Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.111 CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (23)

§ 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 2 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 3 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 4 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 5 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 6 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 7 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 8 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 9 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 10 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 11 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 13 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 14 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 15 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 16 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 17 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 18 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 19 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 20 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 21 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 22 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019 § 23 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, vom 20. August 2019

Gesetzestext (23 Artikel)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) findet Anwendung auf Voll- und Teilzeitar-

beitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern, die ausschliesslich oder überwiegend

hauswirtschaftliche Arbeiten im Kanton Schwyz verrichten, und ihren Arbeitge-

bern.

2 Eingeschlossen sind namentlich

a) Au-pairs und Volontäre;

b) Arbeitnehmer, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre

Arbeit im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, wobei Jugendliche

unter 18 Jahren nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden dürfen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Dieser NAV gilt nicht für

a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterste-

hen;

b) anerkannte Haushaltslehrverhältnisse;

c) hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die öffentlich-rechtlich angestellt sind;

d) die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungs-

verordnung.

2 Für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten

Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, kommt dieser NAV lediglich für die

im AVE GAV nicht geregelten Punkte zur Anwendung.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Wirkung

1 Der NAV gilt unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einzelne Bestimmungen schriftlich nicht etwas

anderes vereinbart haben.

2 Soweit dieser NAV keine Regelung enthält und die Parteien keine Vereinbarung

getroffen haben, gelten die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsvertrag.

II. Arbeits- und Freizeit sowie Ferien

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Arbeitszeit

a) Grundsatz

1 Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit durch

a) aktive Arbeitszeit, während der er die zu betreuende Person unterstützt oder

ihr Gesellschaft leistet;

b) Präsenzzeit, während der er sich im Haushalt oder in den Räumen der zu be-

treuenden Person aufhält und sich der betreuenden Person zur Verfügung

halten muss, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt;

c) Rufbereitschaft, während der er ausserhalb des Hauses jederzeit gewährleis-

ten muss, erreichbar zu sein.

2 Die Zeit für gemeinsame Essen, für Aktivitäten mit der zu betreuenden Person

und für den Weg vom Ort der Rufbereitschaft an den effektiven Arbeitsort gilt als

aktive Arbeitszeit.

3 Es ist nicht zulässig, einen Arbeitnehmer, der zur Erfüllung der Arbeitsleistung

im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit und Rufbereit-

schaft anzustellen. Für neun Stunden geleistete Arbeit müssen mindestens vier

Stunden als aktive Arbeitszeit angerechnet werden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Wöchentliche Arbeitszeit

1 Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit zählt nur die aktive Arbeits-

zeit, ohne Präsenzzeit, Rufbereitschaft und Pausen.

2 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 45 Stunden.

3 Die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende, begründete Über-

zeit, darf elf Stunden pro Woche nicht überschreiten und nicht mehr als 260 Stun-

den pro Kalenderjahr betragen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Nachtruhe

Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr besteht Nachtruhe. In dieser Zeit wird keine aktive

Arbeitszeit geplant.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Pausen

1 Als Pause gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer das Haus verlassen kann,

der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und keine Rufbereitschaft

leistet.

2 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Stunden Pause pro Tag.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Freizeit

b) Wöchentliche Freizeit

1 Während der Freizeit darf der Arbeitnehmer das Haus verlassen, steht der zu

betreuenden Person nicht zur Verfügung und leistet keine Rufbereitschaft. Die

Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei Bedarf muss

anderweitig sichergestellt werden.

2 Der Arbeitnehmer hat jede Woche Anspruch auf einen ganzen und einen halben

freien Tag. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht ver-

schoben oder zusammengelegt werden.

3 Der ganze freie Tag beinhaltet keine Verpflichtung zur Arbeitsbereitschaft am

Abend und soll, wenn möglich, am Sonntag gewährt werden. Ist es nicht möglich,

den ganzen freien Tag regelmässig am Sonntag zu gewähren, ist ein anderer Wo-

chentag als wöchentlicher Ruhetag zu bestimmen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

b) Zusätzliche Freizeit

1 Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der nicht

auf einen Sonntag fällt, hat er Anspruch auf einen zusätzlichen freien Halbtag.

2 Dem Arbeitnehmer sind die üblichen freien Stunden und nach erfolgter Kündi-

gung, die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, zu

gewähren. Er hat insbesondere Anspruch auf folgende bezahlte Freitage

a) Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption 3 Tage

b) Todesfall im eigenen Haushalt 3 Tage

c) Todesfall in der Familie 1 Tag

d) Eigene Trauung oder Eintragung der Partnerschaft 2 Tage

e) Trauung oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie 1 Tag

f) Wohnungswechsel 1 Tag

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Ferien

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen,

dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen

Ferien zu gewähren.

2 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr zurückgelegt haben, haben nach fünf

Dienstjahren Anspruch auf fünf Wochen Ferien.

3 Die Zeit, in welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf Reisen oder

in den Ferien befindet, gilt ohne besondere Abmachung nicht als Ferien.

III. Entlöhnung

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Lohn für aktive Arbeitszeit

1 Für die Vergütung der aktiven Arbeitszeit gelten die im NAV Hauswirtschaft Bund

festgelegten Mindestansätze.

2 Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe ist ein Nachtzeitzuschlag von

25 Prozent geschuldet.

3 Für aktive Arbeitsstunden, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit über-

schreiten, ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft

Solange der Bund keine verbindlichen Mindestansätze festlegt, ist der Arbeitneh-

mer für die Präsenzzeit und die Rufbereitschaft am Tag wie während der Nacht-

ruhe wie folgt zu entschädigen

a) bis 12 Einsätze während der Nachtruhe während eines Monats, zu 25 Prozent

des Stundenlohns, mindestens Fr. 5.-- pro Stunde;

b) bei durchschnittlich 13 bis 30 Einsätzen während der Nachtruhe während eines

Monats, zu 35 Prozent des Stundenlohns, mindestens Fr. 7.-- pro Stunde;

c) bei durchschnittlich mehr als 30 Einsätzen während der Nachtruhe während

eines Monats, zu 50 Prozent des Stundenlohns, mindestens Fr. 10.-- pro

Stunde.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Abzüge für Naturallohn

Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung können

maximal die in Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi-

cherung festgelegten Ansätze in Abzug gebracht werden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Sozialversicherungen

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind grundsätzlich den Schwei-

zer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflichtig. Die geschuldeten So-

zialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber zu entrichten.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

1 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit entsteht, sofern das Arbeitsverhält-

nis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen

ist. Sie ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses ab

Beginn des Arbeitsverhältnisses geschuldet.

2 Die Lohnfortzahlungspflicht dauert

a) im ersten Dienstjahr 3 Wochen;

b) im zweiten Dienstjahr 8 Wochen;

c) pro weiteres Dienstjahr eine zusätzliche Woche.

3 Im Übrigen gelten die Art. 324a und 324b OR7.

IV. Fürsorge- und Dokumentationspflichten

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Gesundheitsschutz und Beschäftigung bei Mutterschaft

Betreffend den Gesundheitsschutz und die Beschäftigung bei Mutterschaft sind

die Art. 6, 35, 35a und 36a ArGanwendbar.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Unterkunft und Verpflegung

1 Arbeitnehmer, die im gleichen privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person

wohnen, haben Anspruch auf

a) eine gesunde und ausreichende Verpflegung;

b) ein Einzelzimmer;

c) Mitbenützung der sanitären Einrichtungen und der Waschküche;

d) unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, sofern die zu betreuende Per-

son über einen Internetzugang verfügt.

2 Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass er sein eigenes Essen selbst zubereiten

und dazu die Küche und die Küchenutensilien mitbenützen darf.

3 Das Einzelzimmer muss

a) abschliessbar sein;

b) den hygienischen Anforderungen entsprechen;

c) mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;

d) geheizt und belüftet sein;

e) ausreichend gross und möbliert sein, um insbesondere die Präsenzzeit und die

Freizeit darin verbringen zu können.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Dokumentationspflichten

1 Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer vor dem Abschluss des Arbeitsver-

trages ein Exemplar dieses NAV.

2 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass er oder der Arbeitnehmer in der Arbeitszeit-

dokumentation die geleisteten aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzeiten, die

Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeits-

stunden in der Nacht und die Überstunden festhält. Dieses Dokument ist wö-

chentlich durch alle Vertragsparteien zu visieren.

3 Der Arbeitgeber erstellt monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung und händigt

diese innerhalb von sieben Arbeitstagen dem Arbeitnehmer aus.

V. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Kündigung

1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne

Kündigung.

2 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden.

Die Art. 335 ff. OR sind anwendbar.

3 Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das an-

getretene Arbeitsverhältnis frühestens nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Abgangsentschädigung

1 Endet das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers

nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsent-

schädigung in Höhe von mindestens sechs Monatslöhnen zu entrichten.

2 Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer Personalfürsor-

geeinrichtung können auf die Abgangsentschädigung angerechnet werden.

VI. Schlussbestimmungen

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Aufhebung eines Erlasses

Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 5. August

1997 wird aufgehoben.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Übergangsbestimmung

Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse

anwendbar.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 217 Obligationenrecht

Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Der NAV tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

GS 25-60.

SR 220.

SRSZ 217.110.

SR 832.112.31.

SR 220.

SR 831.101.

SR 220.

SR 822.11.

SR 220.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →