Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.111 VOSTA CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines (VOSTA)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (20)

§ 1 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 2 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 3 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 4 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 5 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 6 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 7 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 8 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 9 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 10 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 11 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 12 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 13 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 14 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 15 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 16 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 17 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 18 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 19 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020 § 20 Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta), vom 10. November 2020

Gesetzestext (20 Artikel)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Gliederung und Aufgaben

1 Die Staatsanwaltschaft (Amt) ist in fünf Abteilungen sowie den Zentralen Dienst

gegliedert.

2 Die Abteilungen sind im Regelfall für folgende Bereiche zuständig

a) 1. Abteilung Gewaltdelikte;

b) 2. Abteilung Allgemeine Delikte;

c) 3. Abteilung Wirtschafts- und qualifizierte Vermögensdelikte, Internetkrimi-

nalität;

d) 4. Abteilung Fahrlässigkeitsdelikte, aussergewöhnliche Todesfälle, Stras-

senverkehrsdelikte, Übertretungen;

e) 5. Abteilung Jugendstrafsachen.

3 Dem Zentralen Dienst kommen folgende Aufgaben zu

a) Führung des Amtssekretariats;

b) Zuteilung der Geschäfte und Geschäftskontrolle;

c) Rechnungswesen und Archiv;

d) Bearbeitung weiterer zugewiesener Geschäftsbereiche.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Zuständigkeit

1 Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwälte und der Jugendanwälte erstreckt

sich auf das gesamte Kantonsgebiet.

2 Jeder Staatsanwalt ist sachlich in den Bereichen der 1. bis 4. Abteilung zustän-

dig.

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Doppelfunktion und Stellvertretung

1 Staatsanwälte können auch als Jugendanwälte gewählt werden. Ebenso können

Jugendanwälte als Staatsanwälte gewählt werden.

2 Die Staatsanwälte untereinander sowie die Jugendanwälte untereinander ver-

treten sich gegenseitig.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Standorte

Die Staatsanwaltschaft verfügt über Amtsräume an folgenden Standorten

a) Biberbrugg: 1. und 5. Abteilung;

a) Schwyz: 2. Abteilung und Zentraler Dienst;

b) Wollerau: 3. und 4. Abteilung.

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Pikettdienst

1 Die Abteilungen stellen für sich den Pikettdienst werktags während der regulä-

ren Bürozeiten sicher.

2 Ausserhalb der regulären Bürozeiten stellen den Pikettdienst sicher

a) die 1. und 5. Abteilung für sich sowie für die 2. und 3. Abteilung;

b) die 4. Abteilung für sich.

3 Der Oberstaatsanwalt erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation

und informiert die Kantonspolizei über den Pikettdienst.

II. Leitungsfunktionen

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Amtsleitung

a) Aufgaben

1 Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft nach Massgabe der Gesetz-

gebung. Die fünf Abteilungen und der Zentrale Dienst sind ihm direkt unterstellt.

2 Er plant, führt und steuert die Strafverfolgung im Kanton und stellt die Koordi-

nation der an der Strafverfolgung beteiligten Behörden im Kanton sowie mit an-

deren Amtsstellen der Kantone und des Bundes sicher. Er sorgt für eine fachge-

rechte und effiziente Strafverfolgung, eine einheitliche Rechtsanwendung und

gewährleistet die Einhaltung der Leistungsvorgaben.

3 Im Rahmen der ihm gemäss §§ 48 ff. JG übertragenen Befugnisse nimmt er

insbesondere die folgenden Aufgaben wahr

a) Organisation der Staatsanwaltschaft unter Zuteilung der Mitarbeiter an die

Abteilungen und den Zentralen Dienst;

b) Beaufsichtigung der Abteilungen, namentlich hinsichtlich einer effektiven

und effizienten Verfahrensführung;

c) Erlass von allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen über das Vorver-

fahren für Polizei und Staatsanwaltschaft sowie das Haupt- und Rechtsmittel-

verfahren für die Staatsanwaltschaft;

d) Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

b) Delegation

Der Oberstaatsanwalt kann die leitenden Staatsanwälte sowie den leitenden Ju-

gendanwalt generell oder im Einzelfall beiziehen und ihnen Aufgaben übertragen,

welche von Gesetzes wegen nicht in seine ausschliessliche Kompetenz fallen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Leitung der Abteilungen und des Zentralen Dienstes

1 Die 1. bis 4. Abteilung werden von je einem leitenden Staatsanwalt und die

5. Abteilung vom leitenden Jugendanwalt geführt.

2 Die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt gewährleisten die

Auftragserfüllung ihrer Abteilungen und nehmen dabei insbesondere die folgen-

den Aufgaben wahr

a) zweckmässige Organisation der Abteilung, namentlich hinsichtlich des Ein-

satzes der Mitarbeiter und der Zuteilung der Geschäfte;

b) periodische Überprüfung der Verfahrensführung der Staatsanwälte und der

Jugendanwälte auf Qualität und Effizienz;

c) Absprachen und Koordination mit anderen Organisationseinheiten in ihrem

fachlichen Zuständigkeitsbereich, namentlich mit der Kantonspolizei, dem

Amt für Justizvollzug, dem Amt für Migration sowie der Kindes- und Erwach-

senschutzbehörde;

d) Orientierung des Oberstaatsanwalts über Strafuntersuchungen und Rechts-

mittelverfahren von besonderem Interesse;

e) Durchführung von Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren von be-

sonderer Tragweite.

3 Der Zentrale Dienst untersteht dem Oberstaatsanwalt und wird durch einen von

ihm bestimmten Mitarbeitenden geleitet.

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Teambildung und Direktunterstellung

1 Zur Führung komplexer Untersuchungen können die leitenden Staatsanwälte

und der leitende Jugendanwalt im Einvernehmen mit dem Oberstaatsanwalt ab-

teilungsinterne oder -übergreifende Teams bilden.

2 Der Oberstaatsanwalt kann sich Staatsanwälte, Jugendanwälte und Teams direkt

unterstellen und ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

III. Mitarbeitende

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Staatsanwälte

1 Der Staatsanwalt führt die ihm zugewiesenen Strafuntersuchungen, leitet das

Vorverfahren, entscheidet über dessen Abschluss und vertritt die Anklage vor den

Gerichten der Bezirke und des Kantons. Er erfüllt diese Aufgaben im Rahmen der

allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen sowie vorbehältlich der Geneh-

migung durch den Oberstaatsanwalt bzw. den leitenden Staatsanwalt.

2 Er erledigt ferner die weiteren ihm übertragenen Geschäfte und Aufgaben, na-

mentlich den Pikettdienst.

3 Über seine Tätigkeit erstattet er dem leitenden Staatsanwalt periodisch Bericht.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Jugendanwälte

1 Der Jugendanwalt führt die ihm zugewiesenen Strafuntersuchungen gegen Ju-

gendliche, leitet das Vorverfahren, entscheidet über dessen Abschluss, vertritt die

Anklage vor den Gerichten des Kantons und vollzieht die Sanktionen. Er erfüllt

diese Aufgaben im Rahmen der allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen

sowie vorbehältlich der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt bzw. den lei-

tenden Jugendanwalt.

2 Er erledigt ferner die weiteren ihm übertragenen Geschäfte und Aufgaben, na-

mentlich den Pikettdienst, engagiert sich in Zusammenarbeit mit der Kantons-

polizei in der Prävention und pflegt Kontakte mit öffentlichen und privaten Insti-

tutionen im Bereich der Jugendarbeit.

3 Über seine Tätigkeit erstattet er dem leitenden Jugendanwalt periodisch Bericht.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Assistenzstaatsanwälte

Der Assistenzstaatsanwalt bearbeitet die ihm zugeteilten Strafsachen gegen Er-

wachsene selbständig, soweit das Gesetz und die Weisungen hierfür keine Ein-

schränkungen vorsehen und er nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines

Staatsanwalts tätig ist.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Untersuchungssekretäre

Der Untersuchungssekretär führt die ihm übertragenen Einvernahmen von be-

schuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen unter Aufsicht und Ver-

antwortung eines Staatsanwalts durch.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Sozialarbeiter

1 Der Sozialarbeiter unterstützt und berät den Jugendanwalt während des Unter-

suchungs- und Vollzugsverfahrens im Bereich der Sanktionen, namentlich bei der

Abklärung, Durchführung und Überwachung von Massnahmen.

2 Er berät, begleitet und betreut den Jugendlichen und weitere Personen während

des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Sachbearbeiter

Der Sachbearbeiter erledigt die zugewiesenen administrativen Aufgaben, nament-

lich Schreib- und Sekretariatsaufgaben, Führung der Geschäftskontrolle, Proto-

kollführung bei Einvernahmen sowie Sachbearbeitungsaufgaben unter Aufsicht

und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Person.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Praktikanten

1 Personen, welche ein juristisches Studium mit einem Bachelor oder einem

gleichwertigen Diplom abgeschlossen haben, können im Hinblick auf die Erlan-

gung des schwyzerischen Anwaltspatents zu einem Praktikum bei der Staatsan-

waltschaft zugelassen werden.

2 Sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwor-

tung der für das Verfahren zuständigen Person.

3 Das Praktikum dauert in der Regel zwei bis sechs Monate.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert

1. Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen vom 15. Dezember 1987

(AVV)

§ 5 Abs. 1 Bst. g bis p

1 (Es erhalten ein Gratisexemplar:)

Amtsblatt SRSZ

Bst. a bis f bleiben unverändert.

g) Staatsanwaltschaft (alle Abteilungen und Zentraler Dienst) X

h) Bezirkskanzleien X X

i) Bezirksgerichte X X

j) Notariate X

k) Gemeindekanzleien X X

l) Zivilstandsämter X

m) Betreibungsämter X

n) Vermittlerämter X

Bst. o und p werden aufgehoben.

2. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente

und der Staatskanzlei vom 11. September 2007 (VVAG)

§ 13 Bst. b

b) Ämter

– Rechts- und Beschwerdedienst,

– Kantonspolizei,

– Amt für Justizvollzug,

– Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz,

– Staatsanwaltschaft.

3. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz

vom 20. Januar 1975 (GebO)

§ 30 Abs. 1 bis 5

Die Kantonspolizei weist die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshand-

lungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung zuhanden der

Staatsanwaltschaft aus.

Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.

§ 35a

Wird aufgehoben.

4. Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz vom 15. Mai 2007

§ 2 Abs. 1

1 Anordnende Behörden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz sowie

Art. 255 ff. StPO sind die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft, das Zwangs-

massnahmengericht sowie die urteilenden Gerichte (Kantonsgericht, Strafgericht,

Jugendgericht, Bezirksgerichte, Einzelrichter).

5. Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006

(HSMV)

Ersatz mehrerer Ausdrücke

In den §§ 28, 29 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 3, 33, 33b Abs. 2, 33c

Abs. 1, 33d, 33e Abs. 1, 2 und 3, 33g, 42 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck «zu-

ständige Vollzugsbehörde» durch «Amt für Justizvollzug» mit den entsprechenden

grammatikalischen Anpassungen ersetzt.

In den §§ 28a Überschrift und Abs. 2 sowie 28b wird der Ausdruck «Oberstaats-

anwaltschaft» durch «Staatsanwaltschaft» ersetzt.

§ 2 Abs. 2 bis 4

Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.

Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.

§ 5 Bst. d

(Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:)

d) des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde;

§ 23a Abs. 3 und 4

Bisheriger Abs. 3 wird aufgehoben.

Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.

§ 24 Abs. 1 bis 4

1 Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für

Justizvollzug eingezogen.

Bisherige Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.

§ 33f

Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten

Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getra-

gen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person

auferlegt werden können.

§ 33i

Die Kosten der Durchführung einer Weisung sind vom Kanton zu übernehmen,

soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt

werden können.

§ 34 Abs. 1 bis 4

1 Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteil-

ten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als

Verzicht auf diese Vollzugsform.

Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.

Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.

§ 44 Abs. 2 bis 5

Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.

Bisherige Abs. 3, 4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4.

6. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die

Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstü-

cken vom 1. Dezember 1934

§ 2

Wird aufgehoben.

7. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom

9. Juni 2015 (VVzWPEG)

§ 6 Abs. 3

3 Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die

Staatsanwaltschaft.

8. Dienstreglement der Kantonspolizei vom 23. Januar 2001 (DR)

§ 25 Abs. 1

Die Befugnis, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen, ist den

Polizisten des Ermittlungsdienstes sowie des Dienstes Wirtschaftsdelikte der Kri-

minalpolizei vorbehalten.

§ 62 Abs. 2

Eine Bewilligung des Oberstaatsanwaltes ist notwendig, wenn eine ausländische

Justizbehörde oder in deren Auftrag ausländische Polizisten auf Kantonsgebiet

tätig werden.

9. Verordnung über die Zuständigkeitsordnung des Kantons Schwyz zum Luft-

fahrtgesetz vom 14. März 1951

§ 4 Abs. 1

1 Die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft wirken bei der administrativen

Untersuchung von Flugunfällen durch die Untersuchungsstelle mit

(Art. 24 ff. LFG).

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Übergangsbestimmungen

1 Straf-, Strafvollzugs- und Inkassoverfahren, die am 31. Dezember 2020 bei den

bisherigen Staatsanwaltschaften der Bezirke hängig sind, werden von diesen mit

den zugehörigen Akten zur weiteren Bearbeitung und anschliessenden Archivie-

rung den zuständigen kantonalen Behörden übertragen.

2 Die zuständigen Stellen der Bezirke archivieren die Akten aller Verfahren, die

beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig abgeschlossen sind. Auf Ge-

such der kantonalen Straf- und Strafvollzugsbehörden edieren die Bezirke die

notwendigen Akten.

3 Zwecks Sicherstellung von beantragten Akteneditionen überlassen die Bezirke

Akten bestimmter abgeschlossener Strafverfahren vorübergehend der Staatsan-

waltschaft. Über Einsicht und Herausgabe entscheidet ausschliesslich die Staats-

anwaltschaft.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Vollzugsregelung

Der Oberstaatsanwalt erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen

Weisungen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft.12

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 26-25.

2 SRSZ 143.110.

3 SRSZ 140.211.

4 SRSZ 143.111.

5 SRSZ 173.111.

6 SRSZ 233.511.

7 SRSZ 250.311.

8 SRSZ 351.611.

9 SRSZ 511.311.

10 SRSZ 520.111.

11 SRSZ 785.111.

12 Abl 2020 2850.

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