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§ 97 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009

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§ 97 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009

Akteneinsicht durch Drittpersonen

1 Drittpersonen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

2 Ausnahmsweise kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein

wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse glaubhaft machen

und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes-

sen entgegenstehen.

3 Bei hängigen Verfahren entscheidet die vorsitzende Person, bei abgeschlossenen

Verfahren die Leitung der Justizbehörde über die Akteneinsicht.

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