280.110
KANWG
CH-SZ
§ 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG), vom 29. Mai 2002
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§ 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG), vom 29. Mai 2002
1. Zusammensetzung
1 Die Anwaltskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitglie-
dern.
2 Die Mitglieder der Anwaltskommission müssen entweder ein Rechtsanwaltspa-
tent besitzen, das zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister berechtigt,
oder ein juristisches Studium mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hoch-
schule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der
Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben.
3 Ein Mitglied muss einem kantonalen Gericht angehören. Zwei Mitglieder und
ein Ersatzmitglied müssen im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen
sein und als Anwältin oder Anwalt im Kanton Schwyz praktizieren.