214.112
GebGeoi
CH-SZ
§ 2 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012
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§ 2 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012
Gewerbliche Nutzung
1 Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch
nach Art. 2 Bst. d der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (Geo-
IV) vorliegt.
2 Die gewerbliche Nutzung ist bewilligungspflichtig, sofern die Daten nicht zur
freien Nutzung und Weitergabe nach § 9 der Verordnung zum kantonalen Geoin-
formationsgesetz vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV) zur Verfügung stehen.
3 Das Amt für Geoinformation (AGI) erteilt die Bewilligung zur gewerblichen Nut-
zung.
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