2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 234 Verwaltungsrechtspflege (VRP)
Inhaltsübersicht (87)
Gesetzestext (87 Artikel)
1. Geltungsbereich
a) Volle Geltung
Dieses Gesetz ordnet das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Auf-
hebung von Verfügungen und Entscheiden, welche getroffen werden
a) von den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons,
ihrer Anstalten und der von ihnen gegründeten Zweckverbände;
b) von den Organen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie mit einer öffent-
lichen Aufgabe betraut sind;
c) von selbständigen Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht.
b) Teilweise Geltung
1 Die Vorschriften über das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren gelten auch
a) für die Anfechtung von Anordnungen, welche Organe anderer als der in § 1
Buchstabe a bezeichneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen;
b) für die durch besondere Vorschriften vorgesehene Anfechtung von Wahlen und
Volksabstimmungen.
2 Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind
die §§ 67 bis 70 anwendbar.
c) Ausnahmen
Das Gesetz ist nicht anwendbar auf
a) das Verwaltungsstrafverfahren, soweit nicht Verwaltungsbehörden für den Ver-
fügungserlass zuständig sind;
b) die Gewährung und Verweigerung von Zahlungserleichterungen für öffentliche
Abgaben, namentlich deren Stundung.
c) ….
d) Weisungen und Dienstbefehle an untergeordnete Behörden und Funktionäre;
e) Verfügungen und Entscheide, für welche das Bundesrecht oder das kantonale
Recht abweichende Verfahrensvorschriften vorsieht.
d) Anwendung des Justizgesetzes
1 Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustellun-
gen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Bestimmungen
des kantonalen Prozessrechts im Justizgesetz gelten sinngemäss auch für das
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehörden.
2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Justiz-
gesetzes anwendbar, soweit dieses Gesetz das Verfahren nicht selbst regelt.
2. Begriffe
a) Behörde
Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den in § 1 und § 2 Abs. 1
Buchstabe a bezeichneten auch Departemente, Amtsstellen und Funktionäre,
welche Verfügungen und Entscheide treffen oder vorbereiten.
b) Verfügungen
1 Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer
Behörde, mit welchen
a) Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder auf-
gehoben werden;
b) das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten fest-
gestellt wird;
c) Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rech-
ten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden;
d) die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet wird.
2 Den Verfügungen ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung gleich-
gestellt.
3 Den Verfügungen sind Anordnungen gleichgestellt, welche Verwaltungsbehörden
von Gemeinwesen in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften treffen.
c) Entscheid
Entscheide sind
a) Erkenntnisse, durch welche ein Rechtsstreit erstinstanzlich endgültig beur-
teilt wird;
b) Einspracheentscheide;
c) Rechtsmittelentscheide.
d) Zwischenbescheid
Zwischenbescheide sind verfahrensleitende Anordnungen, welche die Behörde im
Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft.
II. Allgemeine Verfahrensvorschriften
A. Zuständigkeit
1. Festsetzung der Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit wird durch Gesetz oder Verordnung bestimmt.
2 Sind in der gleichen Angelegenheit neben dem Regierungsrat noch kantonale
Amtsstellen zum Erlass von Anordnungen zuständig, kann der Regierungsrat eine
einheitliche Verfügung treffen.
3 Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsvereinbarungen für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen.
2. Prüfung der Zuständigkeit
1 Betrachtet sich die Behörde als zuständig, so stellt sie dies durch einen Zwi-
schenbescheid fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2 Verneint die Behörde ihre Zuständigkeit, so erlässt sie einen Nichteintretens-
entscheid. Bleibt dieser unangefochten, so leitet sie die Sache an die zuständige
Instanz weiter, nötigenfalls nach vorangegangenem Meinungsaustausch.
3 Wird eine Behörde irrtümlich angegangen, leitet sie die Sache unter Mitteilung
an die Parteien an die zuständige Instanz weiter.
B. Parteien
1. Parteifähigkeit
Parteifähig sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen,
welche nach Privatrecht oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte
und Pflichten haben können.
2. Verfahrensfähigkeit
Verfahrensfähig ist, wer nach Privatrecht oder öffentlichem Recht selbständig
handeln oder einen Vertreter bestellen kann.
3. Streitgenossenschaft, Parteiwechsel
Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenos-
senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe-
hörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht
sinngemäss anwendbar.
4. Beiladung
1 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützens-
werte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch
hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das
Verfahren einbeziehen.
2 Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur
zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen.
3 Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen
rechtswirksam.
5. Vertretung
a) Zulässigkeit
1 Wer nicht verfahrensfähig ist, wird durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten.
2 Im Übrigen können sich die Parteien unter dem Vorbehalt der folgenden Be-
stimmungen und der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsberu-
fes durch eine verfahrensfähige und gut beleumundete Person vertreten lassen.
3 In Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben sind
auch gut beleumundete Steuerberater mit juristischem oder ökonomischem Ab-
schluss an einer Hochschule oder Universität oder mit eidgenössischem Experten-
diplom oder eidgenössischem Fachausweis zur gewerbsmässigen Vertretung vor
selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht zugelassen, so-
fern sie bei diesem registriert sind. Die Eintragung oder Löschung in diesem Re-
gister wird im Amtsblatt publiziert.
b) Vollmacht
1 Der von einer Partei bestellte Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht des Auf-
traggebers einzureichen.
2 Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine
Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf
das Verfahren nicht eingetreten werde.
3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, gilt ihr Vertreter als Empfänger
aller behördlichen Zustellungen.
6. Massenverfahren
1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit weitgehend identischen Einga-
ben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen,
dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Zustellempfänger bestellen.
2 Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so be-
auftragt die Behörde einen oder mehrere Zustellempfänger.
3 Anordnungen über die Ansetzung einer Frist zur Bestellung eines Zustellempfän-
gers oder über die Bezeichnung eines Zustellempfängers können nur mit der
Hauptsache angefochten werden.
C. Verfahrensgrundsätze
1. Schriftlichkeit des Verfahrens
1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommis-
sionen und dem Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften
schriftlich.
2 Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche
Verhandlung anordnen.
3 Leisten die Parteien der Vorladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge, so
trifft die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf Grund der Akten.
2. Untersuchungsgrundsatz
a) Allgemein
1 Die Behörde ermittelt von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Ent-
scheid erheblichen Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehal-
ten bleibt § 19.
2 Sie kann die Parteien veranlassen, ihre Anträge zu verdeutlichen oder zu ergänzen.
b) Mitwirkung der Parteien
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist.
2 Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf
ihre Begehren oder Anträge einzutreten.
3 Ist die persönliche Anwesenheit einer Partei unerlässlich, so kann die Behörde
die polizeiliche Vorführung anordnen, wenn der Vorladung trotz Hinweis auf die
Vorführung keine Folge gegeben wird.
c) Rechtshilfe
Die Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, soweit dies für die
Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist und die Geheimsphäre nicht verletzt.
3. Anspruch auf rechtliches Gehör
a) Anhörung
1 Die Behörde räumt den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung
oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisab-
nahmen teilzunehmen.
2 Sie hat Äusserungen der Parteien zu würdigen.
3 Eine Anhörungspflicht besteht nicht
a) bei Zwischenbescheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind;
b) bei Verfügungen, die durch Einsprache angefochten werden;
c) bei Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht und bei Verfügun-
gen im Sozialversicherungsrecht;
d) bei Verfügungen, mit welchen dem Begehren einer Partei voll entsprochen
oder durch welche niemand beschwert wird;
e) bei Vollstreckungsverfügungen oder andern Verfügungen, die ihrer Natur nach
oder aus Gründen der Dringlichkeit den Ausschluss der Anhörung rechtfertigen.
b) Akteneinsicht
1 Den Parteien steht das Recht zur Akteneinsicht zu.
2 Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen
Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur
Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Ver-
fahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte.
3 Die Behörde kann die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte
private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.
4 Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum
Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt
Kenntnis erhalten und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern.
4. Verfahrensleitung
1 Bei Kollegialbehörden kann die Abklärung des Sachverhaltes und die Leitung
des Verfahrens bis zum Entscheid dem Vorsitzenden, einem andern Mitglied oder
einem Beamten übertragen werden.
2 Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz
kann in dringlichen Fällen sofort vorsorgliche Massnahmen anordnen. Sie setzt
den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an unter der
Androhung, dass es im Säumnisfall mit dem Entscheid sein Bewenden hat. Die
Einsprache soll kurz begründet werden.
3 Die Behörde kann Parteien und Dritten, die ein Verfahren leichtfertig einleiten
oder führen oder in anderer Weise den gebotenen Anstand verletzen, einen Verweis
erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen.
5. Beweisverfahren
a) Beweismittel
1 Beweismittel sind insbesondere
a) Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen,
b) Auskünfte der Parteien und von Drittpersonen,
c) Urkunden,
d) Augenschein,
e) Gutachten von Sachverständigen,
f) Parteibefragung.
2 Lässt sich der Sachverhalt auf Grund dieser Beweiserhebungen nicht genügend
abklären, kann die Behörde auch Zeugen einvernehmen.
3 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisab-
nahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
b) Beweiswürdigung
Die Behörde würdigt die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen.
6. Rechtsanwendung von Amtes wegen
1 Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an.
2 Sie ist an Erlasse von Kanton, Bezirken und Gemeinden, welche dem Bundes-
recht widersprechen, nicht gebunden.
3 Erlasse der Bezirke, Gemeinden und der andern öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften und Anstalten sind nur soweit verbindlich, als sie dem kantonalen Recht
entsprechen.
4 Das Verwaltungsgericht ist an Erlasse des Kantons- und des Regierungsrates,
welche der Kantonsverfassung oder Gesetzen widersprechen, nicht gebunden.
7. Entscheidungsverfahren
a) Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen
1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes
wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid
erfüllt sind. Sie prüft insbesondere
a) die Zuständigkeit,
b) die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien,
c) die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter,
d) die Rechtsmittelbefugnis,
e) die Zulässigkeit des Rechtsmittels,
f) die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches,
g) die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung
oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache.
2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichtein-
tretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid.
b) Abschreibung
Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz
schreibt das Verfahren ab, wenn
a) die Partei ihr Begehren zurückzieht,
b) die Gegenpartei das Begehren anerkennt,
c) die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid
widerruft,
d) ein Vergleich abgeschlossen wird, oder das Verfahren aus andern Gründen
gegenstandslos geworden ist.
c) Sachverfügung und Sachentscheid
In allen andern Fällen erlässt die Behörde eine Sachverfügung oder einen Sach-
entscheid.
d) Form
1 Schriftliche Verfügungen sind unter Vorbehalt abweichender Vorschriften zu be-
gründen.
2 Entscheide und selbständig anfechtbare Zwischenbescheide sind den Parteien
schriftlich zuzustellen, auch wenn sie vorgängig mündlich eröffnet wurden.
e) Inhalt
1 Verfügungen und Entscheide müssen enthalten
a) die Bezeichnung der Behörde,
b) die Daten der Beschlussfassung und des Versands,
c) die Bezeichnung der Parteien und der Beigeladenen sowie ihrer Vertreter,
d) das Rechtsbegehren,
e) die Begründung,
f) den Rechtsspruch und die Kostenauflage,
g) die Rechtsmittelbelehrung,
h) die Unterschrift.
2 Bei Allgemeinverfügungen, Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgabe-
recht, Verfügungen im Sozialversicherungsrecht sowie bei Verfügungen, mit wel-
chen dem Begehren einer Partei voll entsprochen wird und dadurch nicht Interes-
sen Dritter betroffen werden, sind Begründung und Unterschrift nicht erforderlich.
Bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im öffentlichen Abgabe-
recht ist die Unterschrift nicht erforderlich.
3 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, be-
stimmt sich der erforderliche Inhalt nach Art. 112 Abs. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes.
f) Rechtsmittelbelehrung
1 Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide, welche schriftlich zuzustel-
len und nicht endgültig sind, müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
werden, womit auf das zulässige Rechtsmittel, die zuständige kantonale Rechts-
mittelinstanz und die Rechtsmittelfrist hingewiesen wird.
2 Vorbehalten bleiben die durch Bundesrecht vorgeschriebenen Rechtsmittelbe-
lehrungen.
g) Eröffnung
1 Schriftliche Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden Parteien
und Beteiligten durch die Post oder durch den damit beauftragten Funktionär, in
der Regel eingeschrieben, zugestellt.
2 Sie werden im Dispositiv im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, wenn der Auf-
enthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt oder die Zustellung aus andern
Gründen nicht möglich ist, oder wenn es sich um Allgemeinverfügungen handelt.
8. Widerruf
1 Verfügungen können auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der er-
lassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfah-
rens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert
haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grund-
satz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.
2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
3 Entsteht dem aus einer Verfügung Berechtigten wegen des Widerrufs ein Scha-
den, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er in Hinsicht auf die
Verfügung gutgläubig Aufwendungen vorgenommen und den Widerruf nicht ver-
ursacht hat. Für die Verjährung des Entschädigungsanspruches gilt das Gesetz
über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktio-
näre.
IIa. Realakte
Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen
zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflich-
ten berühren, verlangen, dass sie
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
III. Rechtsmittelverfahren
A. Allgemeine Vorschriften
1. Rechtsmittel
Rechtsmittel sind
a) die Verwaltungsbeschwerde,
b) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
c) die Revision.
2. Gegenstand des Rechtsmittels
1 Rechtsmittel sind zulässig
a) gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sach-
oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abge-
schlossen wird;
b) gegen Zwischenbescheide, welche sich beziehen auf
1. die Zuständigkeit, wenn die Behörde sie trotz Bestreitung bejaht (§ 10
Abs. 1);
2. Ausschliessungs- oder Ablehnungsbegehren (§ 4);
3. die Ablehnung von Beiladungsbegehren (§ 14 Abs. 1);
4. vorsorgliche Massnahmen (§ 23 Abs. 2);
5. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 75);
6. andere Anordnungen, die für eine Partei einen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken.
2 Andere Zwischenbescheide können nur mit der Hauptsache angefochten werden.
3. Rechtsmittelbefugnis
1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat;
b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entschei-
des oder der Verfügung hat.
2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner berechtigt
a) Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die
Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfas-
sung gewährt;
b) Personen, Organisationen und Behörden, wenn sie dazu durch einen Rechts-
satz ermächtigt sind.
4. Rechtsmitteleingabe
a) Anforderungen
1 Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel ein-
zureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer
lesbar sein.
2 Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten.
3 Die angefochtene Verfügung oder der Entscheid ist der Eingabe beizufügen oder
genau zu bezeichnen.
4 Urkunden, auf die sich die Partei beruft, und die sich in ihrem Besitz befinden,
sind mit der Eingabe einzureichen.
b) Mangelhafte Eingabe
1 Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 nicht, und erweist
sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine
Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung ange-
setzt.
2 Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren
nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der an-
gefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder
wenn die Begründung fehlt.
3 Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die
Behörde entscheidet aufgrund der Akten.
4 Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu
erstellen.
5. Vernehmlassung
1 Erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegrün-
det, ist die Rechtsmitteleingabe der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien
unter Ansetzung einer Frist zur Antwort zuzustellen.
2 Die Antwort muss den Anforderungen von § 38 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.
3 Die Vorinstanz reicht mit ihrer Antwort die Akten ein.
6. Zweiter Schriftenwechsel
Die Rechtsmittelinstanz kann auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von
Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
7. Aufschiebende Wirkung
1 Der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende
Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird.
2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorins-
tanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise ent-
ziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der
Beschwerde zu.
3 Die Rechtsmittelinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende
Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
8. Rechtsmittelentscheid
1 Hebt die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung oder den Entscheid
auf, so entscheidet sie in der Regel selbst über die Sache.
2 Sie kann die Sache mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz zum
Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheides zurückweisen.
3 Wird ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis aufgehoben, gelten die Abs. 1 und 2
nicht.
B. Verwaltungsbeschwerde
1. Zulässigkeit
Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwischen-
bescheide einer Verwaltungsbehörde können durch Verwaltungsbeschwerde bei
der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten werden, wenn
a) sie nicht durch Rechtssatz ausdrücklich als endgültig erklärt werden;
b) sie nicht durch Einsprache oder verwaltungsgerichtliche Beschwerde ange-
fochten werden können.
2. Beschwerdeinstanzen
1 Beschwerdeinstanzen sind
a) der Bezirksrat oder der Gemeinderat für Verwaltungsbeschwerden gegen die
ihnen unterstellten Behörden und Organe;
b) der Regierungsrat für Verwaltungsbeschwerden gegen die Bezirksräte und Ge-
meinderäte, die Organe kommunaler Zweckverbände, die Departemente, kan-
tonale Kommissionen und Amtsstellen sowie die Organe kantonaler Anstalten;
c) der Regierungsrat für Verwaltungsbeschwerden gegen die in § 1 Buchstabe b
und § 2 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Organe.
2 Vorschriften, welche andere Behörden als zuständige Instanzen für Verwaltungs-
beschwerden bezeichnen, bleiben vorbehalten.
3. Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können gerügt werden
a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes;
b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens;
c) Ermessensfehler.
2 Gegenüber Bezirks- und Gemeindebehörden sowie Organen kommunaler Zweck-
verbände kann die kantonale Behörde Ermessensfehler nur überprüfen, soweit da-
durch die Autonomie der von ihnen vertretenen Körperschaften nicht verletzt wird.
4. Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine ab-
weichende Frist vorschreibt.
2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine Frist
gebunden.
5. Neue Tatsachen und Beweisanträge
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Be-
weismittel geltend machen.
6. Keine Bindung an die Parteianträge
Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann
die Verfügung oder den Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.
C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an selbständige
Rekurskommissionen
Für das Verfahren vor den selbständigen Rekurskommissionen sind die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes massgebend, wobei mangels abweichender Bestimmungen
das Verfahren über die Verwaltungsbeschwerde zu beachten ist.
2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
a) Gegenstand
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht ange-
fochten werden
a) Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwi-
schenbescheide des Regierungsrates, soweit nicht durch dieses Gesetz oder
einen andern Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen
wird;
b) Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwi-
schenbescheide anderer Instanzen, sofern dies durch einen Rechtssatz vor-
gesehen ist;
c) Einspracheentscheide der Departemente über die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen;
d) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und
Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks-
und Gemeindeversammlungsbeschlüssen;
e) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen
Sachabstimmungen des Volkes;
f) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und
Zweckverbände;
g) Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen, wenn sie selb-
ständig angefochten werden;
h) letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden.
b) Sprungbeschwerde
1 Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde, welche er zu beurtei-
len hat, unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu überweisen.
2 Die direkte Überweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, wenn die
Beschwerde vorwiegend aufsichtsrechtlicher Natur ist, ein Ausstandsbegehren be-
trifft oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach §§ 53 und 54 unzulässig ist.
c) Ausnahmen
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig
a) wenn die Verfügung oder der Entscheid durch einen Rechtssatz ausdrücklich
als endgültig erklärt wird;
b) wenn sie sich auf einen Beschwerdeentscheid bezieht, der an den Bundesrat
oder an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig
a) gegen den Erlass und die Genehmigung von Richtplänen;
b) gegen Verfügungen und Entscheide über die Bewilligung oder Verweigerung
von öffentlichen Beiträgen, wenn die Rechtsordnung keinen Rechtsanspruch
darauf einräumt;
c) gegen Verfügungen und Entscheide betreffend die Infrastrukturplanung, na-
mentlich die Festlegung von Schulstandorten und des Angebots des öffentlichen
Verkehrs, und die Bestimmung des Leistungsumfanges für Träger einer öffent-
lichen Aufgabe.
3 Soweit übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kanto-
nale Gerichtsinstanz zwingend verlangt, gelten diese Ausschlussgründe nicht.
d) Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden
a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes,
b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens.
2 Dem Verwaltungsgericht steht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des
Ermessens zu, wenn
a) es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, und es sich
nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt;
b) sich die Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von § 9 Abs. 2 richtet
oder die Beschwerde gemäss § 52 überwiesen wird;
c) die Beschwerde sich gegen Vollstreckungsandrohungen, Vollstreckungsverfü-
gungen oder Disziplinarmassnahmen richtet;
d) die Beschwerde sich gegen Diskriminierungen in einem öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis richtet.
3 Vorbehalten bleibt § 46 Abs. 2.
4 Dem Verwaltungsgericht steht gegenüber letztinstanzlichen Entscheiden der
kantonalkirchlichen Behörden lediglich die Prüfung der unrichtigen Rechtsan-
wendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens zu.
e) Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine ab-
weichende Frist vorschreibt.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage für die Anfechtung von
a) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von Wahlen und
Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks-
und Gemeindeversammlungsbeschlüssen;
b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von kantonalen
Sachabstimmungen des Volkes;
c) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und
Zweckverbände;
d) Versammlungsbeschlüssen der bestehenden Allmendgenossenschaften und
ähnlichen Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB;
e) Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen.
3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, die das Verwal-
tungsgericht unmittelbar zu beurteilen hat, sind an keine Frist gebunden.
f) Neue Tatsachen und Beweismittel
Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Be-
weismittel geltend machen.
g) Bindung an Parteianträge
aa) Grundsatz
Das Verwaltungsgericht ist an die Parteianträge gebunden. Es darf weder zu Guns-
ten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.
bb) Ausnahmen
Legt ein Rechtssatz etwas Abweichendes fest oder steht dem Verwaltungsgericht
die Ermessensüberprüfung zu, ist § 49 anwendbar.
h) Einzelrichterentscheid
Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich man-
gels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen klaren
Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet, trifft der Präsident oder ein
vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterentscheid.
D. Revision
1. Revisionsgründe
Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Ent-
scheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn
a) die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst
wurde;
b) die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor-
bringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;
c) die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die da-
durch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;
d) die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehent-
lich nicht berücksichtigt hat.
2. Revisionsinstanz, Frist
Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrun-
des, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entschei-
des, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren ange-
fochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
3. Keine aufschiebende Wirkung
Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Revi-
sionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.
4. Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide
Gegen Revisionsentscheide sind die ordentlichen Rechtsmittel gegeben.
5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
sinngemäss anwendbar.
IV. Einsprache
1. Gegenstand
Einsprachen sind die in einem Rechtssatz vorgesehenen Behelfe, mit welchen der
Einsprecher Einwendungen erhebt
a) gegen den Entwurf eines Rechtssetzungserlasses oder gegen die Vorlage von
Planungsmassnahmen;
b) gegen einen von der Verwaltungsbehörde zu treffenden Verwaltungsakt;
c) gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der Wiederprüfung.
3. Verfahren
Die §§ 9 bis 43 sind sinngemäss anwendbar, soweit der die Einsprache vorse-
hende Erlass keine abweichende Regelung trifft.
V. Verwaltungsgerichtliche Klage
1. Gegenstand der Klage
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz
a) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
b) Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einem Gemeinwesen und dem Kon-
zessionär oder zwischen den Konzessionären unter sich;
c) Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber
Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist;
d) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstell-
ten Arbeitsverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegen-
über der Pensionskasse des Kantons Schwyz;
e) Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach Bundes-
recht oder kantonalem Recht der Klageweg vorgesehen ist;
f) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten und an-
deren Körperschaften des öffentlichen Rechts;
g) andere Streitigkeiten, für welche eine besondere Vorschrift die verwaltungs-
gerichtliche Klage vorsieht.
2 In den unter Abs. 1 Bst. a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben besondere Vor-
schriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehalten.
Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von Art. 46, 454 und 955 ZGB sowie
Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte.
3 Widerklagen im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind zulässig,
sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsgericht-
lichen Klage sein könnte.
2. Vorverfahren
1 Vor Einreichung der Klage teilt der Kläger dem Beklagten sein Begehren schrift-
lich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung.
2 Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht
darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen.
3. Anhängigmachung
Die Klage wird durch eine schriftliche Eingabe beim Verwaltungsgericht anhängig
gemacht.
4. Verfahren
1 Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieses Gesetzes und im Übrigen
die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere jene
über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinnge-
mäss anwendbar.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten Anträge in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht frei.
VI. Kosten
1. Erhebung von Kosten
1 Die Behörden erheben für den Erlass von Verfügungen, Entscheiden und Zwi-
schenbescheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen
vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen.
2 Ist das Verfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unentgeltlich, wer-
den keine Kosten erhoben.
2. Kostenauflage
1 Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, welche
den Erlass verlangt hat.
2 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden
in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise,
werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt.
3 Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidri-
ges Verhalten im Verfahren verursacht hat.
4 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge
im Ermessen der Behörde.
3. Kostenvorschuss
1 Die Behörde kann von einer Partei, die den Erlass einer Verfügung oder eines
Entscheides verlangt oder die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt,
einen Kostenvorschuss verlangen.
2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen keinen Kostenvorschuss
leisten.
3 Kommt die Partei trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ihrer Kosten-
vorschusspflicht nicht nach, so tritt die Behörde auf das Begehren oder die Be-
weisanträge nicht ein.
4. Parteientschädigung
1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die
unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschä-
digung auszurichten, welche die Behörde festsetzt.
2 Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen
juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Be-
zirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im
Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, findet Abs. 1 Anwendung.
3 Ausnahmsweise spricht die Behörde der obsiegenden Partei auf deren Antrag
vollen Parteikostenersatz zu, wenn die Partei nachweist, dass die Einsprache oder
das Rechtsmittel offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben wurde.
5. Unentgeltliche Rechtspflege
1 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so
befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und
der Kostenvorschusspflicht.
2 Sie kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von
§ 15 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes beigeben.
Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei
tragen muss.
3 Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung be-
willigt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rück-
zahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn
Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
VII. Vollstreckung
1. Voraussetzungen
Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar
a) wenn sie nicht mehr durch Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können.
b) wenn diesen Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder
wenn ihnen die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
2. Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung obliegt der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid
erstinstanzlich getroffen hat.
2 Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der
Sache nichts anderes ergibt.
3. Vollstreckungsmassnahmen
1 Vollstreckungsmassnahmen sind
a) die Schuldbetreibung für Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen;
b) die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen;
c) der unmittelbare Zwang gegen den Pflichtigen oder seine Sachen;
d) Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung.
2 Vollstreckbare Verfügungen und Entscheide, die auf eine Geldzahlung oder Si-
cherheitsleistung gehen, sind einem Gerichtsurteil im Sinne des Art. 80 Abs. 2
SchKG gleichgestellt.
3 Die Bestrafung nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechts und des Art. 292 des
Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
4 Die Behörde beachtet bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit. Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen.
5 Die Ordnungsbusse beträgt maximal 500 Franken für jeden Tag der Nichterfül-
lung. Sie wird von der für die Vollstreckung zuständigen Verwaltungsbehörde nach
Massgabe des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung eines Entscheides
oder einer Verfügung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen
angedroht und festgesetzt.
4. Verfahren
1 Vor Anordnung der in § 78 Abs. 1 Buchstaben b, c und d bezeichneten Vollstre-
ckungsmassnahmen wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfüllung
aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist.
2 Die Vollstreckungsandrohung kann mit der Verfügung oder selbständig erlassen
werden.
3 Die angedrohte Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung ist periodisch,
längstens in Zeitabständen von 30 Tagen festzusetzen und einzutreiben. Zeigt
sich spätestens nach 90 Tagen, dass ein Fortbestand der Ordnungsbussenandro-
hung den Pflichtigen nicht zur Erfüllung anzuhalten vermag, so sind vollstreckbare
Entscheide und Verfügungen mittels Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang
durchzusetzen.
5. Sicherstellung der Vollstreckungskosten
Dem für die Vollstreckung zuständigen Gemeinwesen steht für die Kosten von
Vollstreckungsmassnahmen an Grundstücken, für die der Grundeigentümer haf-
tet, ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 77a des Einführungsgesetzes
zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Anwendung des Gesetzes auf bisherige Erlasse
Soweit in früheren Erlassen auf die Vorschriften der Verordnung über das Verfah-
ren in Administrativrechtsstreitigkeiten vom 7. Oktober 1858 oder des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz vom 18. Juli 1951 verwie-
sen wird, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes massgebend.
3. Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert
a) Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner
Funktionäre
§ 14 Abs. 2
2 Ansprüche, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Ver-
waltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht.
b) Steuergesetz vom 9. Februar 2000
§ 125 Abs. 2 und 3
2 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses
Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.
Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 194 Abs. 2, 3 und Abs. 4, 5 (neu)
2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln
der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Diese holt die Stellung-
nahme der Gemeinde ein und entscheidet über das Gesuch.
3 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann Beschwerde beim
Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erhoben
werden.
4 Die Einreichung eines Steuererlassgesuches hemmt den Bezug nicht.
5 Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen können Verfahrenskosten erhoben
werden.
c) Gesetz über die Erhebung der Handänderungssteuer vom 27. April 1977
§ 20 Abs. 2
2 Gegen Entscheide über Steuererlassgesuche kann Beschwerde beim Regierungs-
rat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.
d) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974
§ 124 Abs. 1
1 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen
wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die
Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben
sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Be-
stimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder
Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.
e) Verordnung über die Landumlegung und die Grenzbereinigung vom 30. No-
vember 1989
§ 25 Abs. 2
2 Seine Verfügung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
f) Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche
Stoffe vom 9. Dezember 1981
§ 8 Abs. 1
1 Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der
Beschwerde an das zuständige Bundesamt.
g) Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983
§ 11 Abs. 3
3 Wer ein Interesse dartut, kann dagegen innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung
Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheid Beschwerde an den
Regierungsrat erheben.
h) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom
24. Mai 2000
§ 35 Abs. 3 Satz 2
wird aufgehoben.
i) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom
19. April 2000
§ 46 Abs. 3 Satz 2
wird aufgehoben.
4. Übergangsbestimmungen
1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bei einer Behörde,
welche aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht ersetzt wird, anhängig sind,
bringt das Verwaltungsgericht nach den Vorschriften dieses Erlasses zum Ab-
schluss.
2 Im Übrigen werden die Verfahren nach bisherigem Recht beendigt. Für Verfü-
gungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten dieses Erlasses eröffnet wer-
den, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmit-
telinstanz nach neuem Recht.
5. Genehmigung durch Bundesbehörden
Der Regierungsrat holt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Genehmigungen
dieses Gesetzes durch die Bundesbehörden ein.
6. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 1988
1 Die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnung hängigen Verfahren sind nach
den Vorschriften der bisherigen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zu
Ende zu führen.
2 Personen, die seit mindestens fünf Jahren vor der Revision dieses Erlasses selb-
ständig und gewerbsmässig als Steuerberater im Kanton Schwyz tätig sind, wer-
den auch weiterhin zur berufsmässigen Vertretung in Sozialversicherungs- und
Steuersachen zugelassen, sofern sie sich über einen untadeligen Leumund aus-
weisen können und innert Jahresfrist beim Verwaltungsgericht ein Registrierungs-
gesuch stellen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 1995
Die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnungen hängigen Verfahren werden
nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Verfügungen und Entscheide, welche
nach Inkrafttreten der revidierten Verordnungen eröffnet werden, bestimmen sich
die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem
Recht.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2007
1 Auf die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnung hängigen Verfahren ist das
neue Recht anwendbar.
2 Für Verfügungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten der revidierten Ver-
ordnung eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren
vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
16-455 mit Änderungen vom 4. Dezember 1975 (GS 16-727), vom 14. Mai 1987 (GS 17-704),
vom 17. März 1988 (GS 17-773), vom 27. Januar 1993 (GS 18-339), vom 14. Dezember 1995 (GS
19-77), vom 8. Mai 1996 (GS 19-118), vom 26. Juni 1997 (GS 19-198), vom 10. Februar 1999
(GS 19-382), vom 22. März 2000 (GS 19-567), vom 29. Mai 2002 (AnwV; Abl 2002 923), vom
24. Oktober 2007 (GS 21-148), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82v), vom 17.
Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014
(Pensionskassengesetz, GS 24-7c), vom 25. März 2015 (WAG, GS 24-29a), vom 25. Oktober 2017
(KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungs-
behörden, GS 25-9j) und vom 27. März 2024 (PBG, GS 27-31a).
2 Abs. 1 Ingress in der Fassung vom 17. März 1988.
3 Bst. a in der Fassung vom 14. Dezember 1995, Bst. b in der Fassung vom und Bst. c aufgehoben
am 24. Oktober 2007.
4 Fassung vom 18. November 2009.
5 Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988; der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3.
6 Fassung vom 18. November 2009.
7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 29. Mai 2002.
8 Neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
9 Abs. 2 neu eingefügt am 18. November 2009; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
10 Abs. 3 in der Fassung gemäss § 241 der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (GS 16-601)
und Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009.
12 Abs. 4 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
13 Ingress und Bst. c in der Fassung vom 17. März 1988.
14 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 14. Dezember 1995 und Abs. 3 neu eingefügt am 24. Oktober
2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
15 Neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
16 Neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
17 Fassung vom 24. Oktober 2007 (Abs. 2 neu).
18 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.
19 Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. November
2009.
20 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 14. Mai 1987. Vergleiche auch Abl 1988 324.
21 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 aufgehoben am 25. März 2015, bisheriger
Abs. 3 wird zu Abs. 2.
22 Bst. c, f und g (neu) in der Fassung vom 14. Dezember 1995; Bst. h neu eingefügt am 26. Juni
1997; Bst. d und e in der Fassung vom 25. März 2015.
23 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988.
24 Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom sowie Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 24.
Oktober 2007.
25 Aufgehoben am 24. Oktober 2007.
26 Aufgehoben am 24. Oktober 2007.
27 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 17. März 1988 und Bst. d neu eingefügt am 8. Mai 1996 sowie
Abs. 4 neu eingefügt am 26. Juni 1997.
28 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 in der Fassung vom 27. Januar 1993; Abs. 2
Bst. a und b in der Fassung vom 25. März 2015.
29 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. Oktober 2017.
30 Fassung vom 4. Dezember 1975.
31 Fassung vom 4. Dezember 1975.
32 Fassung vom 14. Dezember 1995.
33 Neu eingefügt am 17. März 1988.
34 Fassung vom 18. November 2009.
35 Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
36 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 21. Mai 2014;
Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
37 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009 und Abs. 2 neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
38 Abs. 4 neu eingefügt am 17. März 1988.
39 Abs. 3 in der Fassung vom 17. März 1988.
40 Fassung vom 17. März 1988; Abs. 3 neu eingefügt am 27. März 2024.
41 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
42 SRSZ 280.110.
43 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
44 Abs. 1 Bst. c und d (neu) und Abs. 3 in der Fassung vom 14. Dezember 1995; Abs. 5 neu ein-
gefügt am 14. Dezember 1995.
45 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
46 Neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
47 SRSZ 210.100.
48 RGS I 142, GS 1-395, 8-457, 9-453.
49 GS 13-422, 15-737.
50 Aufgehoben am 17. März 1988.
51 Fassung vom 24. Oktober 2008.
52 SRSZ 140.100; GS 15-733.
53 SRSZ 172.200; GS 19-492.
54 SRSZ 172.500; GS 16-863.
55 SRSZ 231.110; GS 16-427.
56 SRSZ 400.210; GS 17-861.
57 SRSZ 541.320; GS 17-326.
58 SRSZ 546.100; GS 17-445.
59 SRSZ 711.110; GS 19-603.
60 SRSZ 712.110; GS 19-580.
61 Fassung vom 17. Dezember 2013.
62 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten; Änderungen vom 14. Mai 1987 am 1. September 1988
(Abl 1988 673), vom 17. März 1988 am 1. Februar 1989 (GS 17-777), vom 14. Dezember 1995
am 1. Januar 1997 (Abl 1996 899), vom 8. Mai 1996 am 1. Juli 1996 (Abl 1996 900), vom 26.
Juni 1997 am 1. Januar 1999 (Abl 1998 1774), vom 10. Februar 1999 am 1. Juli 2000 (Abl 2000
845), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 29. Mai 2002 am 1. Sep-tember
2002 (GS 20-224), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18. Novem-
ber 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906), vom 25. März 2015 am 1.
Januar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 und vom 27. März 2024
am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1522) in Kraft getreten.