§ 8 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020
§ 8 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020
Leitung der Abteilungen und des Zentralen Dienstes
1 Die 1. bis 4. Abteilung werden von je einem leitenden Staatsanwalt und die
5. Abteilung vom leitenden Jugendanwalt geführt.
2 Die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt gewährleisten die
Auftragserfüllung ihrer Abteilungen und nehmen dabei insbesondere die folgen-
den Aufgaben wahr
a) zweckmässige Organisation der Abteilung, namentlich hinsichtlich des Ein-
satzes der Mitarbeiter und der Zuteilung der Geschäfte;
b) periodische Überprüfung der Verfahrensführung der Staatsanwälte und der
Jugendanwälte auf Qualität und Effizienz;
c) Absprachen und Koordination mit anderen Organisationseinheiten in ihrem
fachlichen Zuständigkeitsbereich, namentlich mit der Kantonspolizei, dem
Amt für Justizvollzug, dem Amt für Migration sowie der Kindes- und Erwach-
senschutzbehörde;
d) Orientierung des Oberstaatsanwalts über Strafuntersuchungen und Rechts-
mittelverfahren von besonderem Interesse;
e) Durchführung von Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren von be-
sonderer Tragweite.
3 Der Zentrale Dienst untersteht dem Oberstaatsanwalt und wird durch einen von
ihm bestimmten Mitarbeitenden geleitet.