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§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, vom 26. Juni 2001

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§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, vom 26. Juni 2001

Geltungsbereich

1 Der Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von Arbeit-

nehmern, die voll- oder teilzeitlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder

Haushalt im Kanton Schwyz beschäftigt sind.

2 Für die im Lehrvertragsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer bleiben das Lehr-

vertragsrecht und das Berufsbildungsrecht vorbehalten.

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