§ 3 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV), vom 19. September 2017
§ 3 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV), vom 19. September 2017
Katasterführende Stelle
1 Das Amt für Geoinformation (AGI) ist die für die Führung des Katasters verant-
wortliche Stelle.
2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) Einführung, Betrieb und Führung des Katasters;
b) Erlass von Standards und Weisungen hinsichtlich technischer und organisato-
rischer Aspekte der ÖREB-Daten und des Datenaustausches;
c) Festlegung der Arbeitsabläufe für das Aufnahmeverfahren nach Art. 8 ÖREBKV
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen;
d) Festlegung der Informationstiefe des Katasters nach Art. 4 ÖREBKV und § 6
KGeoiV bezüglich der Katasteranforderungen in Zusammenarbeit mit den zu-
ständigen Fachstellen;
e) Prüfung der Vorgaben für die bereitgestellten ÖREB-Daten nach Art. 6
ÖREBKV;
f) Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruktur nach Art. 9 und Art. 17 Abs. 3
ÖREBKV;
g) Berichterstattung an den Bund gemäss den Programmvereinbarungen.
3 Das Umweltdepartement kann die Führung und den Betrieb des Katasters ganz
oder teilweise Dritten mittels einer Leistungsvereinbarung übertragen.