231.110
JG
CH-SZ
§ 7 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009
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§ 7 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009
Unabhängigkeit der Justiz
1 In ihrer Rechtsprechung sind die Justizbehörden unabhängig und nur an das
Recht gebunden. Sie haben über das, was rechtens sei, keine Weisungen entge-
genzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die
Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.
2 Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.