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§ 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG), vom 29. Mai 2002

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§ 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG), vom 29. Mai 2002

1. Zusammensetzung

1 Die Anwaltskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitglie-

dern.

2 Die Mitglieder der Anwaltskommission müssen entweder ein Rechtsanwaltspa-

tent besitzen, das zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister berechtigt,

oder ein juristisches Studium mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hoch-

schule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der

Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben.

3 Ein Mitglied muss einem kantonalen Gericht angehören. Zwei Mitglieder und

ein Ersatzmitglied müssen im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen

sein und als Anwältin oder Anwalt im Kanton Schwyz praktizieren.

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