231.110
JG
CH-SZ
§ 116A Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009
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§ 116A Justizgesetz (JG), vom 18. November 2009
Beizug der Staatsanwaltschaft
1 Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung einer
wesentlichen Vollzugsöffnung an, sofern die verurteilte Person eine Straftat ge-
mäss Art. 64 StGB begangen hat und gegen sie eine stationäre Massnahme oder
eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft kann vor der Beschwerdeinstanz Parteirechte ausüben.
3 Der Regierungsrat bestimmt die wesentlichen Vollzugsöffnungen und regelt das
Verfahren.