217.111
CH-SZ
§ 2 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht
§ 2 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Dieser NAV gilt nicht für
a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterste-
hen;
b) anerkannte Haushaltslehrverhältnisse;
c) hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die öffentlich-rechtlich angestellt sind;
d) die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungs-
verordnung.
2 Für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten
Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, kommt dieser NAV lediglich für die
im AVE GAV nicht geregelten Punkte zur Anwendung.