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234.111 VRPV CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 234 Verwaltungsrechtspflege (VRPV)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (24)

§ 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 2 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 3 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 4 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 5 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 6 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 7 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 8 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 9 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 10 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 11 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 12 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 13 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 14 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 15 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 16 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 17 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 18 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 19 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 20 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 21 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 22 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 23 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026 § 24 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), vom 16. Juni 2026

Gesetzestext (24 Artikel)

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Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen

Parteien und Behörden sowie unter Behörden in Verfahren, auf welche das Ver-

waltungsrechtspflegegesetz Anwendung findet.

2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie die Be-

stimmungen der Spezialgesetzgebung über die elektronische Form von Eingaben

und Eröffnungen.

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Koordinationspflicht

1 Die Behörden gestalten und betreiben ihre elektronischen Verfahren so, dass ein

sicherer, effizienter und möglichst medienbruchfreier Verfahrensablauf unter den

Behörden gewährleistet ist.

2 Die verfahrensleitende oder materiell zuständige Behörde sorgt für die betriebli-

che und organisatorische Koordination des elektronischen Verkehrs mit anderen

am Verfahren beteiligten Behörden.

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Elektronisches Identifikationsmittel

1 Die Ausstellung eines elektronischen Identifikationsmittels erfordert eine Iden-

titätsfeststellung gestützt auf folgende Informationen

a) gültiger Ausweis nach dem Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer

Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (Ausweisgesetz, AwG);

b) gültiges Ausweispapier nach Art. 13 Abs. 1 oder Ausweis nach Art. 41 ff. des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra-

tion vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) oder

c) qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über Zertifizie-

rungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendun-

gen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektro-

nische Signatur, ZertES).

2 Als zusätzliche Informationen zur Identitätsfeststellung können herangezogen

werden

a) Einträge im Einwohnerregister nach § 6 des Gesetzes über das Einwohnermel-

dewesen vom 17. Dezember 2008 (EMG) sowie die AHV-Versichertennum-

mer gemäss § 9 EMG;

b) Einträge im UID-Register von juristischen Personen gemäss Art. 6 des Bun-

desgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 18. Juni

2010 (UIDG).

3 Das elektronische Identifikationsmittel kann entzogen werden, wenn

a) der Einsatz missbräuchlich ist;

b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Bst. a nicht mehr gewähr-

leistet sind.

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Authentifizierung

1 Der Zugang zum elektronischen Verkehr setzt voraus

a) Wohnsitz, Sitz, Vertretung oder Zustelladresse in der Schweiz;

b) die Verwendung eines gültigen elektronischen Identifikationsmittels und

c) den Abgleich mit dem Benutzer mittels geeigneter technischer und organisa-

torischer Massnahmen nach dem Stand der Technik.

2 Die Identifikationsmittel sind nur von der berechtigten Person oder ihrem Ver-

treter nutzbar und müssen grundsätzlich der Vertrauensstufe 3 gemäss dem Qua-

litätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170) entspre-

chen.

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Zustellplattform

1 Der elektronische Verkehr erfolgt unter Verwendung einer anerkannten Plattform

im Sinne der Vorgaben des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektro-

nische Kommunikation in der Justiz vom 20. Dezember 2024 (BEKJ).

2 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Finanzdepartementes weitere Plattfor-

men anerkennen, wenn sie

a) den Benutzer und Adressaten eindeutig identifizieren;

b) den Zeitpunkt des Zugangs von Informationen eindeutig feststellen;

c) den elektronischen Verkehr bis in den Machtbereich des Empfängers in ver-

traulicher Form unverändert sicherstellen und

d) die Kompatibilität mit bestehenden, anerkannten Zustellplattformen gewähr-

leisten.

3 Anerkannte Zustellplattformen gelten als Basisdienste nach § 4 Bst. c der Ver-

ordnung über die Informationstechnologie vom 1. September 2015 (ITV).

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Einverständnis und Widerruf

1 Die Parteien erteilen das Einverständnis zum elektronischen Verkehr nach elekt-

ronischer Identifikation in Textform.

2 Mit ihrem Einverständnis verpflichten sie sich, im gesamten oder für alle Ver-

fahren ausschliesslich den elektronischen Verkehr zu nutzen.

3 Sie können ihr Einverständnis jederzeit in Textform widerrufen, soweit die Ver-

fügung, der Entscheid oder der Zwischenbescheid nicht schon zur Abholung be-

reitgestellt wurde.

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Quittung

1 Die Quittung dient dem Nachweis der Übermittlung von Informationen im elekt-

ronischen Verkehr.

2 Sie umfasst mindestens einen elektronischen Zeitstempel und ein geregeltes

Zertifikat. Sie kann weitere Informationen, insbesondere Angaben zu Absender

und Empfänger, dem betreffenden Verfahren und den übermittelten Dokumenten,

enthalten.

3 Sie wird für die Parteien in einem archivierbaren Format, in der Regel im PDF/A-

Format, erstellt.

II. Elektronische Eingaben

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Voraussetzungen

1 Die elektronische Übermittlung von Eingaben und ihren Beilagen ist nur zuläs-

sig, wenn sie im entsprechenden Verfahren über die Zustellplattform an die Zu-

stelladresse der Behörde erfolgt.

2 Die einzelnen Verfahren, die Zustellplattformen und die Zustelladressen der Be-

hörden werden vom Finanzdepartement in einem Register aufgeführt und im In-

ternet veröffentlicht.

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Übermittlung

1 Für die Übermittlung einer Eingabe muss sich die Partei auf der Zustellplattform

elektronisch identifizieren.

2 Die erfolgreiche Übermittlung der Eingabe wird durch die Ausstellung einer Quit-

tung bestätigt.

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Zustellung

1 Die Berechnung der Fristen im elektronischen Verkehr richtet sich sinngemäss

nach § 158 des Justizgesetzes.

2 Ist die Zustellplattform am letzten Tag einer Frist aus technischen Gründen nicht

verfügbar und die elektronische Zustellung darüber nicht möglich, so endigt die

Frist am ersten Werktag nach der Wiederherstellung des Zugangs.

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Format

1 Wenn die zuständige Behörde im Verfahren aus besonderen Gründen nicht an-

dere Formate fordert, ist das PDF-Format zu verwenden.

2 Die Behörde kann eine erneute Übermittlung in elektronischer oder anderer Form

verlangen, wenn die übermittelten Informationen

a) nicht sachgerecht bearbeitetet werden können;

b) unvollständig sind;

c) nicht auf ihre Authentizität und Integrität überprüfbar sind oder

d) aufgrund technischer Probleme nicht innert nützlicher Frist bearbeitet werden

können.

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Signatur

1 Wo das Gesetz die Unterschrift der Parteien verlangt, ist die Eingabe mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

2 Die qualifizierte elektronische Signatur kann entfallen, wenn die Behörde eine

elektronische Bestätigung der Angaben durch die Parteien vor der Übermittlung

sicherstellt.

3 Die elektronische Bestätigung statuiert den Willen der Partei, die vollständige

Eingabe unverändert und rechtsverbindlich an die Behörde zu übermitteln. Sie

kann insbesondere durch eine erneute Authentifizierung vor der Übermittlung er-

folgen.

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Vertretung

1 Reicht eine oder reichen mehrere Personen ohne gültige eigene elektronische

Identifikationsmittel eine Eingabe durch eine Vertretung über die Zustellplattform

ein, so hat diese ihre Vollmacht als Beilage anzufügen.

2 Die Vertretung bestätigt die Echtheit einer elektronischen Kopie der Vollmacht

durch Anbringen ihrer qualifizierten elektronischen Signatur.

3 Die zuständige Behörde kann jederzeit die Authentizität der Vollmacht überprü-

fen und entsprechende Nachweise in Papierform einverlangen.

III. Elektronische Eröffnung

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Voraussetzungen

Die Eröffnung von Verfügungen, Entscheiden und Zwischenbescheiden sowie die

Übermittlung von Dokumenten erfolgen mit dem Einverständnis der Parteien über

die Zustellplattform.

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Übermittlung

1 Zum Zeitpunkt der Bereitstellung von Verfügungen, Entscheiden und Zwischen-

bescheiden wird eine Abholeinladung per E-Mail, SMS oder in anderer geeigneter

Form an die Parteien versandt.

2 Die Abholeinladung umfasst mindestens

a) das Datum der Bereitstellung;

b) den Ort der Ablage;

c) den Hinweis auf die Abholfrist von sieben Tagen nach der Bereitstellung.

3 Der Nachweis des Versands der Abholeinladung sowie ihr Inhalt sind von der

Behörde zu dokumentieren.

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Zustellung

1 Mit der Einsichtnahme der Partei in die auf der Zustellplattform zur Abholung

bereitgestellten Dokumente wird eine Quittung ausgestellt. Damit gelten sie als

zugestellt.

2 Sofern die Partei mit einer Zustellung rechnen musste, gilt diese spätestens am

siebten Tag nach der Bereitstellung als erfolgt. In den übrigen Fällen gilt die Zu-

stellung ohne erneuten Zustellversuch nach Ablauf von weiteren sieben Tagen als

erfolgt.

3 Die Behörde kann eine postalische Zustellung vornehmen, falls die Zustellplatt-

form nicht erreichbar ist.

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Format

Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden in einem archivierbaren

und unabänderlichen Format, in der Regel im PDF/A-Format, erstellt.

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Signatur

1 Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden durch die Behörde mit

ihrem geregelten, elektronischen Siegel oder durch einen berechtigten Funktionär

mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen.

2 Die qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn die Unter-

schrift von Gesetzes wegen nicht verlangt wird oder die Erstellung der Dokumente

aufgrund ihrer grossen Anzahl automatisiert erfolgt.

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Elektronische Akteneinsicht

1 Die elektronische Akteneinsicht der Partei richtet sich nach den Bestimmungen

über die elektronische Eröffnung.

2 Sie kann zur Vermeidung von Informationssicherheitsrisiken unter Auflagen er-

folgen.

3 Die Gewährung der elektronischen Akteneinsicht verpflichtet die Behörde nicht,

physische Aktenstücke elektronisch aufzubereiten. Sie kann elektronische Kopien

der Akten zur Verfügung stellen.

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Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden

1 Die Behörden können untereinander ihre Verfügungen, Entscheide, Zwischenbe-

scheide und ergänzende Informationen elektronisch übermitteln, soweit sie ge-

setzlich dazu verpflichtet oder berechtigt sind.

2 Die Übermittlung elektronischer Akten oder Informationen aus ihren Verfahren

an eidgenössische, ausserkantonale oder ausländische Behörden unter Verwen-

dung der Zustellplattform ist zulässig.

IV. Weitere Bestimmungen

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Haftung

1 Die Behörde haftet nicht für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse, die

auf eine fehlende oder beeinträchtige Funktionalität der technischen Infrastruktur

zum elektronischen Verkehr zurückzuführen sind.

2 Die Behörde haftet insbesondere nicht, wenn die Zustellplattform

a) die elektronische Übermittlung nicht ermöglicht;

b) aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist;

c) den Empfang einer Eingabe nicht fristgerecht bestätigt;

d) keine Quittung ausstellt.

3 Im Übrigen ist die Beeinträchtigung durch die Partei nachzuweisen.

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Aufzeichnungen

1 Bei der elektronischen Identifikation und der Verwendung von Zustellplattformen

können die erforderlichen Randdaten und Systemprotokolle zu Sicherheits- und

Betriebszwecken aufgezeichnet, verwendet und fünf Jahre lang aufbewahrt wer-

den.

2 Bei der Identifikation können insbesondere bearbeitet werden

a) der Zeitpunkt der Aktivierung und einer allfälligen Sperrung des Zugangs;

b) der Zeitpunkt der An- und Abmeldung;

c) die Verbindungsnachweise;

d) die Änderung von Angaben zum Nachweis der Identität.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Angebot neuer elektronischer Verfahren

Vor der Veröffentlichung der neu angebotenen elektronischen Verfahren prüft das

Finanzdepartement, ob die technischen, betrieblichen und organisatorischen An-

forderungen zu deren Bereitstellung erfüllt sind.

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Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.10

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 28-13.

2 SRSZ 234.110.

3 SR 143.1.

4 SR 142.20.

5 SR 943.03.

6 SRSZ 111.110.

7 SR 431.03.

8 SR 172.023, AS 2025 583

9 SRSZ 143.113.

10 Abl RE-SZ19-0000000057

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