217.112
CH-SZ
§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, vom 26. Juni 2001
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht
§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, vom 26. Juni 2001
Geltungsbereich
1 Der Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von Arbeit-
nehmern, die voll- oder teilzeitlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder
Haushalt im Kanton Schwyz beschäftigt sind.
2 Für die im Lehrvertragsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer bleiben das Lehr-
vertragsrecht und das Berufsbildungsrecht vorbehalten.