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214.113 KÖREBKV CH-SZ

§ 6 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV), vom 19. September 2017

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung
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§ 6 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV), vom 19. September 2017

Fristen für die Bereitstellung und Nachführung der ÖREB-Daten

1 Die zuständigen Fachstellen haben die für eine Beschlussfassung aufbereiteten

digitalen ÖREB-Daten der katasterführenden Stelle gemäss Weisung zur Verfü-

gung zu stellen.

2 Nach Eintritt der Rechtskraft sind dadurch neu entstehende Dokumente und

Daten innert 20 Tagen digital an die katasterführende Stelle zuzustellen.

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