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Inhaltsübersicht (188)
Gesetzestext (188 Artikel)
I. Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach
der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
Summarisches Verfahren
1 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst
den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
erwähnten Angelegenheiten
a) Personenrecht
1. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen
gegen häusliche Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB und § 19b Polizeiverordnung)
b) Familienrecht
1. Zustimmung zur Eheschliessung einer entmündigten Person (Art. 94 Abs. 2
ZGB)
2. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB)
c) Erbrecht
1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB)
2. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnun-
gen (Art. 570 und 574–576 ZGB)
3. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB)
4. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes
des Erblassers (Art. 585 Abs. 2 ZGB)
5. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung
einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB)
6. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststel-
lung der Überschuldung (Art. 597 ZGB)
7. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB)
8. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrech-
nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozesses
(Art. 618 ZGB)
d) Sachenrecht
1. Festlegung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB)
2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Brunnen, Röhren, Leitungen
und dgl. durch ein fremdes Grundstück (Art. 691–693 ZGB)
3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB)
4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung, Entzug des Besitzes und
Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB)
5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB)
6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 und 852 ZGB)
7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült
(Art. 861 ZGB)
8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928
ZGB)
2 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf-
grund des Partnerschaftsgesetzes die folgenden Angelegenheiten
a) Zustimmung zur Eintragung der Partnerschaft einer entmündigten Person
(Art. 3 Abs. 2 PartG)
b) Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG)
c) Aufhebung des Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG).
§ 8 Bst. b
wird aufgehoben.
§ 12
Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss § 10,
der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der
Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Ge-
richte sowie die Staatsanwälte zuständig.
§ 14
Urkunds- und Beglaubigungspersonen treten in den Ausstand, wenn ein Aus-
schlussgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord-
nung vorliegt.
8. Verordnung über die Beurkundung und die Beglaubigung vom 24. Mai 2000
§ 2 Abs. 1 Bst. c
( Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare
innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser)
c) wenn ein Ausstandsgrund gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vorliegt.
§ 12 Abs. 5
5 Für den Beizug von Zeugen und Sachverständigen sind die entsprechenden Vor-
schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung, und bezüglich deren Ausstand
§ 14 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sinngemäss anzuwenden. Vor-
behalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.
9. Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und
Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 26. Februar 1958
§ 23
Die Klage ist bei dem nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständigen
Gericht anhängig zu machen.
Abs. 2 wird aufgehoben.
10. Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom
6. März 1996
§ 17 Abs. 4
4 Gegen den Einspracheentscheid ist unabhängig vom Streitwert die Beschwerde
gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht zulässig.
§ 30 Abs. 2
2 Im Übrigen finden die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege sowie auf
das Verfahren gemäss § 17 Abs. 4 der vorliegenden Verordnung die Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung Anwendung.
11. Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht
und zu den dazugehörenden Ergänzungs- und Ausführungserlassen vom
25. Oktober 1974
§ 2 2. Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach
der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
Summarisches Verfahren
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf-
grund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegen-
heiten
a) gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich Art. 96, 168 Abs. 3,
330 Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR);
b) gerichtliche Fristansetzung (namentlich Art. 38 Abs. 2, 107 Abs. 1 OR);
c) Leitung des Vorverfahrens (Art. 202 OR und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung be-
treffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel, vom 14. No-
vember 1911);
d) Bewilligung der Selbsthilfeveräusserung (namentlich Art. 93 Abs. 1, 204
Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR);
e) Ernennung von Sachverständigen (Art. 204 Abs. 2, 445 Abs. 1 OR);
f) Ausweisung von Mietern und Pächtern;
g) Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich Art. 971, 977 Abs. 1, 1072
OR; Art. 13 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag);
h) Widerruf der Vollmachten des Vertreters der Anleihensgläubiger (Art. 1162
Abs. 3 OR).
§§ 4 und 5
werden aufgehoben.
§ 13 Abs. 1
1 Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen zustän-
dig.
§§ 18–18e
werden aufgehoben.
§ 19
Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 der Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung.
§§ 20 bis 22
werden aufgehoben.
12. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974
d) Anwendung der Justizverordnung
1 Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustellun-
gen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Bestimmungen
des kantonalen Prozessrechts in der Justizverordnung gelten sinngemäss auch für
das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehör-
den.
2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften der Justiz-
verordnung anwendbar, soweit diese Verordnung das Verfahren nicht selbst regelt.
§ 13
Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenos-
senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe-
hörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht
sinngemäss anwendbar.
§ 22 Abs. 2
2 Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen
Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur
Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Ver-
fahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte.
(Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4).
§ 24 Abs. 3
3 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisab-
nahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
§ 38 Abs. 1
1 Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel ein-
zureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer
lesbar sein.
§ 39 Abs. 3, Abs. 4 (neu)
3 Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die
Behörde entscheidet aufgrund der Akten.
4 Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu
erstellen.
§ 63 b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
sinngemäss anwendbar.
§ 67 Abs. 2 und 3
2 In den unter Abs. 1 Buchstaben a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben beson-
dere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbe-
halten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von Art. 46 ZGB, 429a ZGB
und 955 ZGB sowie Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte.
3 Widerklagen im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind zulässig,
sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsgericht-
lichen Klage sein könnte.
§ 70
Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieser Verordnung und im Übrigen
die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere jene
über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinnge-
mäss anwendbar.
§ 77 Abs. 2
2 Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der
Sache nichts anderes ergibt.
13. Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom
17. März 1999
§ 1
Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für
die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und den Vollzug von Haft und von Frei-
heitsstrafen.
14. Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 25. Oktober 1974
§ 12 Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach
der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
§ 13 Ordentliches und vereinfachtes Verfahren
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert
die folgenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten
a) Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen;
b) Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)
und Klagen Dritter, welche aufgrund von Art. 268a OR die Herausgabe von
Retentionsgegenständen verlangen;
c) Widerspruchsklagen (Art. 107, 108 SchKG) sowie Klagen über die Lasten auf
einer zu versteigernden Liegenschaft (Art. 140 SchKG);
d) Klagen über den Anschluss von Ehegatten, Kindern, Mündeln, Verbeistände-
ten und Pfründern an einer Pfändung (Art. 111 SchKG, Art. 334 ZGB,
Art. 529 OR) sowie Einsprachen von Ehegatten und Kindern des Schuldners
gegen die Pfändung ihres Erwerbs und der Erträgnisse ihres Vermögens;
e) Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokati-
onsplanes (Art. 148, 157 SchKG);
f) Klagen über Eigentumsansprachen und Anfechtung des Kollokationsplanes
im Konkurs und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensabtre-
tung (Art. 242, 250, 251 und 321 SchKG);
g) Anfechtungsklagen (Art. 214, 286–288 SchKG);
h) Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG).
§ 14 Summarisches Verfahren
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den
in Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten
a) Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes sowie Anordnung sichern-
der Massnahmen, Anerkennung eines ausländischen Kollokationsplanes,
eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens
(Art. 166 bis 175 IPRG);
b) einseitige Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 31 LugÜ, sofern diese
ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wird; der Rekurs bleibt vor-
behalten.
§ 15a
wird aufgehoben.
§ 16
Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei
Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
§ 18 Vorbehalt der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Justizverordnung und der Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung.
15. Gesetz über die Landwirtschaft vom 26. November 2003
§ 25
Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten über das Kaufs- und
Vorkaufsrecht der Verwandten (Art. 25 und 42 BGBB) sowie das Vorkaufsrecht des
Pächters (Art. 47 BGBB).
§ 31
Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die
landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses
(Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG).
16. Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom
21. Oktober 1998
§ 23a
Wer einem Feuer- oder Feuerwerksverbot nach § 14a zuwiderhandelt, wird mit
Busse bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohter Straftatbe-
stand des Bundesrechts erfüllt ist.
17. Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom
10. November 1970
§ 6 Abs. 2
2 Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach der Justizverordnung und der
Schweizerischen Strafprozessordnung.
18. Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und
Dampfgefässen vom 14. Januar 1926
§ 11 Abs. 1
1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der
Staatsanwaltschaft und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor
der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht
verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung
von Personen.
19. Vollziehungsverordnung zur bundesrätlichen Verordnung über Azetylen,
Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 29. Oktober 1953
§ 4
Übertretungen der für die Aufstellung oder Einrichtung der in § 1 bezeichneten
Lager, Apparate und Anlagen geltenden Vorschriften werden nach Massgabe der
Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis
Fr. 500.-- gebüsst.
20. Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
§ 24 Abs. 2
2 Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung zuständig.
21. Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987
§ 80 Abs. 2 und 4
2 Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege bei der Bewilligungsbehörde, privatrechtliche Einspra-
chen nach Massgabe der Justizverordnung beim zuständigen Einzelrichter für den
Ort der gelegenen Sache einzureichen.
4 Die Bewilligungsbehörde beurteilt öffentlich-rechtliche, der Einzelrichter im
summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen. Beide Verfahren sind in
der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen.
§ 92 Abs. 1
1 Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bau-
bewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften der Justiz-
verordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis
Fr. 50 000.-- bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag
der Busse nicht gebunden.
22. Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom
16. März 2005
§ 10 Abs. 1
1 Genügt § 72 der Justizverordnung für ausserordentliche Besetzungen zur Auf-
rechterhaltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die ge-
richtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein
anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
23. Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994
§ 36
Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt darauf erlasse-
nen Vorschriften des Kantons und der Gemeinden werden nach den Vorschriften
der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse
bestraft.
24. Verordnung über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer-
und Elementarschäden vom 25. März 1981
§ 3 Abs. 3
3 Ist eine Einigung nicht möglich, so setzt der Einzelrichter des Ortes, wo das zu
versichernde Objekt liegt, den Versicherungswert im summarischen Verfahren
fest.
25. Verordnung betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen
Zwecken vom 25. Januar 1946
§ 7
Zur Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie verfolgt Widerhand-
lungen gegen die vorliegende Verordnung von Amtes wegen.
§ 8
1 Hält die Staatsanwaltschaft nach Abklärung des Tatbestandes die Ausfällung
einer Geldstrafe von höchstens 100 Franken für angezeigt, so fällt sie den Bus-
senentscheid selber aus.
2 Für das Verfahren und den Weiterzug gelten die Justizverordnung und die
Schweizerische Strafprozessordnung.
§ 9
1 Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Busse von über 100 Franken
für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafpro-
zessordnung.
§ 10
1 In jedem Fall beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft, ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmittel und Naturalien, die ohne Bewilli-
gung gesammelt worden sind.
2 Nach Abschluss der Untersuchung überweist die Staatsanwaltschaft die be-
schlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss § 3 zur Bewilli-
gung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwendung des Sammel-
ergebnisses zugunsten eines wohltätigen oder gemeinnützigen Zweckes.
26. Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002
§ 48 Abs. 2
2 Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizerischen
Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schweren Un-
glücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.
§ 50 Abs. 3
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessord-
nung.
§ 54
Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den
Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss der Verordnung über
die Verwaltungsrechtspflege und nach den Bestimmungen der Justizverordnung.
27. Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005
§ 41 Abs. 4
4 Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unter-
liegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche
Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige
Untersuchungsbehörde zu melden.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
22-82 mit Änderung vom 17. März 2010 (PolV, GS 22-97a), vom 14. September 2011 (Einfüh-
rungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS-23-14e), vom 25. September 2013 (KRB
Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80r), vom 20. November 2013 (FHG, GS 23-83b),
vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. März
2015 (WAG, GS 24-29b), vom 25. März 2015 (GS 24-30), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nach-
führung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden,
GS 25-9a), vom 14. März 2018 (KRB Übertragung der Aufgaben der Strafverfolgung und des
Strafvollzugs auf den Kanton, GS 25-24a), vom 14. März 2018 (KRB Zusammenarbeit der Justiz-
behörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25f), vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25-45d), vom
22. Mai 2019 (ÖDSG, GS 25-53a), vom 18. September 2019 (KRB Organisation des Grundbuch-
sowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61b) und vom 27. Mai 2020 (PolG, GS
26-14a).
2 BBl 2007 6977.
3 BBl 2009 1993.
4 BBl 2009 21.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
7 SRSZ 233.210.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 4 wird
zu Abs. 3.
9 Bst. e aufgehoben am 14. März 2018.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
12 Abs. 1 in der Fassung vom 18. September 2019.
13 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 25. März 2015.
14 SRSZ 234.110.
15 SR 312.5.
16 SR 661.
17 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
18 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
19 SR 741.01.
20 SR 311.0.
21 Der Regierungsrat hat mit der Verordnung über die vorübergehende Anpassung der Zuständig-
keitsordnung in Strafsachen vom 27. Juni 2023 (GS 27-9; SRSZ 220.111) von dieser Kompetenz
Gebrauch gemacht.
22 SR 142.20.
23 Fassung vom 17. März 2010; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 27. Mai 2020.
24 SRSZ 520.110.
25 SRSZ 520.230.1.
26 SRSZ 234.110.
27 Neu eingefügt am 25. März 2015.
28 SR 661.1.
29 SRSZ 234.110.
30 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.
31 Neu eingefügt am 14. März 2018.
32 Neu eingefügt am 14. März 2018.
33 Neu eingefügt am 14. März 2018.
34 Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
35 Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
36 Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2020.
37 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018.
38 Abs. 5 in der Fassung vom 6. Februar 2019.
39 SRSZ 140.700.
40 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
41 Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013.
42 Neu eingefügt am 20. November 2013.
43 SRSZ 144.110.
44 Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
45 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 1 und 2 neu eingefügt am 14. März 2018.
46 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018.
47 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018.
48 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.
49 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 14. März 2018.
50 Aufgehoben am 14. März 2018.
51 Aufgehoben am 14. März 2018.
52 Aufgehoben am 14. März 2018.
53 Aufgehoben am 14. März 2018.
54 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018.
55 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
56 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
57 Aufgehoben am 14. März 2018.
58 Aufgehoben am 14. März 2018.
59 Aufgehoben am 14. März 2018.
60 Aufgehoben am 14. März 2018.
61 Aufgehoben am 14. März 2018.
62 Aufgehoben am 14. März 2018.
63 Aufgehoben am 14. März 2018.
64 Fassung vom 25. Oktober 2017.
65 Aufgehoben am 14. März 2018.
66 Aufgehoben am 14. März 2018.
67 Bst. a in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
68 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
69 Neu eingefügt am 14. März 2018.
70 Neu eingefügt am 14. März 2018.
71 Neu eingefügt am 14. März 2018.
72 Neu eingefügt am 14. März 2018.
73 Abs. 1 Bst. e und f in der Fassung vom 14. März 2018.
74 Überschrift, Abs. 4 in der Fassung vom 25. Oktober 2017; Abs. 2 aufgehoben am 14. März
2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
75 SRSZ 512.100.
76 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 2 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 3
wird zu Abs. 2.
77 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
78 Fassung vom 14. März 2018.
79 Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.
80 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
81 SR 281.1.
82 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
83 Fassung vom 25. September 2013.
84 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
85 Fassung vom 25. Oktober 2017.
86 Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.
87 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011.
88 SR 311.1.
89 Fassung vom 14. September 2011.
90 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Abs. 4 bis
6 werden zu Abs. 5 bis 7; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018,
bisherige Abs. 4 bis 7 werden zu Abs. 3 bis 6.
91 SR 351.1.
92 Neu eingefügt am 14. März 2018.
93 Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.
94 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März
2018.
95 Überschrift, Abs. 2 Bst. a, i, j und k in der Fassung vom, Bst. l neu eingefügt am 25. Oktober
2017.
96 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
97 SR 313.0.
98 Überschrift in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
99 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März 2018.
100 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. März
2018.
101 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
102 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
103 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
104 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisheriger Abs. 2
wird zu Abs. 4.
105 Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.
106 Abs. 3 Bst. b und d in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
107 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
108 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
109 SR 210.
110 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
111 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
112 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
113 Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013.
114 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
115 Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
116 Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
117 Fassung vom 25. Oktober 2017.
118 Fassung vom 25. Oktober 2017.
119 Fassung vom 25. Oktober 2017.
120 Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 2 Bst. c, d, e und f in der Fassung
vom und Bst. g neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. d bis f werden zu Bst. e bis g.
121 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
122 SR 220.
123 Inkraftsetzung der §§ 23, 24, 34, 47, 48 Bst. h und i, 50, 53 bis 55, 59, 63, 64, 114, Anhang
Ziffer 4/§ 77 Bst. e am 1. April 2010 (Abl 2010 643) und die übrigen Bestimmungen am 1. Januar
2011 (Abl 2010 1508); Änderungen vom 17. März 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2291), vom
14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 25. September 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2851), vom 20. November 2013 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2211), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. März 2015 (GS 24-30) am
1. Juli 2015 (Abl 2015 1366), vom 25. März 2015 (GS 24-29b) am 1. Januar 2017 (Abl 2016
2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 (GS 25-
25f) am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836), vom 14. März 2018 (GS 25-24a) am 1. Januar 2021
(Abl 2020 1251), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836), vom 18. September
2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252),vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835)
und vom 6. Februar 2019 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) in Kraft getreten.
124 Fassung vom 25. September 2013.
125 SRSZ 231.110; GS 16-427.
126 SRSZ 232.110; GS 16-563
127 SRSZ 232.210; GS 4-348.
128 SRSZ 232.220; GS 15-720.
129 SRSZ 232.221; GS 15-721.
130 SRSZ 232.230; GS 16-696.
131 SRSZ 233.110; GS 16-509.
132 SRSZ 233.220; GS 18-392.
133 SRSZ 270.310; GS 17-13.
134 SRSZ 270.320; GS 16-140.
135 SRSZ 111.210; GS 22-8.
136 SRSZ 140.100; GS 15-733.
137 SRSZ 140.310; GS 19-116.
138 SRSZ 142.110; GS 16-841.
139 SRSZ 145.210; GS 20-551.
140 SRSZ 172.200; GS 19-492.
141 SRSZ 210.100; GS 17-79.
142 SRSZ 210.210; GS 19-597.
143 SRSZ 213.410; GS 14-82.
144 SRSZ 214.110; GS 19-509.
145 SRSZ 217.110; GS 16-549.
146 SRSZ 234.110; GS 16-455.
147 SRSZ 250.110; GS 20-1.
148 SRSZ 270.110; GS 16-545.
149 SRSZ 312.100; GS 20-452.
150 SRSZ 313.110; GS 19-329.
151 SRSZ 314.110; GS 15-784.
152 SRSZ 351.510; GS 10-323.
153 SRSZ 351.520; GS 13-486.
154 SRSZ 361.100; GS 21-145.
155 SRSZ 400.100; GS 17-685.
156 SRSZ 512.100; GS 21-18.
157 SRSZ 530.110; GS 18-381.
158 SRSZ 531.110; GS 17-304.
159 SRSZ 544.110; GS 12-444.
160 SRSZ 571.110; GS 20-364.
161 SRSZ 611.210; GS 21-38.
Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und
Männer.
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Justizbehör-
den. Vorbehalten bleiben Bundesrecht und ergänzendes oder abweichendes kan-
tonales Recht.
2 Es enthält das kantonale Ausführungsrecht zu den Schweizerischen Prozess-
ordnungen (ZPO, StPO und JStPO) und Vorschriften über die Verwaltungsrechts-
pflege.
Rechtsanwendung
1 Dieses Gesetz findet auf alle Justizverfahren Anwendung, soweit keine besonde-
ren Bestimmungen bestehen.
2 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schwei-
zerischen Jugendstrafprozessordnung finden auch auf das kantonale Strafrecht
Anwendung. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen Ordnungsbus-
sengesetzes vom 18. Februar 2009.
Justizbehörden
a) Gerichte
1 Die obersten kantonalen Gerichte sind
a) das Kantonsgericht;
b) das Verwaltungsgericht.
2 Die erstinstanzlichen Gerichte sind
a) das kantonale Straf- und Jugendgericht;
b) das Zwangsmassnahmengericht;
c) die Bezirksgerichte.
b) Strafverfolgungsbehörden
1 Untersuchungs- und Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft. Soweit dieses
Gesetz und das Bundesrecht nichts anderes bestimmen, ist jeder Staatsanwalt
örtlich und sachlich zuständig.
2 Im Jugendstrafverfahren ist der Jugendanwalt Untersuchungs- und Anklagebe-
hörde.
3 Gerichtliche Polizei im Straf- und Jugendstrafverfahren sind
a) die Kantonspolizei, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig ist;
b) Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind.
c) Weitere Justizbehörden
Weitere Justizbehörden sind
a) die Schlichtungsbehörden;
b) die Schätzungskommission;
c) die Notariate und Grundbuchämter und deren Inspektorat;
d) die Betreibungs- und Konkursämter und deren Inspektorat;
e) die Anwaltskommission.
Unabhängigkeit der Justiz
1 In ihrer Rechtsprechung sind die Justizbehörden unabhängig und nur an das
Recht gebunden. Sie haben über das, was rechtens sei, keine Weisungen entge-
genzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die
Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.
2 Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.
Kompetenzkonflikte
Zur BeurteiIung von Kompetenzstreitigkeiten, welche trotz Meinungsaustausch
zwischen den in Frage kommenden Behörden nicht behoben werden können, sind
zuständig
a) der Kantonsrat für Konflikte zwischen dem Regierungsrat und Gerichten sowie
für Konflikte zwischen Verwaltungsgericht und anderen Gerichten oder selbst-
ständigen Rekurskommissionen;
b) der Regierungsrat für Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden;
c) das Verwaltungsgericht für Konflikte zwischen von ihm beaufsichtigten Be-
hörden untereinander und mit Verwaltungsbehörden;
d) das Kantonsgericht für Konflikte zwischen Zivil- und Strafgerichten;
Amtsgeheimnis
Die Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal sind zur Wahrung des Amts-
geheimnisses verpflichtet.
2. Titel: Justizbehörden
1. Kapitel: Gerichte
1. Abschnitt: Kantonsgericht
Bestand
1 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und zehn bis fünfzehn Kan-
tonsrichtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu
einer neuen Beschlussfassung fest. Dabei bleibt den Bezirken Schwyz, March und
Höfe die Wahl von je zwei und den übrigen Bezirken von je einem Kantonsrichter
garantiert.
3 Das Kantonsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichts-
schreiber sowie das weitere Personal an.
Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das Kantonsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen
Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder präsidial.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und
die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern
und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Berufungen in Zivil- und Strafsachen werden in einer Besetzung von fünf Rich-
tern beurteilt. Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren, über
vorsorgliche Massnahmen und über Übertretungen beurteilt eine Besetzung von
drei Richtern.
4 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das
Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.
Zuständigkeit
a) im Allgemeinen
1 Das Kantonsgericht beurteilt Berufungen und Beschwerden in Zivil- und Schuld-
betreibungssachen sowie in Straf- und Jugendstrafsachen.
2 Es ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung für weitere Geschäfte zustän-
dig.
b) als Aufsichtsbehörde
1 Das Kantonsgericht beaufsichtigt das kantonale Straf- und Jugendgericht, das
Zwangsmassnahmengericht, die Bezirksgerichte, die Inspektorate gemäss § 6
Bst. c und d und fachlich die Notariate und Grundbuchämter.
2 Diese erstatten dem Kantonsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die-
jenige der ihnen unterstellten Instanzen.
2. Abschnitt: Verwaltungsgericht
Bestand
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs bis zehn Ver-
waltungsrichtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu
einer neuen Beschlussfassung fest.
3 Das Verwaltungsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Ge-
richtsschreiber sowie das weitere Personal an.
Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das Verwaltungsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetz-
lichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und
die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern
und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das
Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.
Zuständigkeit
a) im Allgemeinen
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwal-
tungsgerichtliche Klagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
und der übrigen Gesetzgebung.
2 Es ist
a) das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung;
b) die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Hilfe an Opfer von Straftaten;
c) die kantonale Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 des
Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe und die zuständige rich-
terliche Behörde, soweit das Bundesrecht als einzige Beschwerdeinstanz ein
oberes kantonales Gericht vorsieht.
b) als Aufsichtsbehörde
1 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Schätzungskommission.
2 Diese erstattet dem Verwaltungsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3. Abschnitt: Kantonales Straf- und Jugendgericht
Bestand
1 Das kantonale Straf- und Jugendgericht besteht aus dem Präsidenten und sie-
ben bis zwölf Richtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu
einer neuen Beschlussfassung fest.
3 Das kantonale Straf- und Jugendgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte
und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.
4 Der Präsident des Strafgerichtes amtet einzelrichterlich.
Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das kantonale Straf- und Jugendgericht behandelt seine Geschäfte nach Mass-
gabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzel-
richterlich.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und
die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus fünf, in Jugendstrafsa-
chen sowie im abgekürzten Verfahren aus drei Richtern. Sie sind nur bei Vollbe-
setzung beschlussfähig.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das
Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.
Zuständigkeit
a) im Allgemeinen
1 Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen
a) Verbrechen. Davon ausgenommen sind Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenver-
kehrsgesetzes, Art. 134, 197 Abs. 4 Satz 2, 234 Abs. 1, 251 Ziff. 1,
253, 254 und 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
sowie folgende Tatbestände bei einem Deliktsbetrag von weniger als
Fr. 12 000.--
– Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB)
– Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und 4 StGB)
– Unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB)
– Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB)
– Betrug (Art. 146 StGB)
– Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147
StGB)
– Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB)
– Hehlerei (Art. 160 StGB)
b) folgender Vergehen
– Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB)
– Kindestötung (Art. 116 StGB)
– Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 3 StGB)
– Einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen oder an einer Person, die
unter der Obhut der beschuldigten Person steht oder für die diese zu sor-
gen hat, namentlich ein Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB)
– Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB)
– Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 2 StGB)
– Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 2
StGB)
– Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
– Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB)
– Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGB)
– Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)
– Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 170 StGB)
– Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 4 StGB)
– Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB)
– Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
(Art. 192 Abs. 1 StGB)
– Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB)
– Brandstiftung (Art. 221 Abs. 3 StGB)
– Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
– Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab-
sicht (Art. 224 Abs. 2 StGB)
– Gefährdung ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Gefährdung
(Art. 225 Abs. 2 StGB)
– Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227
Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
– Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvor-
richtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
– Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB)
– Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 2 StGB)
– In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB)
– Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne
Fälschungsabsicht (Art. 243 StGB)
– Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB)
– Staatsgefährliche Propaganda (Art. 275 StGB)
– Rechtswidrige Vereinigung (Art. 275 StGB)
– Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten
(Art. 276 Ziff. 1 StGB)
– Geldwäscherei (Art. 305 Ziff. 1 StGB)
– Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305 Abs. 1 StGB)
– Vorteilsgewährung (Art. 322 StGB)
– Vorteilsannahme (Art. 322 StGB)
– Bestechung (Art. 322 StGB)
– Sich bestechen lassen (Art. 322 StGB)
c) Steuervergehen nach Bundes- und kantonalem Verwaltungsrecht.
2 Führen Änderungen im Bundesrecht zu einer Verschiebung der Zuständigkeiten,
kann der Regierungsrat vorübergehend für einzelne Delikte eine abweichende Re-
gelung vorsehen. Er berücksichtigt dabei den sachlichen Zusammenhang und die
Spezialisierung.
b) des Einzelrichters
Einzelrichterlich werden beurteilt
a) Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche in die Zuständigkeit des
kantonalen Strafgerichts fallen;
b) Einsprachen gegen Einziehungsbefehle.
c) als Jugendgericht
Das kantonale Strafgericht als Jugendgericht beurteilt alle strafbaren Handlungen
von Jugendlichen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendanwaltes.
4. Abschnitt: Zwangsmassnahmengericht
Wahl
Der Kantonsrat wählt den Präsidenten und die weiteren Richter des Zwangsmass-
nahmengerichts. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 34
Abs. 2 erfüllen.
Bestand
1 Das Zwangsmassnahmengericht besteht nebst dem Präsidenten aus mindestens
drei weiteren Richtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu
einer neuen Beschlussfassung fest.
3 Das Zwangsmassnahmengericht wählt den Vizepräsidenten aus seiner Mitte und
bezeichnet die Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal.
4 Jeder Richter amtet einzelrichterlich.
Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das Zwangsmassnahmengericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der
gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Dreierbesetzung oder einzel-
richterlich.
2 Der Präsident weist die Geschäfte zu und bestimmt die Dreierbesetzung.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das
Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.
Zuständigkeit
a) im Strafverfahren
1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Dreierbesetzung über
a) Genehmigung der Zusicherung der Anonymität (Art. 150 Abs. 2 StPO);
b) Genehmigung der Einschränkung des freien Verkehrs mit der Verteidigung
(Art. 235 Abs. 4 StPO);
c) Anordnung einer DNA-Massenuntersuchung (Art. 256 StPO);
d) Zustimmung zum Aufschub oder zur Unterlassung der Mitteilung über die
Überwachung (Art. 279 Abs. 2 StPO);
e) Entscheid über die Identität im Strafverfahren bei verdeckter Ermittlung
(Art. 288 Abs. 3 StPO);
f) Zustimmung zum Aufschub oder zur Unterlassung der Mitteilung über die
verdeckte Ermittlung (Art. 298 Abs. 2 StPO).
2 Über alle anderen Zwangsmassnahmen wird einzelrichterlich entschieden.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Jugendanwalts (Art. 26 Abs. 1 JSPO).
b) im Ausländerrecht
1 Einzelrichterlich beurteilt werden die Anordnung und Verlängerung von Zwangs-
massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Ausländergesetzgebung.
3 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss Verwal-
tungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden.
c) im Polizeirecht
1 Einzelrichterlich beurteilt werden
a) Genehmigung der Überwachungsanordnung nach dem Bundesgesetz betref-
fend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und § 9b des Polizeige-
setzes (PolG);
b) Bewilligung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers nach § 9d Abs. 3 PolG;
c) Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats über Mass-
nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;
d) Anordnung der Aus- und Eingrenzung nach § 19a PolG.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung
zur Beurteilung weiterer polizeilicher Massnahmen zuständig.
3 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nach Abs. 1 Bst. c kann
gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden.
d) im Abgaberecht
1 Einzelrichterlich beurteilt wird die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre
nach Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe.
2 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss dem Ver-
waltungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben werden.
5. Abschnitt: Bezirksgerichte
Trägerschaft
1 Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.
2 Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein gemein-
sames Bezirksgericht führen.
Zusammenarbeit
a) Vereinbarung
1 Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, vereinbaren die Be-
zirksräte den Sitz des Gerichts, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die
Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere
Einzelheiten der Zusammenarbeit.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vor-
gängig das Kantonsgericht an.
b) Gerichtskommission
1 Die Bezirksräte setzen eine Gerichtskommission ein, welche aus mindestens drei
Stimmberechtigten der beteiligten Bezirke zusammengesetzt wird. Die Gerichts-
kommission konstituiert sich selbst.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht dem Bezirksgericht, einem Bezirksrat,
einer Rechnungsprüfungskommission oder einer Bezirksverwaltung der beteiligten
Gemeinwesen, einer Strafverfolgungsbehörde, einer unter der Aufsicht des Be-
zirksgerichtspräsidenten stehenden Justizbehörde oder dem Kantonsgericht an-
gehören.
3 Die Gerichtskommission bereitet die Wahl der Richter vor, legt die Einzelheiten
des Arbeitsverhältnisses fest und stellt Antrag zu Geschäften des gemeinsamen
Bezirksgerichts.
Bestand
1 Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten und sechs Richtern. Die
Stimmberechtigten des Bezirks können die Anzahl der Richter nach Anhörung des
Gerichts bis auf acht erhöhen.
2 Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, können die Stimm-
berechtigten des Bezirks die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis auf
zehn Richter erhöhen.
3 Das Bezirksgericht wählt Vizepräsidenten und Einzelrichter aus seiner Mitte und
stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.
Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das Bezirksgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen
Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und
die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern
und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das
Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder mitwirken.
Zuständigkeit
a) in Zivilsachen
1 Das Bezirksgericht beurteilt alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Be-
hörde zugewiesen sind.
2 Es beurteilt einzelrichterlich
a) Familien- und Partnerschaftssachen;
b) Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen;
c) die vereinfachten Verfahren;
d) die summarischen Verfahren einschliesslich gerichtliche Verbote.
b) in Strafsachen
1 Die Bezirksgerichte beurteilen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Staatsan-
waltschaft, des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes sowie anderer Behörden
gemäss der Spezialgesetzgebung alle Strafsachen.
2 Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte bestimmt sich nach Art. 31 und
32 StPO.
3 Einzelrichterlich beurteilt werden
a) Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche nicht gemäss § 21 in die
Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen;
b) Anklagen wegen Übertretungen.
c) als Aufsichtsbehörde
1 Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und instruieren die Schlich-
tungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.
2 Führen mehrere Bezirke oder Gemeinden eine gemeinsame Schlichtungsbe-
hörde, bezeichnet das Kantonsgericht einen der Bezirksgerichtspräsidenten als
Aufsichtsbehörde.
3 Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen die Konkurs- und Betrei-
bungsämter.
6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Gerichtswahlen
1 Als Richter wählbar sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte
Personen.
2 Gerichtspräsidenten sowie voll- und teilamtliche Richter werden separat gewählt
und müssen
a) ein juristisches Studium mit einem Lizenziat oder Master einer schweizeri-
schen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen
Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat,
abgeschlossen haben, oder
b) über ein Anwaltspatent verfügen.
3 Die nebenamtlichen Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen,
welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeutung sind.
4 Das zuständige Gericht erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied erfüllen sollte.
Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien
und auf Wunsch weiteren Interessenten abgegeben.
5 Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der
Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offen-
legung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar
2019 hinzuweisen.
Unvereinbarkeit
a) in der Person
Demselben Gericht können nicht gleichzeitig Personen mit Richter- oder Gerichts-
schreiberfunktion angehören, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener
Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im ersten
oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.
b) aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit
1 Die Richter sowie die Gerichtsschreiber können nicht gleichzeitig dem Gemein-
derat, dem Bezirksrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einer Strafverfol-
gungsbehörde oder der oberen Gerichtsinstanz angehören.
2 Die Richter sowie die Gerichtsschreiber des Kantons- und des Verwaltungsge-
richts können nicht gleichzeitig bei der kantonalen Verwaltung beschäftigt sein.
3 Die Parteivertretung vor Gericht ist den Richtern sowie Gerichtsschreibern dieses
Gerichts untersagt.
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Gerichte beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli.
2 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Bei
nebenamtlichen Richtern kann von einer Ersatzwahl abgesehen werden, wenn die
Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen ein-
tritt.
Konstituierung
1 Die Gerichte konstituieren sich selbst. Die erstinstanzlichen Gerichte teilen ihre
Konstituierung der Aufsichtsbehörde mit.
2 Die Konstituierung und die Zuständigkeiten der einzelnen Kammern sind im
Amtsblatt und im Staatskalender zu publizieren.
3 Weiter gehende Geschäftsreglemente sind im Amtsblatt zu publizieren.
Amtshandlungen im Kanton
Die Gerichte sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons
vorzunehmen.
Präsidialbefugnisse
1 Der Präsident des Gerichts sorgt für die Verfahrens- und Verhandlungsleitung,
namentlich den Erlass von Vorladungen, die Einberufung des Gerichts bzw. der
Kammern, die Referatszuteilung und die Sitzungspolizei nach Massgabe des Bun-
desrechts, das auch für die weiteren kantonalen Verfahren gilt.
2 Über Nichteintreten, Verfahrensabschreibung, Zwischenfragen, insbesondere
vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistungen
und Beweisabnahmen, sowie genehmigungsbedürftige Vereinbarungen kann prä-
sidial entschieden werden. Zudem führt der Präsident die Instruktionsverhandlun-
gen durch.
3 Er kann ferner über die Erstattung von Vernehmlassungen, die Berichtigung von
offenkundigen Versehen wie Schreibfehler und Rechnungsirrtümer, die irrige Be-
zeichnung der Parteien sowie in Zivilsachen über die Erläuterung entscheiden.
Stellvertretung
1 Die Vorsitzenden der Kammern, die Referenten sowie die Einzelrichter üben im
Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus.
2 Der Präsident wird durch einen Vizepräsidenten vertreten. Sie können sich im
Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Gerichtes vertreten lassen.
3 Bei Verhinderung des Präsidenten kann in dringenden Fällen auch der Gerichts-
schreiber handeln.
Gerichtskanzlei
1 Die Gerichtsschreiber redigieren in der Regel die Entscheide und sorgen für die
Kanzleigeschäfte des Gerichtes.
2 An den Verhandlungen und Beratungen nehmen sie mit beratender Stimme und
Antragsrecht teil.
3 Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihnen übertragen werden.
4 Auf ihren Beizug kann verzichtet werden, wenn die Mitwirkung nicht als erforder-
lich erscheint.
5 Das Rechnungswesen kann der Kanzlei übertragen werden.
Sitzungen
1 Das Gericht hält so viele Sitzungen ab, wie die rasche Erledigung der Geschäfte
es erfordert.
2 Parteien, die innert einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn nicht er-
scheinen (Respektzeit), gelten als säumig und werden entschädigungspflichtig.
Ist ihnen die Teilnahme freigestellt, braucht ihr Erscheinen nicht abgewartet zu
werden.
3 Die strafprozessualen Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung gelten
auch für die weiteren kantonalen Verfahren.
4 Das Kantonsgericht erlässt einen Gerichtskalender für Verhandlungstermine.
Beratung und Abstimmung
1 Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
2 Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
3 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Ergibt sich bei gerader Zahl der Richter
Stimmengleichheit, so macht jene Ansicht Recht, für welche sich die vorsitzende
Person ausspricht.
4 Die Gerichte können Entscheide auf dem Zirkularweg fassen, sofern die mitwir-
kenden Richter einem Antrag zustimmen und keine Sitzung verlangt wird.
Entscheide
1 In der Sache wird ein Urteil erlassen. Andere Entscheide und die Zwischenent-
scheide von Kollegialbehörden ergehen als Beschluss, solche von Einzelbehörden
als Verfügung. Im summarischen Verfahren wird einzelrichterlich auch in der
Sache durch Verfügung entschieden. Für die Verwaltungsrechtspflege gilt das Ver-
waltungsrechtspflegegesetz.
2 Entscheide werden durch die vorsitzende Person oder den Gerichtsschreiber,
Urteile in der Sache durch beide unterzeichnet.
3 Das Gericht kann seinen Entscheid durch Mitteilung des Dispositivs eröffnen
und nach Massgabe des Bundesrechts oder mit Zustimmung der Parteien auf eine
Begründung verzichten.
4 Beschwerdeentscheide über eine fürsorgerische Unterbringung können münd-
lich begründet und schriftlich auf das Dispositiv beschränkt werden, sofern die
Parteien zustimmen.
5 In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Darstellung und die Ent-
scheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.
Gerichtsberichterstattung
1 Die vorsitzende Person kann zur Gerichtsberichterstattung Einsicht in Verfah-
rensakten gewähren. Sie berücksichtigt insbesondere öffentliche oder private In-
teressen.
2 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von
Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
3 Im Jugendstrafverfahren ist die Berichterstattung in den Medien nur mit Bewil-
ligung der vorsitzenden Person zulässig. Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie
im öffentlichen Interesse liegt. Die angeschuldigte Person oder ihre gesetzliche
Vertretung ist in jedem Fall vorher anzuhören.
4 In der Berichterstattung sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die
Persönlichkeitsrechte der Parteien, insbesondere der Opfer und Geschädigten,
sowie allfälliger Dritter zu wahren. Die vorsitzende Person kann im Einzelfall
Sperrfristen anordnen.
Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung
1 Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt
(FHG) vom 20. November 2013 und den dazugehörenden Vollzugserlassen un-
terstellt.
2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat
jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, einen
Voranschlagsentwurf sowie die Rechnung, die in den Aufgaben- und Finanzplan,
den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür
die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.
3 Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem
Regierungsrat gleichgestellt. §§ 25 bis 31 FHG gelten sinngemäss.
2. Kapitel: Strafverfolgungsbehörden
1. Abschnitt: Staatsanwaltschaft
Zusammensetzung und Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus
a) dem Oberstaatsanwalt und der Stellvertretung;
b) den leitenden Staatsanwälten sowie dem leitenden Jugendanwalt;
c) den Staatsanwälten sowie den Jugendanwälten;
d) den Assistenzstaatsanwälten;
e) den Untersuchungssekretären;
f) dem weiteren Personal.
2 Der Regierungsrat legt die Abteilungen der Staatsanwaltschaft fest. Er berück-
sichtigt dabei die Bedürfnisse für Spezialdienste.
3 Mindestens eine Abteilung wird im inneren und eine im äusseren Kantonsteil
geführt.
Wahl und Anstellung
1 Es werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt
a) durch den Kantonsrat: der Oberstaatsanwalt und seine Stellvertretung;
b) durch den Regierungsrat: die leitenden Staatsanwälte, der leitende Jugend-
anwalt, die Staatsanwälte, die Jugendanwälte und die Assistenzstaatsanwälte.
2 Für sie gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 34 Abs. 1 und 2.
3 Der Oberstaatsanwalt stellt das weitere Personal an und kann Untersuchungs-
sekretäre bezeichnen.
Oberstaatsanwalt
a) Stellung
1 Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Er kann insbesondere
a) jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;
b) Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen;
c) die Genehmigung von Strafbefehlen, Einstellungs- und Nichtanhandnahme-
verfügungen vorsehen;
d) Rechtsmittel ergreifen;
e) die Staatsanwaltschaft in eidgenössischen Verfahren vertreten.
2 Der Oberstaatsanwalt erteilt oder verweigert die Zustimmung zur Berufungsan-
meldung, zur Berufungserklärung und zur Erhebung von eidgenössischen Rechts-
mitteln und kann die Erhebung weiterer Rechtsmittel von seiner Zustimmung
abhängig machen.
3 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 kann der Oberstaatsanwalt den leitenden Staats-
anwälten und dem leitenden Jugendanwalt delegieren.
b) Weitere Verfahrensbefugnisse
1 Der Oberstaatsanwalt verfügt zusätzlich über folgende Verfahrensbefugnisse
a) Er kann für bestimmte Verfahren ausserordentliche Staatsanwälte oder Ju-
gendanwälte ernennen;
b) er vertritt die Interessen der schwyzerischen Strafrechtspflege gegenüber den
Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit;
c) er regelt in strittigen Fällen den interkantonalen Gerichtsstand;
d) er ist für die passive internationale Rechtshilfe zuständig.
2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 Bst. b bis d kann der Oberstaatsanwalt den lei-
tenden Staatsanwälten oder dem leitenden Jugendanwalt delegieren.
c) Bezeichnung von Sachverständigen
Der Oberstaatsanwalt kann die amtlichen oder dauernd bestellten Sachverständi-
gen bezeichnen, namentlich für
a) die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Perso-
nen und die Rekonstruktion von Tatabläufen;
b) die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von
Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamenten.
d) Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Der Oberstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Mitteilungen an die Öffentlich-
keit.
Leitende Staatsanwälte und leitender Jugendanwalt
1 Die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt führen je eine Ab-
teilung der Staatsanwaltschaft.
2 Sie können innerhalb ihrer Abteilung insbesondere
a) jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;
b) Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen;
c) vorbehältlich der Kompetenzen des Oberstaatsanwaltes die Erhebung von
Rechtsmitteln von ihrer Zustimmung abhängig machen und selber Rechts-
mittel ergreifen.
Assistenzstaatsanwälte
1 Die Assistenzstaatsanwälte führen Verfahren wegen Übertretungen und unter der
Leitung eines Staatsanwaltes Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen.
Ihnen stehen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Befugnisse eines Staats-
anwaltes zu.
2 Assistenzstaatsanwälte sind von der Anklageerhebung und von der Vertretung
der Anklage vor Gericht ausgeschlossen.
3 Bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen bleiben zusätzlich fol-
gende Befugnisse den Staatsanwälten vorbehalten
a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung;
b) die Eröffnung der Untersuchung;
c) der Antrag auf Untersuchungshaft;
d) der Antrag auf Haftverlängerung;
e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, welche vom
Zwangsmassnahmengericht genehmigt oder angeordnet werden müssen;
f) die Einstellung des Verfahrens;
g) der Erlass von Strafbefehlen.
Untersuchungssekretäre
Die Einvernahme von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen
kann Untersuchungssekretären übertragen werden.
Aufsicht
1 Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Ober-
staatsanwalt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Tätigkeit der
Staatsanwaltschaft.
2 Das zuständige Departement kann im Auftrag des Regierungsrates oder von sich
aus beim Oberstaatsanwalt Auskünfte oder zusätzliche Berichte über die Tätigkeit
der Staatsanwaltschaft verlangen und Visitationen durchführen.
3 Der Regierungsrat kann dem Oberstaatsanwalt generelle Weisungen über die
Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft erteilen. Ausgeschlossen sind
konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren.
2. Abschnitt: Gerichtliche Polizei
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat
a) erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Polizei als Strafver-
folgungsbehörde und zur personalrechtlichen Stellung der vorübergehend an-
gestellten verdeckten Ermittler (Art. 287 Abs. 1 Bst. b StPO);
b) kann die dafür ausgebildeten Angehörigen der Polizei bestimmen, welche im
Auftrag der Staatsanwaltschaft im Einzelfall Zeugen einvernehmen können
(Art. 142 Abs. 2 StPO);
c) kann die Befugnisse der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durch-
zuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Dienstgrad oder einer
bestimmten Funktion vorbehalten (Art. 198 Abs. 2 StPO);
d) ist zuständig für die Ermächtigung von Polizeiangehörigen gemäss Art. 219
Abs. 5 StPO.
3. Kapitel: Schlichtungsbehörden
Zuständigkeit
1 Die Vermittlerämter sind als Schlichtungsbehörden für alle Schlichtungsverfah-
ren zuständig, die nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
2 Die Schlichtungsbehörden in Mietsachen sind für die gesetzlich vorgesehenen
Mietverfahren zuständig.
3 Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten ist für die vorgesehe-
nen Verfahren nach der Gleichstellungsgesetzgebung zuständig.
Vermittlerämter
a) Trägerschaft
1 Jede Gemeinde hat ein Vermittleramt.
2 Mehrere Gemeinden können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein ge-
meinsames Vermittleramt führen.
b) Zusammenarbeit
1 Führen mehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittleramt, vereinbaren die
Gemeinderäte den Sitz des Vermittleramtes, die anwendbare Dienst- und Gehalts-
ordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung
sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung bedarf der Ge-
nehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
2 Die Gemeinderäte setzen eine gemeinsame Kommission ein. Für diese gilt
§ 29b Abs. 1 und 3 sinngemäss.
c) Bestand
1 Das Vermittleramt besteht aus einem Vermittler und dessen Stellvertreter.
2 Führen mehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittleramt, können die Stimm-
berechtigten der Gemeinden die Zahl der Stellvertreter nach Anhörung des Ver-
mittlers auf zwei erhöhen.
d) Aufgabenübertragung
1 Sämtliche Gemeinden eines Bezirkes können durch Beschluss ihrer Stimmbe-
rechtigten die Aufgabe ihrer Vermittlerämter an den Bezirk übertragen.
2 Die Bestimmungen über die Vermittlerämter der Gemeinden gelten für die Ver-
mittlerämter der Bezirke sinngemäss.
3. Titel: Justizverwaltung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Oberaufsicht
1 Die Justizverwaltung steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht
und sind ihm über den Geschäftsgang der Justizbehörden zur Auskunft verpflich-
tet. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung des Regierungsrates über die Straf-
verfolgungsbehörden.
3 Die zuständige Kommission des Kantonsrates kann zur Untersuchung besonde-
rer Vorkommnisse im Geschäftsgang der Justizbehörden unabhängige Sachver-
ständige einsetzen, die Einblick in alle Akten und Vorgänge haben und Auskunfts-
personen befragen können. Die von der Untersuchung betroffenen Personen und
Justizbehörden haben das Recht auf Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis.
Amtseinweisungen
1 Es werden vor der Aufnahme der Funktion in ihr Amt eingewiesen
a) durch den Kantonsratspräsidenten: die Präsidenten des Kantons-, Verwal-
tungs- und Strafgerichtes, der Oberstaatsanwalt sowie die Stellvertretung;
b) durch den Kantonsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschreiber
des Kantonsgerichtes sowie die Präsidenten der Bezirksgerichte;
c) durch den Verwaltungsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschrei-
ber des Verwaltungsgerichtes sowie der Präsident der Schätzungskommission;
d) durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts: die Mitglieder und Gerichts-
schreiber des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes und der Bezirksgerichte;
e) durch den Vorsteher des zuständigen Departementes: die Staatsanwälte, die
Assistenzstaatsanwälte und die Jugendanwälte;
f) durch den Präsidenten des Bezirksgerichts: die unter seiner Aufsicht stehen-
den Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.
2 Über die Amtseinweisung ist Protokoll zu führen.
3 Es ist der Eid oder das Handgelübde zu leisten. Die Formel lautet
«Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, meine Aufgabe getreu den gesetzlichen
Bestimmungen zu erfüllen.» bzw. «Ich gelobe, meine Aufgabe getreu den gesetz-
lichen Bestimmungen zu erfüllen.»
Ausserordentliche Besetzung
a) Zuständigkeit
1 Ist eine ordentliche Besetzung nicht möglich, ergänzen oder ersetzen sich das
Kantons- und das Verwaltungsgericht gegenseitig. Nötigenfalls ergänzt der Kan-
tonsrat das Kantons- und das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Richter.
2 Kann eine andere Justizbehörde nicht mehr ordentlich besetzt werden oder lie-
gen andere zwingende Gründe vor, überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache
einer anderen Justizbehörde.
3 Braucht eine Justizbehörde wegen Ausstand oder sonstiger Verhinderung einen
ausserordentlichen Ersatz, so wird ein solcher von der Aufsichtsbehörde ernannt.
4 Bei ausserordentlichen Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit nur gegenüber Mit-
gliedern einer vorinstanzlich befassten Justizbehörde.
5 Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz zur Anwendung.
b) Kostenregelung
aa) bei Überweisung
1 Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde ausserordentlich zuständig ist, trägt
die Kosten und erhält den Erlös.
2 Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Erlös kann die Aufsichtsbehörde eine
abweichende Regelung treffen.
bb) bei Ernennung
1 Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem ausserordentlichen Mandatsträger die
Vergütung.
2 Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde einen ausserordentlichen Ersatz
braucht, trägt die Kosten für den ausserordentlichen Mandatsträger.
2. Kapitel: Geschäftsgang und Besoldung
Geschäftsleitung
Der Präsident des Gerichtes sowie der Oberstaatsanwalt sorgen für die Geschäfts-
leitung und die Pflichterfüllung innerhalb der Behörde, insbesondere
a) die beförderliche Erledigung der Rechtsverfahren und Administrativgeschäfte
samt periodischer Information der Gesamtbehörde über ihren Stand;
b) das Personalwesen einschliesslich Bestellung von ausserordentlichem Perso-
nal und die weitere, nicht besonders zugewiesene Justizverwaltung;
c) die Vertretung nach aussen einschliesslich Erstattung von Vernehmlassungen;
d) die sachgerechte Aufgabendelegation.
Geschäftskontrolle
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft führen fortlaufende Kontrollen über alle
eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art ihrer Erledigung.
Besoldung
1 Die Besoldung bei den kantonalen Gerichten und der Staatsanwaltschaft richtet
sich nach dem Besoldungsrecht des Kantons.
2 Für die Besoldung der übrigen Behörden und des Personals bleiben besondere
gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Der Regierungsrat legt nach Anhörung
der Bezirke und Gemeinden einheitliche Besoldungsgrundlagen für Schlichtungs-
behörden und Betreibungsämter fest.
3. Kapitel: Akten und Archivwesen
Aktenführung
1 Alle Akten, eingereichten Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden
in ein Aktenverzeichnis eingetragen.
2 Es sind zu vermerken, wer die Akten einreichte, sowie der Tag der Postaufgabe
und des Einganges.
Rückgabe
1 Originalakten und Gegenstände werden vorbehältlich abweichender Entschei-
dung nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens zurückgegeben.
2 Die vorzeitige Herausgabe darf nur aus zureichenden Gründen bewilligt werden.
Spruchbücher
Die Endentscheide werden chronologisch in besonderen Spruchbüchern gesam-
melt.
Aufbewahrung
1 Die Spruchbücher sind dauernd und die Protokolle sowie andere Akten 30 Jahre
aufzubewahren. Diese Frist beträgt bei Strafsachen, welche sich auf Vergehen
oder Verbrechen beziehen, 50 Jahre. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen
Minimalfristen.
2 Mit Ausnahme der Spruchbücher kann die Aufsichtsbehörde eine ausschliess-
lich elektronische oder andere Aufbewahrung bewilligen.
Verlorene Akten
1 Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit möglich nach den Hand-
akten des Gerichtes und der Parteien wiederhergestellt.
2 Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändigen,
welche die Sache betreffen. Ist die Wiederherstellung auf diesem Weg nicht mög-
lich, können die betreffenden Handlungen wiederholt werden.
3 Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.
4. Kapitel: Kosten
Gebühren und Vollstreckungstitel
1 Der Regierungsrat erlässt die Gebührenordnung für die Verwaltung und die
Rechtspflege. Die Gebühren betragen höchstens Fr. 200 000.-- zuzüglich Ausla-
gen. Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Streitwert kann der Höchstbetrag
überschritten werden.
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Gebührentarife, namentlich einen Ent-
schädigungstarif für Rechtsanwälte. Er regelt insbesondere die Ansätze für die
amtliche Verteidigung, den «Anwalt der ersten Stunde» und die unentgeltliche
Rechtsvertretung.
3 Vollstreckbare Entscheide, die auf Bezahlung von Gebühren und Auslagen ge-
mäss Gebührenordnung gehen, sind einem Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
Gebührenpflicht
1 Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine
Amtshandlung veranlasst hat. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
Kostentragung in der Rechtspflege
1 Hat eine Partei unnötige Kosten verursacht, so werden sie ihr ohne Rücksicht
auf den Ausgang des Verfahrens auferlegt.
2 Kosten, die keine Partei veranlasst hat oder durch einen offensichtlichen Fehl-
entscheid entstanden sind, werden in der Regel der Gerichtskasse auferlegt.
3 Durch Dritte schuldhaft verursachte Kosten können diesen nach Anhörung auf-
erlegt werden.
4 Personen, über deren Ausstand entschieden wird, dürfen keine Kosten auferlegt
werden.
Kostenbezug
1 Die Justizbehörden beziehen ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen
selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
2 Vorbehalten bleibt der Kostenbezug im Rahmen der Vollstreckung der Strafent-
scheide.
3 Die Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen fallen der Trägerschaft der jewei-
ligen Justizbehörde zu, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
5. Kapitel: Aufsichtsbeschwerde
Subsidiarität
Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantona-
lem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann.
Zulässigkeit und Zuständigkeit
1 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Ver-
letzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Auf-
sichtsbeschwerde geführt werden.
2 Vorbehalten bleibt die Pflicht der Aufsichtsbehörde, gegen Missstände von
Amtes wegen einzuschreiten.
Beschwerdefrist
1 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder
eine bestimmte Handlung, so ist sie innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder
Kenntnis einzureichen.
2 In anderen Fällen ist sie solange zulässig, als ein schutzwürdiges Interesse des
Beschwerdeführers besteht.
Verfahren
1 Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und
eine Begründung zu enthalten. Wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist,
wird sie dem betroffenen Gericht, der betroffenen Behörde oder den betroffenen
Funktionären zur Vernehmlassung und weiteren Beteiligten zur schriftlichen Be-
antwortung zugestellt.
2 Der Sachverhalt wird von Amtes wegen untersucht. Im Übrigen finden die Vor-
schriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung.
3 Die Aufsichtsbehörde oder ihr Vorsitz kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Weiterzug
Aufsichtsbeschwerdeentscheide einer untergeordneten Aufsichtsbehörde können
innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen
werden.
4. Titel: Kantonales Prozessrecht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Missbräuchliche Ausstandsbegehren
1 Ausstand und Ausstandsverfahren richten sich nach den Schweizerischen Pro-
zessordnungen; für die Verwaltungsrechtspflege gelten §§ 132 bis 139 dieses
Gesetzes.
2 Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung
der betroffenen Richter beurteilt werden.
Verbot des Berichtens
1 Es ist untersagt, Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal ausserhalb des
Verfahrens von der Sache zu unterrichten, unterrichten zu lassen oder in anderer
Weise zu beeinflussen.
2 Beeinflussungsversuche sind abzulehnen und die in der Sache zuständige Be-
hörde ist zu orientieren.
Verfahrenssprache
1 Verfahrenssprache ist deutsch.
2 Stumme oder gehörlose Personen werden schriftlich, mit Hilfe technischer Ge-
räte oder durch den Beizug geeigneter Personen befragt.
3 Für Übersetzungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
Elektronische Übermittlung
Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die elektronische Form von Eingaben
und Zustellungen erlassen.
Fristwahrung
1 Fristgerechte Eingaben und Zahlungen, die an eine unzuständige Gerichts- oder
Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen. Die Weiter-
beförderung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen.
2 Aus einer falschen Fristangabe darf einer Partei kein Nachteil erwachsen.
Adressänderungen
Die Parteien haben Adress- und Änderungen ihres ständigen Aufenthalts während
eines Verfahrens unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls Zustellungen an die bis-
herige Adresse unter Vorbehalt des Bundesrechts rechtswirksam sind.
Protokollführung
Die vorsitzende Person bestimmt die Protokollführung.
Akteneinsicht durch Drittpersonen
1 Drittpersonen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Ausnahmsweise kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein
wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse glaubhaft machen
und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes-
sen entgegenstehen.
3 Bei hängigen Verfahren entscheidet die vorsitzende Person, bei abgeschlossenen
Verfahren die Leitung der Justizbehörde über die Akteneinsicht.
Mitteilung an andere Behörden
Die Justizbehörden informieren eidgenössische, kantonale oder ausländische Be-
hörden über ihre Verfahren
a) soweit sie gesetzlich dazu verpflichtet sind;
b) soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information an-
gewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den
Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Betroffene sind nachträglich
zu orientieren.
Zustellung durch Veröffentlichung
Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Schwyz.
2. Kapitel: Zivilrechtspflege
Zuständigkeit in Zivil- und Betreibungssachen
Die Zuständigkeiten in Zivil- und Betreibungssachen einschliesslich Verfahrensart
richten sich nach den Einführungserlassen zum eidgenössischen Recht, soweit sie
nicht in der Zivilprozessordnung und im vorliegenden Gesetz geregelt sind.
Schiedswesen
1 Soweit Bundesrecht in Schiedsverfahren ein oberes Gericht oder eine kantonale
Rechtsmittelinstanz vorsieht, ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
2 Im Übrigen ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts staatliche Instanz.
Vollstreckung
1 Kantonales Vollstreckungsgericht ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts im
summarischen Verfahren.
2 Das Gericht und im Rahmen gerichtlicher Ermächtigung die mit der Vollstre-
ckung betraute Person können die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.
3 Die Kantonspolizei hat die Vollstreckungshilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten
so rasch wie möglich zu gewähren. Nötigenfalls nimmt sie mit dem Vollstreckungs-
gericht Rücksprache.
Unterstützung privater Rechtsverfolgung
1 Der gesuchstellenden Person wird einzelrichterlich der Eid oder eine eidesstatt-
liche Erklärung (Affidavit) abgenommen, die zur Rechtsverfolgung ausserhalb des
Kantons notwendig ist. Verlangt das auswärtige Recht die Abnahme vor einem
oberen Gericht, so ist der Präsident des Kantonsgerichts zuständig.
2 Wenn es für die Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons erforderlich ist, lässt
der Einzelrichter richterliche Entscheide und andere Urkunden auf Antrag einer
beteiligten Person in eine fremde Sprache übertragen.
3. Kapitel: Strafrechtspflege
1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Strafprozessordnungen und zum
Strafgesetzbuch
Ausnahme vom Verfolgungszwang
Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des
Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in
den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht
zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben,
wenn sie missbraucht wird.
Rechtshilfe
Unter Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur nationalen
Rechtshilfe können die Strafbehörden anderen Kantonen auch in Strafsachen des
kantonalen Rechts Rechtshilfe leisten.
Schutz gefährdeter Personen
1 Bei dringendem Verdacht auf Straftaten, insbesondere gegen Leib und Leben
oder die sexuelle Integrität, informiert die Staatsanwaltschaft die gefährdeten
oder in Schulen, Heimen, Spitälern oder Freizeitorganisationen verantwortlichen
Personen, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Personen erforderlich erscheint.
2 Die Information muss die Unschuldsvermutung und so weit möglich die Persön-
lichkeitsrechte der Betroffenen wahren.
Zustellung an andere Behörden
1 Bei Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 bis 61 StGB), einer
Verwahrung (Art. 64 StGB) oder einer Schutzmassnahme (Art. 12 bis 15 des Ju-
gendstrafgesetzes ist der Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2 Ist die Anzeige oder der Rapport von einer Behörde erstattet worden, so wird ihr
der Entscheid auf Verlangen zugestellt.
Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen
1 Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs. 1
StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet sind, die geeigneten
Schutzmassnahmen.
2 Es kann sie insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO
und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Aussetzung von Belohnungen
Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann das zuständige Departement eine
Belohnung aussetzen für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen.
Anzeigepflicht
1 Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, von
Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtli-
chen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen.
2 Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden.
Amtliche Bekanntmachungen
1 Die Veröffentlichung eines Entscheides obliegt der Strafbehörde, die sie ange-
ordnet hat.
2 Mitteilungen an die Strafregisterbehörden besorgen die urteilenden Behörden.
Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217
Abs. 2 StGB steht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie der Für-
sorgebehörde zu.
Strafregister
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Straf-
register.
2. Abschnitt: Vollstreckung der Strafentscheide
Vollzugsbehörden
1 Das zuständige Amt vollzieht die Strafen und Massnahmen, die durch kantonale
Justizbehörden und die Bezirksgerichte ausgefällt worden sind sowie die nach
dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vollstreckbar
erklärten ausländischen Strafentscheide.
2 Für den Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit kann der Regierungsrat
eine besondere Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen.
3 Das Amt für Migration vollzieht die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB.
4 Das Verkehrsamt vollzieht das Fahrverbot nach Art. 67b StGB.
5 Bei Jugendlichen ist der Jugendanwalt für den Vollzug von Strafen und Mass-
nahmen zuständig.
6 Der Regierungsrat sorgt für ein Controlling.
Kostentragung
1 Der Kanton trägt
a) die Untersuchungs- und Anklagekosten;
b) die Gerichtskosten aus Verfahren vor den kantonalen Gerichten;
c) ie Kosten für die amtliche Verteidigung;
d) die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung;
e) Entschädigung und Genugtuung;
f) die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs.
2 Der Bezirk trägt die Gerichtskosten aus Verfahren vor dem Bezirksgericht. Vor-
behalten bleiben Abs. 1 Bst. c und d.
3 Kostentragungs- und Rückerstattungspflichten der Parteien und der antrags-
stellenden Person bleiben vorbehalten (Art. 426 ff. StPO; Art. 44 f. JStPO;
§ 82 f. dieses Gesetzes).
Bezug und Verwertung
1 Die zuständige Vollzugsbehörde bezieht Geldstrafen, Bussen und Kosten. Ihr
obliegt die Verwertung eingezogener Gegenstände.
2 Der Erlös fällt dem Kanton zu. Die vom Bezirk zu tragenden Gerichtskosten sind
ihm vom Kanton zu erstatten, soweit sie eingebracht werden.
Bewährungshilfe
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Durchführung der Bewährungshilfe zustän-
dige Verwaltungsstelle oder Institution. Er kann dieser weitere Aufgaben übertragen.
Beizug der Staatsanwaltschaft
1 Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung einer
wesentlichen Vollzugsöffnung an, sofern die verurteilte Person eine Straftat ge-
mäss Art. 64 StGB begangen hat und gegen sie eine stationäre Massnahme oder
eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft kann vor der Beschwerdeinstanz Parteirechte ausüben.
3 Der Regierungsrat bestimmt die wesentlichen Vollzugsöffnungen und regelt das
Verfahren.
Nachträgliche Verfahren
a) Nachträgliche Entscheide der Vollzugsbehörde
1 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vor-
gesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.
2 Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen
a) zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB);
b) gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB, sofern die Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe
angeordnet oder die Weisungen erteilt hat (Art. 62a Abs. 6 StGB);
c) zur bedingten Entlassung und Aufhebung der Massnahme (Art. 62d StGB);
d) zur vorübergehenden stationären Platzierung (Art. 63 Abs. 3 StGB);
e) zur Fortsetzung oder Aufhebung der Behandlung (Art. 63a Abs. 1 und 2
StGB);
f) zum Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 3 StGB);
g) zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Entscheid gemäss Art. 95
Abs. 4 StGB (Art. 64a Abs. 4 und Art. 64b StGB);
h) zur Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64c
Abs. 1 und 2 StGB);
i) zum Einsatz von technischen Geräten (Art. 67b Abs. 3 StGB);
j) zur Einschränkung oder Aufhebung des Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonver-
bots (Art. 67c Abs. 4 bis 6 StGB);
k) zur Bestimmung der Vollzugsform (Art. 77 bis 80 StGB);
l) zur bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB).
b) Nachträgliche Entscheide des Gerichts
1 Gestützt auf Art. 363 Abs. 1 in fine StPO ist der Präsident des Gerichts, wel-
ches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, zuständig zur
a) Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Massnahme
(Art. 62 Abs. 4 StGB);
b) Verlängerung ambulanter Massnahmen (Art. 63 Abs. 4 StGB);
c) Anrechnung der ambulanten Behandlung auf die Strafe und Aufschub des
Vollzugs (Art. 63b Abs. 4 StGB);
d) Verlängerung der befristeten Tätigkeitsverbote sowie der Kontakt- und Rayon-
verbote (Art. 67 Abs. 6 und 67b Abs. 5 StGB);
e) Verwendung von Vermögenswerten zugunsten des Geschädigten ausserhalb
des Strafurteils (Art. 73 StGB);
f) Verlängerung der Probezeit, Verlängerung oder Neuanordnung von Weisungen
(Art. 87 Abs. 3 StGB).
2 Das Bezirksgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge von Verwaltungs-
behörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen
(Art. 36 Abs. 2 und 106 Abs. 5 StGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
sinngemäss nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstraf-
recht.
3 Das Strafgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge auf Anordnung von
Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steuerrechts.
c) Nachträgliche Entscheide der Jugendstrafbehörde
1 Die Jugendanwälte sind zuständig für die nachträglichen richterlichen Ent-
scheide.
2 In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig
a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Art. 12 bis 14 JStG in eine Unter-
bringung;
b) Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzuges von mehr als drei
Monaten;
c) Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die
Reststrafe mehr als drei Monate beträgt;
d) Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbrin-
gung;
e) bei Übergangstätern für die durch die Strafprozessordnung dem Gericht zu-
gewiesenen Entscheide.
3 Das Jugendgericht führt in den Fällen von Abs. 2 Bst. a bis d eine Hauptver-
handlung durch.
d) Einleitung
1 Das Verfahren wird von der Vollzugsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag
der Staatsanwaltschaft eingeleitet.
2 Ist ein Entscheid nach Bundesrecht einer richterlichen Behörde vorbehalten, hat
die Vollzugsbehörde ihren Antrag oder Bericht der Staatsanwaltschaft einzurei-
chen. Diese leitet den Antrag oder Bericht mit ihrem eigenen Antrag an das Ge-
richt weiter.
e) Parteirechte der Staatsanwaltschaft
In Verfahren betreffend nachträgliche selbständige Entscheide des Gerichts übt
die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus und vertritt die Sache vor dem
Gericht.
Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
a) Anordnung
Die Vollzugsbehörde oder die Staatsanwaltschaft können eine Person vor oder
nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen
Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hin-
reichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf-
oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentzie-
henden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und wenn
a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist;
b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann
oder
c) Fluchtgefahr vorliegt.
b) Entscheid des Gerichts
1 Soll eine Person in Sicherheitshaft bleiben, beantragt die Staatsanwaltschaft un-
verzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Festnahme, die Anordnung
von Sicherheitshaft oder einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 ff. StPO beim
a) Präsidenten des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat;
b) Zwangsmassnahmengericht, soweit die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl
erlassen hat.
2 Hat die Vollzugsbehörde eine Person in Sicherheitshaft gesetzt, teilt sie der
Staatsanwaltschaft ihren Antrag mit. Die Staatsanwaltschaft leitet den Antrag der
Vollzugsbehörde mit ihrem eigenen Antrag der Gerichtsbehörde gemäss Abs. 1
weiter. Die Frist, innert welcher die Staatsanwaltschaft Antrag zu stellen hat, ver-
längert sich in diesem Fall nicht.
3 Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.
c) Vollzug
1 Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von
Freiheitsstrafen durchgeführt.
2 Wird dadurch der Zweck der Sicherheitshaft vereitelt, ist die Sicherheitshaft
nach den Regeln des Vollzugs der Untersuchungshaft durchzuführen.
Rechtsmittel
1 Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Die Rechtsmittelfrist beträgt 10 Tage bei Verfügungen über
a) den Vollzug der Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB;
b) Zwangsmassnahmen gemäss §§ 122a Abs. 2 Bst. a und b oder 122c.
3 In den Fällen von Abs. 2 Bst. b kommt der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zu. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag
gewähren.
4 Im Jugendstrafvollzug richten sich die Rechtsmittel nach Bundesrecht.
Vollzugskosten
1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Staat.
2 Die verurteilte Person hat die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu
ersetzen, soweit dadurch ihre Resozialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten
bleiben Art. 380 StGB und Art. 44 JStPO.
3 Persönliche Auslagen, die mit dem eigentlichen Straf- und Massnahmenvollzug in
keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, trägt die eingewiesene Person selbst.
Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den
Straf- und Massnahmenvollzug sowie den Vollzug der Untersuchungs- und Sicher-
heitshaft.
2 Er regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwer-
demöglichkeiten, das Disziplinarrecht sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
3 Disziplinarsanktionen sind
a) der Verweis;
b) der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel,
der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis längstens zwei Monate,
im Wiederholungsfall drei Monate;
c) die Busse bis Fr. 500.--; sowie
d) der Arrest bis 14 Tage.
4 Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des All-
gemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.
Medizinische Zwangsmassnahmen
a) Anordnung
1 Lehnt die inhaftierte Person eine medizinische Massnahme ab, sieht die ein-
weisende Behörde von der Anordnung einer solchen ab, sofern die inhaftierte
Person ihren Entschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit und selbstbestimmt ge-
troffen hat.
2 Die einweisende Behörde ordnet auf Empfehlung eines Arztes die vorgesehene
medizinische Massnahme an, wenn
a) die inhaftierte Person ihre Urteilsfähigkeit verliert, ihr ohne die Behandlung
ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und sie nicht in einer Patien-
tenverfügung gemäss § 122b Abs. 2 festgelegt hat, dass sie bei Verlust der
Urteilsfähigkeit auf eine Behandlung verzichtet;
b) ohne die Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst-
haft gefährdet wird;
c) eine richterlich angeordnete stationäre oder ambulante therapeutische Mass-
nahme zu vollziehen ist und die Behandlung unter forensisch-psychiatrischen
Gesichtspunkten zur Erfolg versprechenden Durchführung dieser Massnahme
unumgänglich erscheint.
3 In dringenden Fällen entscheidet der Arzt der Vollzugseinrichtung. Dieser infor-
miert die einweisende Behörde umgehend.
4 Die medizinische Zwangsmassnahme ist unter fachärztlicher Leitung durchzu-
führen. Ist sie für längere Zeit angeordnet, muss die einweisende Behörde die
Massnahme regelmässig überprüfen und neu anordnen.
b) Abklärungspflicht
1 Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass eine inhaftierte Person auf medizini-
sche Massnahmen verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass
a) die inhaftierte Person von einem Arzt über die gesundheitlichen Risiken eines
Verzichts und über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt wird und
b) sich ein Arzt versichert, dass die inhaftierte Person ihren Entschluss in urteils-
fähigem Zustand gefasst hat.
2 Droht der inhaftierten Person ohne die vorgesehene Behandlung ein ernsthafter
gesundheitlicher Schaden, bespricht der Arzt mit ihr die Möglichkeit und den
Inhalt einer Patientenverfügung nach Art. 370 Zivilgesetzbuch (ZGB) zur
Frage, ob die inhaftierte Person bei Verlust der Urteilsfähigkeit medizinisch be-
handelt werden soll. Falls die inhaftierte Person eine Patientenverfügung erstellt,
bestätigt der Arzt, dass die inhaftierte Person diese selbst gelesen, verstanden und
sich dabei in urteilsfähigem Zustand befunden hat.
3 Die Vollzugseinrichtung stellt dem Arzt nötigenfalls einen Übersetzer zur Verfü-
gung, welcher bestätigt, dass er der inhaftierten Person den Inhalt der Patienten-
verfügung übersetzt und diese ihm bestätigt habe, dass sie ihren Willen wiedergibt.
Hungerstreik
a) Zwangsernährung
1 Verweigert eine inhaftierte Person die Nahrungsaufnahme oder teilt sie mit, in
den Hungerstreik treten zu wollen, ordnet die einweisende Behörde keine Zwangs-
ernährung an, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand der Ur-
teilsfähigkeit und selbstbestimmt getroffen hat.
2 Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.
3 Bei Verlust des Bewusstseins ordnet die einweisende Behörde eine künstliche
Ernährung an, sofern die inhaftierte Person nicht in einer Patientenverfügung ge-
mäss § 122d Abs. 2 festgelegt hat, dass sie bei Verlust der Urteilsfähigkeit eine
solche ablehnt. Bei Dringlichkeit gilt § 122a Abs. 3.
b) Abklärungspflicht
1 Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass eine inhaftierte Person auf die Nah-
rungsaufnahme verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass
a) die inhaftierte Person von einem Arzt über die gesundheitlichen Risiken eines
Hungerstreiks aufgeklärt wird und
b) sich ein Arzt versichert, dass die inhaftierte Person ihren Entschluss in urteils-
fähigem Zustand gefasst hat.
2 Der Arzt bespricht mit der inhaftierten Person die Möglichkeit und den Inhalt
einer Patientenverfügung nach Art. 370 ZGB zur Frage, ob die inhaftierte Person
bei Verlust der Urteilsfähigkeit künstlich ernährt werden soll. Falls die inhaftierte
Person eine Patientenverfügung erstellt, bestätigt der Arzt, dass die inhaftierte
Person diese selbst gelesen, verstanden und sich dabei in urteilsfähigem Zustand
befunden hat.
3 Für den Beizug eines Übersetzers gilt § 122b Abs. 3.
Technische Überwachung
1 Zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Personals sowie zur
Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes können die Einrichtungen
technisch überwacht werden.
2 Das zuständige Amt stellt sicher, dass
a) die betroffenen Personen vorgängig über die Überwachung informiert werden;
b) die gespeicherten Personendaten innert sechs Monaten gelöscht werden, so-
weit sie nicht für Beweiszwecke benötigt werden.
3 Im Übrigen regelt das zuständige Departement die Einzelheiten der technischen
Überwachung, namentlich die Form, Dauer, erfassten räumlichen Bereiche sowie
die Zugriffsberechtigung auf die Aufzeichnungen und deren Schutz vor miss-
bräuchlicher Verwendung.
3. Abschnitt: Begnadigung
Zuständigkeit
Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt
a) bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zu-
sammenhang stehen, vom Kantonsrat;
b) in den übrigen Fällen von der zuständigen Kommission des Kantonsrates.
Verfahren
a) Einleitung
1 Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs an das
zuständige Departement eingeleitet. Wer dazu befugt ist, bestimmt Art. 382 des
Strafgesetzbuchs.
2 Das zuständige Departement holt die Akten des Strafverfahrens, die Stellung-
nahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst geurteilt
hat, ein.
3 Zusammen mit den Akten leitet es das Begnadigungsgesuch an die zuständige
Kommission des Kantonsrates weiter.
b) Wirkung
1 Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht.
2 Das zuständige Departement kann die Vollstreckung aufschieben, wenn das Be-
gnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.
c) Entscheid
1 Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft bei Verbrechen und Verge-
hen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit
einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch
und stellt dem Kantonsrat begründeten Antrag, ob und in welchem Umfang dem
Gesuch entsprochen werden soll.
2 Der Kantonsrat entscheidet über das Begnadigungsgesuch in geheimer Abstim-
mung endgültig. Eine Diskussion findet nicht statt.
3 In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Kommission des Kantonsrates
endgültig.
4 Die Vorschriften über den Ausstand gemäss §§ 132 bis 139 dieses Gesetzes
gelten sinngemäss auch für das Begnadigungsverfahren. Über ein streitiges Aus-
standsgesuch entscheidet die Begnadigungsbehörde in Abstand der betroffenen
Mitglieder selbst.
Wirkungen
1 Die Wirkungen der Begnadigung richten sich nach Art. 383 StGB.
2 Wird die Begnadigung bedingt ausgesprochen, bestimmt die Begnadigungsbe-
hörde der begnadigten Person eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
3 Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf die Prozesskosten und die zivilrechtli-
chen Folgen der strafbaren Handlung.
4. Kapitel: Verwaltungsrechtspflege
1. Abschnitt: Amtshandlungen und Rechtshilfe
Amtshandlungen ausserhalb des Kantons
1 Amtshandlungen ausserhalb des Kantons sind nach Massgabe des am Ort ihrer
Vornahme geltenden Rechts zulässig.
2 Die Amtshandlungen erfolgen nach schwyzerischem Recht, soweit nicht das am
Ort ihrer Vornahme geltende Recht seine Beachtung verlangt.
Amtshandlungen auswärtiger Behörden
1 Behörden anderer Kantone haben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kan-
tons Schwyz eine Bewilligung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts einzuho-
len.
2 Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde können auch Amtshandlungen
ausländischer Behörden bewilligt werden, wenn wichtige Gründe es erfordern und
nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Auf Ver-
langen der betroffenen Person hat der Präsident des Verwaltungsgerichts der
Amtshandlung beizuwohnen und zu überwachen, dass der Rahmen der bewilligten
Amtshandlung nicht überschritten wird.
Zulässigkeit der Rechtshilfe
1 Ordnungsgemässen Rechtshilfebegehren betreffend Verwaltungssachen wird
entsprochen, wenn die Rechtshilfehandlung in den Aufgabenbereich des Verwal-
tungsgerichts und der schwyzerischen Behörden fällt.
2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn feststeht, dass der ausländische
Staat nicht Gegenrecht hält. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen gewährt
werden, namentlich unter der Auflage, dass die Ergebnisse der Erhebung in der
Schweiz von den Behörden des ersuchenden Staates nur insoweit verwendet wer-
den dürfen, als die Rechtshilfe bewilligt wurde.
Verfahren der Rechtshilfe
1 Die Rechtshilfe wird unter Anwendung des schwyzerischen Rechts von den Be-
hörden nach Massgabe ihrer Zuständigkeit gewährt. Auf Verlangen der ersuchen-
den Behörde und mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann auch ein
anderes Verfahren eingehalten werden.
2 Die Rechtshilfe kann von der Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Kos-
tengutsprache abhängig gemacht werden.
3 Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, wird der Verkehr mit ausländischen Behörden durch die Bundes-
behörden vermittelt.
2. Abschnitt: Ausstand
Ausstandspflicht
1 Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal sind von der Ausübung
ihres Amtes ausgeschlossen, wenn ein Ausstandsgrund gemäss den Bestimmun-
gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.
2 Die betroffene Person legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen
und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.
Begehren Dritter
Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der Ge-
richtsabteilung während des ganzen Verfahrens gestellt werden.
Verzögerung des Begehrens
Wer durch ungerechtfertigte Verzögerung des Begehrens zusätzliche Umtriebe ver-
ursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig und kann mit Ordnungs-
bussen bestraft werden.
Verfahren
1 Das Begehren ist zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftli-
che Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird auf-
grund einer gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Person entschieden. Aus
zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.
2 Derjenigen Person, die den Ausstand selber verlangt, darf er auf die gewissen-
hafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden.
Der Ausstand kann ihr auch aus anderen zureichenden Gründen bewilligt werden.
Entscheid
1 Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheiden die Justiz-
behörden, die Verwaltungsbehörden oder -kommissionen in Abstand des betref-
fenden Mitgliedes.
2 Fällt durch den Abstand die Beschlussfähigkeit dahin, entscheidet über den
Ausstand die Aufsichtsbehörde und beim Verwaltungsgericht das Kantonsgericht.
3 Über Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal ent-
scheidet das Gericht; über Ausstandsbegehren gegen Schreiber und Sekretäre von
Behörden und Kommissionen entscheiden diese.
Nichtbeachten des Ausstandes
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt
hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn
Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Wird die Verletzung der Meldepflicht über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes
erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten die Bestimmungen über die
Revision.
3 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf die Behörde berücksichtigen.
3. Abschnitt: Verfahren
Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen und die mündliche Eröffnung der Entscheide sind öffentlich.
2 Nicht öffentlich sind Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht.
3 Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit zudem ausschliessen, wenn eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder von Sitte und Anstand
zu befürchten ist, sowie wenn die schutzwürdigen Interessen einer beteiligten
Person es erfordern. Vorbehalten bleibt auch der Ausschluss der Öffentlichkeit
aufgrund spezieller Bestimmungen betreffend das Steuerstrafverfahren.
Protokollinhalt im Allgemeinen
1 Verhandlungen sind zu protokollieren.
2 Ins Protokoll sind aufzunehmen
a) die Darstellung aller wesentlichen Verfahrensvorgänge bezüglich Ort, Zeit, In-
halt und mitwirkender Personen;
b) die Anträge der Parteien, die wesentlichen mündlichen Ausführungen sowie
die auf Verlangen einer Partei wörtlich ins Protokoll aufzunehmenden Äusse-
rungen;
c) der Verweis auf die Rechtsschriften, Eingaben, Urkunden und andere Akten;
d) die Beweiserhebungen und deren Ergebnisse;
e) die Entscheide im Dispositiv.
Form des Protokolls
1 Der Protokollführer führt in den Verhandlungen das Protokoll und unterzeichnet
es.
2 Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Verwaltungsgericht Aufzeich-
nungsgeräte verwenden.
3 Die Rechtsmittelinstanz und, bei Tragung der Kosten, jede Partei können ver-
langen, dass das Protokoll in Reinschrift niedergeschrieben und in Abschrift aus-
gehändigt wird.
Beweiskraft
1 Das Protokoll bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verhand-
lungen.
2 Über Begehren um Berichtigung des Protokolls entscheidet das Verwaltungsge-
richt.
4. Abschnitt: Vorladungen und andere Zustellungen
Form
1 Vorladungen werden schriftlich erlassen.
2 Anwesende Parteien können bei Verhandlungsunterbrüchen auch nur mündlich
vorgeladen werden.
Inhalt
Die Vorladung enthält
a) die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in wel-
cher Eigenschaft sie vorgeladen wird;
b) die Bezeichnung der Prozessparteien und der Prozesssache;
c) Ort und Zeit des Erscheinens;
d) die Aufforderung an die vorgeladene Person, vor der Behörde zu erscheinen
unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens;
e) für die Parteien: den Zweck der Verhandlung;
f) Datum und Unterschrift des Richters bzw. eines Mitarbeiters der Kanzlei.
Frist
Vorladungen sind mindestens fünf Tage vor dem Termin auszuhändigen. In drin-
genden Fällen bleibt die Verkürzung dieser Frist vorbehalten.
Vorführbefehl
Bei wichtigen Gründen kann ein Vorführbefehl mit der Verpflichtung zum soforti-
gen Erscheinen erlassen werden.
Zustellung
1 Hat die Partei eine Vertretung, so wird die Vorladung dieser zugestellt. Wird das
persönliche Erscheinen der Partei verlangt, so wird die Vorladung ihr zugestellt,
der Vertretung eine Kopie mit eingeschriebenem Brief.
2 Die Zustellung erfolgt an die vorgeladene Person persönlich oder an eine nach
Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person.
Zustellungsorgane
1 Die Vorladung wird durch die Post, einen Kanzleiangestellten oder ausnahms-
weise durch die Polizei zugestellt.
2 Vorladungen für Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch
Vermittlung der zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsortes zugestellt. In der
Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.
Gescheiterte Zustellung
1 Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,
a) wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolg-
losen Zustellung;
b) bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste.
2 In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustel-
lungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem
zweiten Zustellungsversuch als erfolgt.
Beweis der Zustellung
Die Vorladung wird eingeschrieben, gegen Empfangsschein oder amtliche Be-
scheinigung zugestellt.
Anzeigepflicht
Wer eine Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich
sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
Öffentliche Vorladung
1 Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht
zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen
geeigneten Blättern veröffentlicht.
2 Ist eine im Ausland notwendige Zustellung undurchführbar, so tritt die öffentli-
che Vorladung an Stelle der persönlichen Zustellung.
Andere Zustellungen
Die Bestimmungen über die Vorladung gelten sinngemäss für andere gerichtliche
Zustellungen.
5. Abschnitt: Fristen
Gesetzliche Fristen
1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden.
2 Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe
der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.
3 Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen.
Richterliche Fristen
Richterliche Fristen sollen der Bedeutung des Streitfalles entsprechend angesetzt
werden und in der Regel nicht weniger als zehn und nicht mehr als 30 Tage dau-
ern.
Stillstand der Fristen
1 Keine Verhandlungen finden statt, und gesetzliche und richterlich bestimmte
Fristen stehen still
a) vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar.
2 Diese Vorschrift gilt nicht für
a) Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Massnahmen;
b) Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs- und Bausachen sowie
nach Steuergesetz;
c) Rechtsmittelverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und betref-
fend die Aufnahme in Schulen, die Promotion und den Abschluss einer Schul-
und Berufsausbildung;
d) Rechtsmittelverfahren beim Vollzug der Landesverweisung und bei Zwangs-
massnahmen gemäss §§ 122a und 122c;
e) das öffentliche Beschaffungswesen;
f) Wahl-, Abstimmungs- und Stimmrechtssachen;
g) Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.
Fristberechnung
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides
wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
2 Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder
kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die
Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufen-
der Fristen werden mitgezählt.
Einhaltung
Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen
wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die
Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben
sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Be-
stimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder
Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.
Erstreckungs- und Verschiebungsgesuche
1 Die Verschiebung einer Verhandlung oder die Erstreckung einer richterlichen
Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt.
2 Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist
gestellt werden. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht
sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt werden.
Androhung der Säumnisfolgen
1 Wo das Gesetz die Folgen der Säumnis einer Frist oder Verhandlung nicht fest-
setzt, bestimmt sie das Gericht.
2 Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des
Prozesses es erfordert.
Kosten bei Säumnis
1 Kann wegen Säumnis einer Partei eine Verhandlung nicht stattfinden, so wird
der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen.
2 Ferner kann die säumige Partei, falls sie nicht andere prozessuale Nachteile
treffen, mit Ordnungsbusse bestraft werden, wenn sie sich innert Frist nicht ge-
nügend zu entschuldigen vermag.
Wiederherstellung
1 Die Behörde kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen,
eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid aufheben, wenn sie
glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Versäum-
nis trifft.
2 Das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihrer Vertretung wird der Par-
tei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der
Hilfsperson nachgewiesen wird.
3 Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hin-
dernisses zu stellen.
4 Ist das Verfahren bei einer oberen Instanz rechtshängig, so entscheidet diese
über die Wiederherstellung und Aufhebung.
6. Abschnitt: Entscheide
Zustellung
1 Die Vorschriften über die Vorladung finden sinngemäss Anwendung auf die Mit-
teilung der Entscheide.
2 Die öffentliche Mitteilung beschränkt sich auf den Urteilsspruch. Sie kann sich
auf die Angabe der Prozessparteien, des Prozessgegenstandes, der Art des Ent-
scheides und der laufenden Fristen beschränken mit dem Hinweis, dass der Ent-
scheid bei der Gerichtskanzlei zu beziehen sei.
7. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
Erläuterung
1 Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er vom Verwal-
tungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.
2 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen
und die verlangte Fassung sind wörtlich anzugeben.
3 Das Gesuch wird der Gegenpartei zur freigestellten Beantwortung mitgeteilt.
4 Wird ein Entscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, so werden
die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.
Berichtigung
Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeich-
nung der Parteien, werden vom Gerichtsschreiber im Einverständnis mit dem Prä-
sidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.
8. Abschnitt: Kosten
Bestandteile
Die Parteien haben nach den Bestimmungen über die Kostenauflage zu bezahlen
a) eine Gerichtsgebühr;
b) die Barauslagen;
c) die Gebühr für schriftliche Ausfertigungen.
Ordnungsbussen
1 Ordnungsbussen gemäss diesem Kapitel dürfen im Einzelfall den Betrag von
Fr. 1000.-- nicht übersteigen.
2 Im Wiederholungsfall kann nach vorangegangener Androhung Überweisung an
die Strafbehörden wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erfolgen.
Verjährung
Die Gerichtskosten und Ordnungsbussen verjähren in zehn Jahren; die Vorschrif-
ten des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.
5. Titel: Schlussbestimmungen
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Allgemeine Verbote
1 Allgemeine Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausgespro-
chen wurden, bleiben in Kraft. Vorbehalten bleibt die Einsprache nach Art. 260
ZPO; die Frist dazu beginnt mit einer einmaligen, generellen Publikation durch
das Kantonsgericht im Amtsblatt.
2 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden ge-
stützt auf Art. 258 ZPO geahndet; es gilt die bisher verfügte und publizierte mil-
dere Strafandrohung.
Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt zusammen mit den Schweizerischen Prozessordnungen in
Kraft.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen vor diesem Zeitpunkt in Kraft
setzen.
3 Es gelten die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Prozessordnungen.
Referendum und Publikation
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
Anhang
I. Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben
a) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974
b) Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974
c) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat be-
treffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 2. Dezember 1903
d) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat
über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 20. Februar 1970
e) Verordnung über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 6. April 1970
f) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat
über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 11. Sep-
tember 1975
g) Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung)
vom 28. August 1974
h) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe
und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung
der Gerichtsordnung vom 23. März 1994
i) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat
über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 26. Oktober 1977
j) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung
gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
vom 18. Mai 1972
II. Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert
1. Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008
§ 7 Abs. 1
1 Sieht das Bundesrecht die richterliche Überprüfung einer Zwangsmassnahme
oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale
richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zwangsmass-
nahmengerichts.
2 Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem
erstinstanzlichen Entscheid (Art. 70 Abs. 2 AuG) ist die kantonale Staatsanwalt-
schaft zuständig.
§ 26 Abs. 1 und 3, Abs. 4 (neu)
1 Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt einzelrichterlich die Anordnung und
Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.
3 Verfügungen und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Zwangs-
massnahmen sind kostenlos.
4 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss der Ver-
ordnung über die Verwaltungsrechtspflege innert 20 Tagen beim Verwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben werden.
2. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner
Funktionäre vom 20. Februar 1970
§ 17
1 Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung
ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.
2 Vorbehalten bleibt § 104 der Justizverordnung.
3. Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 8. Mai 1996
§ 4 Abs. 1
1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle.
Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessord-
nung.
§ 6 Abs. 2
2 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung.
§ 8
Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten
Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.
4. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom
28. April 1977
§ 39
Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des
Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in
den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht
zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben,
wenn sie missbraucht wird.
§ 77 Bst. e
(Durch geheime Wahlen werden gewählt:)
e) der Staatsschreiber sowie der Oberstaatsanwalt und die Stellvertretung.
Anhang
Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates
Rechts- und Justizkommission
– Vorberatung oder Entscheid von Begnadigungsgesuchen nach Massgabe der
Justizverordnung
5. Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2004
§ 3 Abs. 1 Bst. f
( Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:)
f) den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.
6. Steuergesetz vom 9. Februar 2000
§ 222 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und
das Beschwerdeverfahren
Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vor-
schreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhand-
lung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übri-
gen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
sinngemäss.
§ 229 Abs. 1
1 Das Verfahren richtet sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen
Strafprozessordnung.
7. Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
14. September 1978