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214.113 KÖREBKV CH-SZ

§ 10 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV), vom 19. September 2017

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§ 10 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV), vom 19. September 2017

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruk-

tur und Verwaltung der Daten des Katasters.

2 Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Erhebung, Bereitstellung

und Nachführung der ÖREB-Daten und die Aktualisierung der zugehörigen

Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlagen sowie die Lieferung dieser Daten an die

katasterführende Stelle zur Aufnahme in den Kataster.

V. Schlussbestimmungen

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