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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 25 Strafvollzug

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 25 Strafvollzug

Bau

Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für

die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und den Vollzug von Haft und von

Freiheitsstrafen.

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Finanzierung

1 Der Kanton finanziert den Bau und den Betrieb des Sicherheitsstützpunktes.

2 Für den Bau des Sicherheitsstützpunktes wird dem Regierungsrat ein Ver-

pflichtungskredit von 26.5 Mio. Franken eingeräumt. Dieser Kredit beruht auf

dem Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. Oktober 1997; er erhöht sich

um allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten.

3 Dem Regierungsrat wird für den Ausbau eines Interaktiven Polizeitaktischen

Schiesssystems ein Verpflichtungskredit von 1.55 Mio. Franken eingeräumt.

4 Dem Regierungsrat wird für die Errichtung eines Container-Provisoriums für

zusätzliche Arbeitsräumlichkeiten ein Verpflichtungskredit von 1.23 Mio. Fran-

ken eingeräumt.

5 Die Bezirke beteiligen sich nach Massgabe dieses Gesetzes an den Kosten für

den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen.

II. Betrieb

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Nutzung

1 Kanton und Bezirke nutzen den für den Vollzug von Haft und von Freiheitsstra-

fen eingerichteten Teil des Sicherheitsstützpunktes gemeinsam.

2 Der Kanton belegt die Räume, die nicht für den Vollzug von Haft und Frei-

heitsstrafen benötigt werden.

3 Der Kanton kann mit andern Kantonen den Vollzug von Haft und Freiheitsstra-

fen im Sicherheitsstützpunkt vereinbaren, soweit dafür Belegungsreserven zur

Verfügung stehen.

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Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen

1 Kanton und Bezirke vollziehen im Sicherheitsstützpunkt

a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft,

prozessualer Freiheitsentzug, militärischer Arrest und soweit möglich auch

Polizeihaft;

b) alle Freiheitsstrafen, soweit dafür nicht eine Anstalt des Konkordats über

den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem schweizerischen Straf-

gesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz

vom 26. März 1959 zu benützen ist.

2 Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zuständige kantonale Behörde die

Einweisung in eine andere Anstalt verfügen.

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Betriebskosten des Gefängnisbereichs

1 Für den Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen im Sicherheitsstützpunkt wird

eine Kostenrechnung geführt und werden die Kosten pro Hafttag nach Abzug

der Erlöse ausgewiesen, die vom Kanton und den Bezirken nach beanspruchten

Leistungen zu decken sind.

2 Die Bezirke können in die Kostenrechnung Einsicht nehmen.

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Kostenbeteiligung der Bezirke

1 Den Bezirken wird auf Grund der Kostenrechnung pro Hafttag eine Tagespau-

schale in Rechnung gestellt.

2 Vor der Ermittlung der Tagespauschale, die den Bezirken belastet wird, über-

nimmt der Kanton die Hälfte der Kosten für Zinsen und Abschreibungen der

Nettoinvestitionen, die für den Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen im Sicher-

heitsstützpunkt vorgenommen worden sind.

3 Müssen von den Bezirken angeordnete Hafttage ausserhalb des Sicherheits-

stützpunktes vollzogen werden, werden sie ihnen voll verrechnet.

III. Schlussbestimmungen

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Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf Haft und Freiheitsstrafen Anwendung, deren Vollzug

nach dem Inkrafttreten angeordnet wird.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 §§ 1 und 2 treten mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Im Übri-

gen bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er wird mit

dem Vollzug beauftragt.

1 GS 20-1 mit Änderungen vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61f), vom 26.

Juni 2008 (GS 22-13), vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82w), vom 20. Oktober 2010 (GS

22-120), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ab)

und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 mit 23 162 Ja gegen 13 045 Nein

(Abl 1999 906).

3 Fassung vom 18. November 2009.

4 Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2008 und Abs. 4 in der Fassung vom 20. Oktober 2010.

Bisheriger Abs. 4 wird neu zu Abs. 5.

5 Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 15. Februar 2006.

6 SRSZ 250.210.1.

7 Aufgehoben am 25. September 2013.

8 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

9 §§ 3 bis 9 inkl. Änderungen vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090 und

2179), vom 26. Juni 2008 am 1. Januar 2009, vom 18. November 2009 am 1. Januar

2011 (Abl 2010 1508), vom 20. Oktober 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2779), vom 25.

September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1.

Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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