens ein Jahr.

2 Während netto mindestens eines halben Jahres hat die Ausbildung unter Auf-

sicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführ-

ten Person zu erfolgen.

3 Als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit gilt auch die Tätig-

keit bei einem Gericht, beim Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsde-

partements, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Notariat. Die Anwaltskom-

mission kann weitere geeignete Stellen bezeichnen.

4 Die Anwaltskommission kann vor Antritt des Praktikums aus wichtigen Gründen

eine andere Gestaltung bewilligen.

5 Die Anwaltskommission kann Personen, die eine längerfristige Berufstätigkeit

im Kanton Schwyz in einer Anwaltskanzlei, bei einem Gericht oder in der Verwal-

tung ausüben, die Absolvierung des Praktikums ganz oder teilweise erlassen.

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3. Vertretungsbefugnis

1 Zum Praktikum zugelassene Personen sind während ihrer Tätigkeit auf einer

Anwaltskanzlei zur Parteivertretung im Sinne von § 2 Abs. 1 kantonales Anwalts-

gesetz berechtigt.

2 Die Vertretungsbefugnis erlischt mit dem Ende des Prak tikums auf einer Kanz-

lei, spätestens aber drei Jahre nach der Zulassung zum Anwaltspraktikum.

III. Kantonale Anwaltsprüfung

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1. Anmeldung

Wer die kantonale Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich bei der Präsidentin oder

dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende

Unterlagen beizubringen

a) Ausweis über die Absolvierung des Praktikums,

b) Ausweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.

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2. Prüfungsteile

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Zum

mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

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3. Schriftliche Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf das

a) eidgenössische und kantonale Privat- und/oder Strafrecht sowie

b) eidgenössische und kantonale Staats- und/oder Verwaltungsrecht.

Es kann jeweils auch das Prozess- und Vollstreckungsrecht, das Beurkundungs-

recht sowie das interkantonale und internationale Recht geprüft werden.

2 Die schriftliche Prüfung kann die Anwaltskommission an einem oder zwei Termi-

nen abnehmen. Ein Prüfungstermin dauert höchstens zehn Stunden. Die Anwalts-

kommission legt die Prüfungsdauer, die zulässigen und zur Verfügung gestellten

Hilfsmittel sowie weitere Prüfungsbedingungen fest.

3 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt je ein Mitglied der Anwaltskommis-

sion, welches im jeweiligen Themenbereich die schriftliche Teilprüfung stellt. Das

Mitglied legt fest, welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen und bestimmt den

Prüfungstermin.

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4. Mündliche Prüfung

1 Die mündliche Prüfung ist erstmalig innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab

dem Prüfungsdatum der letzten bestandenen schriftlichen Prüfung oder Teilprü-

fung, zu absolvieren, andernfalls gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.

2 Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden und erstreckt sich auf

folgende, auf die Mitglieder der Anwaltskommission verteilte Fächer

a) Privatrecht,

b) Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

c) Straf- und Strafprozessrecht,

d) Staats- und Verwaltungsrecht,

e) Anwalts- und Beurkundungsrecht.

In den einzelnen Fächern kann auch das interkantonale und internationale Recht

geprüft werden.

3 Beurteilt die Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission die mündliche

Prüfung als ungenügend, bestimmt die Anwaltskommission, wann die Prüfung

frühestens wiederholt werden kann.

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5. Beurteilung

Die Prüfungen werden entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Bei

unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Neben

den Fachkenntnissen sind bei der Beurteilung auch das Denkvermögen und die

sprachlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen.

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6. Eröffnung des Prüfungsergebnisses und Wiederholungen

1 Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird schriftlich, dasjenige der mündli-

chen Prüfung in der Regel mündlich eröffnet. Innert 30 Tagen kann eine schrift-

liche Begründung des Ergebnisses verlangt werden.

2 Die schriftliche Prüfung oder Teilprüfung und die mündliche Prüfung können je

einmal wiederholt werden. Bei zweimaligem Misserfolg gilt die Anwaltsprüfung als

nicht bestanden.

3 Wird eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder Teilprüfung sowie eine

nicht bestandene mündliche Prüfung nicht innerhalb von 24 Monaten, gerechnet

ab dem jeweiligen Prüfungsdatum, wiederholt, gilt die Anwaltsprüfung als nicht

bestanden.

4 Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kann erst nach Ablauf der von der An-

waltskommission festgesetzten Frist wiederholt werden.

IV. Anforderungen an die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruf-

lichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA

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1. Eignungsprüfung

1 Wer die Eignungsprüfung im Sinne von Art. 31 BGFA ablegen will, hat sich bei

der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzu-

melden und folgende Unterlagen beizubringen

a) Ausweise über die Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 BGFA,

b) kurze Darstellung des Lebenslaufes, der bisherigen Ausbildung und der er-

worbenen Berufserfahrung,

c) Ausweis über die bezahlte Prüfungsgebühr.

2 Die Anwaltskommission legt unter Berücksichtigung der Ausbildung und der

Berufserfahrung im Einzelfall fest, welche Fächer schriftlich und mündlich ge-

prüft werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fächer, deren Kenntnis

wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufes in der Schweiz

ist.

3 Die Zulassung zur Eignungsprüfung sowie deren Durchführung richtet sich im

Übrigen nach den Bestimmungen zur Anwaltsprüfung.

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2. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

1 Wer sich einem Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne von

Art. 30 bzw. 32 BGFA stellen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsiden-

ten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unterlagen bei-

zubringen

a) Ausweise über die Tätigkeit im schweizerischen Recht,

b) kurze Darstellung des Lebenslaufes, der bisherigen Ausbildung und der er-

worbenen Berufserfahrung,

c) Ausweis über die bezahlte Gesprächsgebühr.

2 Die Anwaltskommission beurteilt auf Grund der eingereichten Unterlagen und

des Gespräches die praktische Erfahrung zur Vertretung von Parteien vor schwei-

zerischen Gerichten.

3 Hält die Anwaltskommission auf Grund des Gespräches dafür, dass die ersu-

chende Person praktisch noch nicht in der Lage ist, die Anwaltstätigkeit im schwei-

zerischen Recht auszuüben, ordnet sie eine Wiederholung des Gespräches an.

V. Gebühren

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1. Gebühr für die Zulassung zum Praktikum

Die Gebühr für die Zulassung zum Praktikum wird durch die Anwaltskommission

festgesetzt.

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2. Prüfungsgebühren

1 Die Gebühren für die kantonale Anwaltsprüfung bzw. die Eignungsprüfung be-

tragen

a) für eine ganze Prüfung Fr. 2000.--

b) für eine schriftliche Arbeit bzw. Wiederholung Fr. 750.--

c) für die mündliche Prüfung bzw. Wiederholung Fr. 500.--

2 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, werden Fr. 500.-- zurückerstat-

tet.

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3. Gesprächsgebühr

Die Gebühren für ein Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten betragen

a) erstmaliges Gespräch Fr. 1000.--

b) wiederholtes Gespräch Fr. 1000.--

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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1. Übergangsbestimmungen

1 Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements für die kantonale Anwaltsprüfung ein-

gegangene Anmeldungen werden nach bisherigem Prüfungsverfahren abgewickelt.

2 Bewerber die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements die Anwaltsprüfung nicht

bestanden und sich noch nicht für die Wiederholung der Anwaltsprüfung angemel-

det haben, legen die Prüfung nach neuem Recht ab.

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2. Abänderung des Prüfungsreglements für Notare

§ 1 Abs. 2

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmeldun-

gen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche Prüfung

und verteilt die Fächer der Prüfung auf die Mitglieder der Kommission.

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3. Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit der Aufhebung des Reglements für die Erteilung und

den Entzug des Rechtsanwaltspatentes vom 28. Oktober 1952 durch den Kan-

tonsrat in Kraft.

2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird der Beschluss über die Gebühren für

die Anwaltsprüfung vom 18. März 1977 aufgehoben.

3 Nach dem Inkrafttreten wird das Reglement im Amtsblatt veröffentlicht und in

die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 Abl 2003 202 mit Änderungen vom 16. Dezember 2013 (Abl 2014 82), vom 29. November 2014

(GS 24-22), vom 4. Juli 2016 (GS 24-78) und vom 7. November 2024 (GS 27-48).

2 SRSZ 280.110.

3 Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 4. Juli 2016; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 7. November 2024.

4 Abs. 2 aufgehoben am 4. Juli 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

5 Abs. 3 in der Fassung vom 4. Juli 2016; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am

7. November 2024.

6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. November 2024.

7 Fassung vom 7. November 2024.

8 Abs. 3 neu eingefügt am 4. Juli 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4; Abs. 2 und 3 in der

Fassung vom 7. November 2024.

9 Abs. 1 in der Fassung vom 29. November 2014.

10 Fassung vom 29. November 2014.

11 SRSZ 213.511.

12 GS 13-415.

13 In Kraft getreten am 5. Februar 2003; Änderungen vom 16. Dezember 2013 am 1. Januar 2014

(Abl 2014 82), vom 29. November 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2696), vom 4. Juli 2016

am 1. August 2016 (Abl 2016 1639) und vom 7. November 2024 am 1. Dezember 2024 (Abl

2024 2803) in Kraft getreten.

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