217.112
CH-SZ
§ 3 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, vom 26. Juni 2001
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht
§ 3 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, vom 26. Juni 2001
Wirkung
1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm
unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nicht schriftlich etwas anderes verein-
bart wurde.
2 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechtes.
II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses