233.511
CH-SZ
§ 4 Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz, vom 15. Mai 2007
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§ 4 Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz, vom 15. Mai 2007
Orientierung bei Verfahrensübergabe oder -abtretung
Hat eine Behörde in einem Strafverfahren die Erstellung eines DNA-Profils ver-
anlasst oder hat sie Kenntnis von einem vorbestehenden DNA-Profil, teilt sie
dies bei einer Verfahrensübergabe oder -abtretung der übernehmenden Behörde
mit und gibt ihr das Löschungsformular weiter.