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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, vom 26. August 1987

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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, vom 26. August 1987

Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe

Art. 9 BewG

Der Erwerb eines Grundstückes wird einer natürlichen Person bewilligt

a) als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsit-

zes, solange dieser andauert,

b) als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel in einem

Fremdenverkehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingentes.

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