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§ 116A Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009

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§ 116A Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009

Beizug der Staatsanwaltschaft

1 Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung einer

wesentlichen Vollzugsöffnung an, sofern die verurteilte Person eine Straftat ge-

mäss Art. 64 StGB begangen hat und gegen sie eine stationäre Massnahme oder

eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.

2 Die Staatsanwaltschaft kann vor der Beschwerdeinstanz Parteirechte ausüben.

3 Der Regierungsrat bestimmt die wesentlichen Vollzugsöffnungen und regelt das

Verfahren.

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