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§ 2 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019

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§ 2 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Dieser NAV gilt nicht für

a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterste-

hen;

b) anerkannte Haushaltslehrverhältnisse;

c) hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die öffentlich-rechtlich angestellt sind;

d) die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungs-

verordnung.

2 Für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten

Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, kommt dieser NAV lediglich für die

im AVE GAV nicht geregelten Punkte zur Anwendung.

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