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§ 2 Verordnung über das Strafregister, vom 14. August 2001

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§ 2 Verordnung über das Strafregister, vom 14. August 2001

Aufgaben

Die Koordinationsstelle

a) erfüllt die ihr nach Art. 14 Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung obliegenden

Aufgaben;

b) nimmt für alle berechtigten kantonalen Behörden die Eintragung vor, nimmt

für sie die Abfragen vor und gibt ihnen Auszüge ab;

c) unterstützt die beteiligten Behörden im VOSTRA-Bereich.

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