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233.611 VMJV CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess (VMJV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren nach Art. 17 der Schweizeri-

schen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO).

2 Eine Mediation kann auch in einem Jugendstrafverfahren wegen Übertretung

des kantonalen Strafrechts durchgeführt werden.

3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen

und Männer.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Zuständige Behörde

1 Die Jugendanwaltschaft, das Jugendgericht und das Kantonsgericht können ein

Jugendstrafverfahren zum Zwecke einer Mediation jederzeit sistieren.

2 Der Gegenstand der Mediation kann beschränkt und das Verfahren befristet

werden.

3 Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsver-

fahrens informieren.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Mediator

1 Die Mediation wird von einer persönlich und fallspezifisch geeigneten Person

durchgeführt, die über eine abgeschlossene Mediationsausbildung verfügt.

2 Der Mediator darf nicht am Jugendstrafverfahren beteiligt sein.

3 Es gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe nach §§ 132 ff. JG.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Vorprüfung

1 Die zuständige Behörde klärt ab, ob die Voraussetzungen für die Durchführung

eines Mediationsverfahrens grundsätzlich erfüllt sind.

2 Sie holt das Einverständnis des beschuldigten Jugendlichen und der geschä-

digten Person sowie ihrer gesetzlichen Vertreter für eine Mediation und die

Weitergabe der Strafakten an den Mediator ein.

3 Liegen das Einverständnis der Parteien und die Bereitschaft des Mediators vor,

beauftragt sie ihn mit der Durchführung des Mediationsverfahrens.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Parteien und weitere Beteiligte

1 In der Regel führt der Mediator mit dem beschuldigten Jugendlichen und der

geschädigten Person ein separates Vorgespräch.

2 Der Mediator kann die gesetzlichen Vertreter, den Rechtsbeistand oder eine

Vertrauensperson der Parteien am Mediationsverfahren beteiligen.

3 In begründeten Fällen kann der Mediator mit dem Einverständnis der zuständi-

gen Behörde eine unabhängige Fachperson beiziehen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Vertraulichkeit

1 Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und untersteht dem Amts-

geheimnis im Sinne von § 35 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991.

2 Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.

3 Die Inhalte des Mediationsverfahrens dürfen unter Vorbehalt zwingender straf-

prozessualer Pflichten nicht im Jugendstrafverfahren oder in einem anderen

Justizverfahren verwendet werden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Abbruch

1 Das Mediationsverfahren kann abgebrochen werden

a) durch die Parteien zu jedem Zeitpunkt;

b) durch den Mediator aus wichtigem Grund, namentlich wenn eine Partei die

Mitwirkung verweigert oder eine Einigung aussichtslos erscheint;

c) durch die zuständige Behörde, wenn überwiegende strafprozessuale Interes-

sen dies gebieten.

2 Der Mediator teilt den Parteien und der zuständigen Behörde das Scheitern

des Mediationsverfahrens umgehend schriftlich mit.

3 Eine weitere Mediation im gleichen Jugendstrafverfahren ist ausgeschlossen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Vereinbarung

1 Die in der Mediation erzielte Einigung wird in einer schriftlichen Vereinbarung

mit den Anträgen an die zuständige Behörde festgehalten.

2 Die Vereinbarung ist von den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern und vom

Mediator zu unterzeichnen.

3 Der Mediator teilt der zuständigen Behörde den Abschluss des Mediationsver-

fahrens mit und stellt ihr folgende Unterlagen zu

a) unterzeichnete Vereinbarung;

b) Strafakten;

c) Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen;

d) allfällige Aufwendungen einer beigezogenen Fachperson.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Umsetzung

1 Ist die Mediation erfolgreich abgeschlossen, stellt die zuständige Behörde das

Jugendstrafverfahren nach Art. 17 Abs. 2 JStPO ein.

2 Die Parteien tragen die Verantwortung für die Umsetzung der Vereinbarung.

3 Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der Vereinbarung überprüfen,

bevor sie das Jugendstrafverfahren einstellt.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Kosten

1 Die Kosten des Mediationsverfahrens setzen sich aus der Entschädigung des

Mediators sowie allfälliger von ihm beigezogener Fachpersonen zusammen.

2 Gelingt die Mediation, ist das Mediationsverfahren unentgeltlich.

3 Scheitert die Mediation, kann die zuständige Behörde dem beschuldigten

Jugendlichen unter solidarischer Haftung seiner gesetzlichen Vertreter die Kos-

ten des Mediationsverfahrens bis zur Hälfte auferlegen, wenn er

a) das Scheitern schuldhaft verursacht hat und

b) verurteilt wird.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess

Entschädigung

1 Der Mediator erhält von der zuständigen Behörde für seine Aufwendungen eine

Entschädigung zwischen Fr. 120.-- und Fr. 180.-- pro Stunde, zuzüglich Mehr-

wertsteuer.

2 Entschädigt wird der Zeitaufwand für die Mediationssitzungen und Einzelge-

spräche mit den Parteien. Darin sind Aktenstudium, Vor- und Nachbereitung,

Ausfertigung von allfälligen Protokollen und Schriftsätzen, usw. eingeschlossen.

3 Die ausgewiesenen Auslagen und Spesen sowie allfällige vom Mediator beige-

zogene Fachpersonen werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und

die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 entschädigt.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.8

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 23-37 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97).

2 SRSZ 231.110.

3 SR 312.1.

4 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

6 SRSZ 145.110.

7 SRSZ 173.111.

8 Abl 2012 1558; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in

Kraft getreten.

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