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231.110 JG CH-SZ

§ 7 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009

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§ 7 Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009

Unabhängigkeit der Justiz

1 In ihrer Rechtsprechung sind die Justizbehörden unabhängig und nur an das

Recht gebunden. Sie haben über das, was rechtens sei, keine Weisungen entge-

genzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die

Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.

2 Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.

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