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214.113 KÖREBKV CH-SZ

§ 3 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV), vom 19. September 2017

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§ 3 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV), vom 19. September 2017

Katasterführende Stelle

1 Das Amt für Geoinformation (AGI) ist die für die Führung des Katasters verant-

wortliche Stelle.

2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) Einführung, Betrieb und Führung des Katasters;

b) Erlass von Standards und Weisungen hinsichtlich technischer und organisato-

rischer Aspekte der ÖREB-Daten und des Datenaustausches;

c) Festlegung der Arbeitsabläufe für das Aufnahmeverfahren nach Art. 8 ÖREBKV

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen;

d) Festlegung der Informationstiefe des Katasters nach Art. 4 ÖREBKV und § 6

KGeoiV bezüglich der Katasteranforderungen in Zusammenarbeit mit den zu-

ständigen Fachstellen;

e) Prüfung der Vorgaben für die bereitgestellten ÖREB-Daten nach Art. 6

ÖREBKV;

f) Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruktur nach Art. 9 und Art. 17 Abs. 3

ÖREBKV;

g) Berichterstattung an den Bund gemäss den Programmvereinbarungen.

3 Das Umweltdepartement kann die Führung und den Betrieb des Katasters ganz

oder teilweise Dritten mittels einer Leistungsvereinbarung übertragen.

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