220.211
CH-SZ
§ 2 Verordnung über das Strafregister, vom 14. August 2001
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§ 2 Verordnung über das Strafregister, vom 14. August 2001
Aufgaben
Die Koordinationsstelle
a) erfüllt die ihr nach Art. 14 Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung obliegenden
Aufgaben;
b) nimmt für alle berechtigten kantonalen Behörden die Eintragung vor, nimmt
für sie die Abfragen vor und gibt ihnen Auszüge ab;
c) unterstützt die beteiligten Behörden im VOSTRA-Bereich.