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214.112 GebGeoi CH-SZ

§ 2 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012

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§ 2 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012

Gewerbliche Nutzung

1 Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch

nach Art. 2 Bst. d der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (Geo-

IV) vorliegt.

2 Die gewerbliche Nutzung ist bewilligungspflichtig, sofern die Daten nicht zur

freien Nutzung und Weitergabe nach § 9 der Verordnung zum kantonalen Geoin-

formationsgesetz vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV) zur Verfügung stehen.

3 Das Amt für Geoinformation (AGI) erteilt die Bewilligung zur gewerblichen Nut-

zung.

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