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Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
1. Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton
Schwyz.
2 Sie vollzieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte.
2. Berufsmässige Parteivertretung
1 Wer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen ist oder Freizügigkeit
nach dem Bundesrecht geniesst, ist berechtigt, Parteien berufsmässig vor den
schwyzerischen Untersuchungs- und Anklagebehörden, Gerichten, selbständigen
Rekurskommissionen sowie dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zu vertre-
ten.
2 Weitere Personen sind berechtigt, Parteien berufsmässig vor diesen Instanzen
zu vertreten, soweit dies in anderen Erlassen vorgesehen ist.
II. Anwaltskommission
1. Zusammensetzung
1 Die Anwaltskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitglie-
dern.
2 Die Mitglieder der Anwaltskommission müssen entweder ein Rechtsanwaltspa-
tent besitzen, das zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister berechtigt,
oder ein juristisches Studium mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hoch-
schule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der
Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben.
3 Ein Mitglied muss einem kantonalen Gericht angehören. Zwei Mitglieder und
ein Ersatzmitglied müssen im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen
sein und als Anwältin oder Anwalt im Kanton Schwyz praktizieren.
2. Wahl
1 Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Anwaltskommission auf eine
Amtsdauer von vier Jahren.
2 Es bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
3. Organisation
1 Die Anwaltskommission ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschluss-
fähig.
2 Sie kann ein Sekretariat bestimmen.
4. Zuständigkeiten
1 Die Anwaltskommission erfüllt alle Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und gemäss diesem Gesetz. Sie
a) nimmt die Anwaltsprüfung ab und erteilt das Rechtsanwaltspatent;
b) führt das Anwaltsregister des Kantons Schwyz (Art. 5 Abs. 3 BGFA);
c) bezeichnet die anerkannten gemeinnützigen Organisationen (Art. 8 Abs. 2
BGFA);
d) gewährt Einsicht in das Anwaltsregister des Kantons Schwyz und erteilt
Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Anwaltsregister des Kantons
Schwyz eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot
verhängt ist (Art. 10 BGFA);
e) ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (Art.
14 BGFA);
f) führt die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die
in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Partei-
en vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Liste der Anwältinnen und Anwäl-
te aus EU- oder EFTA-Staaten) (Art. 28 Abs. 1 BGFA);
g) gewährt Einsicht in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder
EFTA-Staaten und erteilt Auskunft, ob eine Person in der Liste der Anwältin-
nen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Staaten eingetragen ist und ob gegen
diese ein Berufsausübungsverbot verhängt ist;
h) führt die Eignungsprüfung oder das Gespräch zur Prüfung der beruflichen
Fähigkeiten durch (Art. 30 BGFA).
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskommission
a) entbindet Anwältinnen und Anwälte vom Berufsgeheimnis;
b) entscheidet darüber, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Anwalts-
prüfung zugelassen wird.
III. Rechtsanwaltspatent
1. Erteilung des Rechtsanwaltspatentes
1 Das Rechtsanwaltspatent wird Personen erteilt, die eine Prüfung bestanden
haben.
2 Die Erteilung des Rechtsanwaltspatentes wird im Amtsblatt publiziert.
3 Das Rechtsanwaltspatent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“
bzw. „Anwältin“ oder „Rechtsanwalt“ bzw. „Anwalt“ zu führen.
2. Zulassung
Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer
a) ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder einem vergleichbaren
Diplom einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hoch-
schuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerken-
nung vereinbart hat, abgeschlossen hat;
b) ein mindestens einjähriges Praktikum absolviert hat.
3. Prüfungsverfahren
Das Kantonsgericht regelt die Anforderungen an das Praktikum, den Gegenstand
und das Verfahren der Anwaltsprüfung in einem Reglement.
IV. Register
1. Anwaltsregister
a) Eintragung
1 In das Anwaltsregister des Kantons Schwyz wird eine Person eingetragen, wenn
sie den schriftlichen Nachweis erbringt, dass sie die fachlichen und persönli-
chen Voraussetzungen nach dem Bundesrecht erfüllt.
2 Unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte regelt das Kantonsgericht die Anforderungen an die
Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, welche sich in das
Anwaltsregister des Kantons Schwyz eintragen lassen wollen.
b) Verfahren
1 Sind die Voraussetzungen für eine Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons
Schwyz offensichtlich erfüllt, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der
Anwaltskommission über das Gesuch.
2 In Zweifelsfällen, bei Ablehnung eines Gesuchs um Eintragung sowie über die
Löschung einer bestehenden Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Schwyz
entscheidet die Anwaltskommission.
3 Eintragungen und die Löschungen im Anwaltsregister des Kantons Schwyz
werden im Amtsblatt veröffentlicht.
c) Meldepflicht
Wer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen ist, muss das Wegfallen
einer Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der registrierten Daten unver-
züglich der Anwaltskommission melden.
2. Liste der Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Staaten
1 In die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Staaten wird eine
Person eingetragen, wenn sie den schriftlichen Nachweis erbringt, dass sie die
Voraussetzungen nach dem Bundesrecht erfüllt.
2 Die Vorschriften für das Anwaltsregister des Kantons Schwyz über das Verfah-
ren (§ 11) und die Meldepflicht (§ 12) gelten für die öffentliche Liste der Anwäl-
tinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Staaten sinngemäss.
V. Aufsicht
1. Grundsatz
Anwältinnen und Anwälte, welche im Anwaltsregister des Kantons Schwyz einge-
tragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesrecht geniessen, unterstehen
der staatlichen Aufsicht der Anwaltskommission, soweit sie im Kanton Schwyz
tätig sind.
2. Disziplinaraufsicht
a) Massnahmen und Meldepflicht
Die Disziplinarmassnahmen und die Meldepflicht richten sich nach dem Bun-
desrecht.
b) Verfahren
1 Die Anwaltskommission wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Die
Anzeige erstattende Person oder Behörde ist nicht Partei des Disziplinarverfah-
rens.
2 Soweit das Bundesrecht für das Disziplinarverfahren keine Vorschriften enthält,
sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar.
3 Die Beschlüsse der Anwaltskommission sind der betroffenen Anwältin oder
dem betroffenen Anwalt sowie den im Bundesrecht vorgesehenen Behörden
schriftlich zu eröffnen.
c) Berufsausübungsverbot
Wird ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen, so ist es im Amtsblatt zu veröf-
fentlichen.
VI. Rechtsschutz und Gebühren
1. Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der Anwaltskommission und ihrer Präsidentin oder ihres
Präsidenten kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach den Vor-
schriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Eintragungen ins Anwaltsregister des Kantons Schwyz steht das Be-
schwerderecht auch dem Anwaltsverband des Kantons Schwyz zu.
2. Gebühren
1 Die Anwaltskommission erhebt für ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz
Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege
im Kanton Schwyz.
2 Das Kantonsgericht setzt die Gebühren für die Anwaltsprüfung, die Eignungs-
prüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Regle-
ment fest.
3 Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif für Rechtsanwälte.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2. Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert
a) Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974
§ 132 Abs. 2
2 Wird der Zeuge von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden, so ist er zur
Aussage verpflichtet. Eine Anwältin oder ein Anwalt ist auch dann berechtigt,
die Aussage zu verweigern, wenn sie oder er von der Pflicht zur Geheimhaltung
entbunden wird.
b) Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August
1974
§ 18 Abs. 1 und 3
1 Der Angeschuldigte hat das Recht, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
Ausübung des Rechtsanwaltsberufes einen gut beleumundeten Verteidiger zu
bestellen. Ist der Angeschuldigte nicht handlungsfähig, steht dieses Recht auch
seinem gesetzlichen Vertreter zu.
Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974
§ 15 Abs. 2, 3 und 4
2 Im Übrigen können sich die Parteien unter dem Vorbehalt der folgenden Best-
immungen und der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes
durch eine verfahrensfähige und gut beleumundete Person vertreten lassen.
3 In Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben sind
auch gut beleumundete Steuerberater mit juristischem oder ökonomischem
Abschluss an einer Hochschule oder Universität oder mit eidgenössischem Ex-
pertendiplom oder eidgenössischem Fachausweis zur gewerbsmässigen Vertre-
tung vor selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht zuge-
lassen, sofern sie bei diesem registriert sind. Die Eintragung oder Löschung in
diesem Register wird im Amtsblatt publiziert.
Absatz 4 wird aufgehoben.
3. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben
a) Gesetz betreffend die Ausübung des Rechtsanwalts-Berufes vom 23. No-
vember 1905;
b) Reglement über die Ausübung des Anwaltsberufes durch Anwälte mit aus-
serkantonalem Patent vom 5. Oktober 1984.
4. Übergangsbestimmungen
1 Die zur Berufsausübung im Kanton Schwyz zugelassenen Anwältinnen und
Anwälte mit einer Geschäftsadresse im Kanton Schwyz werden mit Inkrafttreten
dieses Erlasses von Amtes wegen im Anwaltsregister des Kantons Schwyz einge-
tragen. Sie haben bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Erlasses
der Anwaltskommission eine Bescheinigung ihrer Unabhängigkeit gemäss Art. 8
Abs. 1 lit. d BGFA einzureichen. Im Unterlassungsfall wird die Eintragung wie-
der gelöscht. Das Anwaltsregister des Kantons Schwyz wird nach Ablauf dieser
Frist vollständig im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Personen, die auf Grund bisherigen schwyzerischen Rechts über ein Anwalts-
patent verfügen und als Anwältin oder Anwalt praktizieren wollen, werden auf
Ersuchen ins Anwaltsregister eingetragen.
3 Die bestehende Prüfungskommission bleibt bis zum Inkrafttreten dieses Erlas-
ses und bis zur Bestellung der Anwaltskommission im Amt.
5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.11
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
2002 918 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-
sung, GS 23-97).
2 SR 935.61.
3 SRSZ 234.110.
4 SRSZ 173.111.
5 SRSZ 232.110.
6 SRSZ 233.110.
7 SRSZ 234.110.
8 GS 5-272.
9 GS 17-504.
10 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
11 In Kraft getreten am 1. September 2002 (Abl 2002 1346); Änderungen vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.