233.210
KOBG
CH-SZ
§ 6 Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG), vom 18. Februar 2009
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 233 Strafprozess
§ 6 Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG), vom 18. Februar 2009
Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
1 Erfüllt die fehlbare Person durch ihr Verhalten gleichzeitig mehrere gemäss die-
sem Gesetz zu ahndende Tatbestände oder zusätzliche Übertretungstatbestände,
die im Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht geahndet werden, werden die
Bussen zusammengerechnet und es wird eine Gesamtbusse erhoben.
2 Übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von Fr. 600.--, werden alle Übertretun-
gen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.