§ 71 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009
§ 71 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009
Amtseinweisungen
1 Es werden vor der Aufnahme der Funktion in ihr Amt eingewiesen
a) durch den Kantonsratspräsidenten: die Präsidenten des Kantons-, Verwal-
tungs- und Strafgerichtes, der Oberstaatsanwalt sowie die Stellvertretung;
b) durch den Kantonsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschreiber
des Kantonsgerichtes sowie die Präsidenten der Bezirksgerichte;
c) durch den Verwaltungsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschrei-
ber des Verwaltungsgerichtes sowie der Präsident der Schätzungskommission;
d) durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts: die Mitglieder und Gerichts-
schreiber des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes und der Bezirksgerichte;
e) durch den Vorsteher des zuständigen Departementes: die Staatsanwälte, die
Assistenzstaatsanwälte und die Jugendanwälte;
f) durch den Präsidenten des Bezirksgerichts: die unter seiner Aufsicht stehen-
den Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.
2 Über die Amtseinweisung ist Protokoll zu führen.
3 Es ist der Eid oder das Handgelübde zu leisten. Die Formel lautet
«Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, meine Aufgabe getreu den gesetzlichen
Bestimmungen zu erfüllen.» bzw. «Ich gelobe, meine Aufgabe getreu den gesetz-
lichen Bestimmungen zu erfüllen.»