213.511
PREGLN
CH-SZ
§ 9 Prüfungsreglement für Notare (PReglN), vom 29. Oktober 1980
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht
§ 9 Prüfungsreglement für Notare (PReglN), vom 29. Oktober 1980
1 Beurteilt die Mehrheit der Prüfungskommission die Leistungen des Bewerbers
in jedem einzelnen der Fächer für genügend, so gilt die Prüfung als bestanden.
Sind die Leistungen des Bewerbers auch nur in einem einzigen Fach ungenü-
gend, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden.
2 Die Prüfungskommission bestimmt, wann der Bewerber die Prüfung frühestens
wiederholen kann.