231.110
JG
CH-SZ
§ 97 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 23 Rechtspflege » 231 Allgemeines
§ 97 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009
Akteneinsicht durch Drittpersonen
1 Drittpersonen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Ausnahmsweise kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein
wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse glaubhaft machen
und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes-
sen entgegenstehen.
3 Bei hängigen Verfahren entscheidet die vorsitzende Person, bei abgeschlossenen
Verfahren die Leitung der Justizbehörde über die Akteneinsicht.