280.110
KANWG
CH-SZ
§ 2 Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG), vom 29. Mai 2002
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§ 2 Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG), vom 29. Mai 2002
2. Berufsmässige Parteivertretung
1 Wer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen ist oder Freizügigkeit
nach dem Bundesrecht geniesst, ist berechtigt, Parteien berufsmässig vor den
schwyzerischen Untersuchungs- und Anklagebehörden, Gerichten, selbständigen
Rekurskommissionen sowie dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zu vertre-
ten.
2 Weitere Personen sind berechtigt, Parteien berufsmässig vor diesen Instanzen
zu vertreten, soweit dies in anderen Erlassen vorgesehen ist.
II. Anwaltskommission