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§ 3 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, vom 26. Juni 2001

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§ 3 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, vom 26. Juni 2001

Wirkung

1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm

unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nicht schriftlich etwas anderes verein-

bart wurde.

2 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechtes.

II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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