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§ 7 Prüfungsreglement für Notare (PReglN), vom 29. Oktober 1980

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§ 7 Prüfungsreglement für Notare (PReglN), vom 29. Oktober 1980

1 Die schriftliche Prüfung umfasst die Lösung von drei Aufgaben. In der Regel

soll je eine Aufgabe aus dem Beurkundungsrecht, dem Grundbuchrecht und dem

Konkursrecht gestellt werden.

2 Der Referent bestimmt die Dauer der Prüfung und die Hilfsmittel, die dem

Bewerber zur Lösung der Aufgaben zur Verfügung stehen.

3 Er setzt die mit seiner Beurteilung versehene schriftliche Arbeit unter den

übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission in Zirkulation, die ihrerseits ihre

Beurteilung schriftlich abgeben.

4 Die Prüfung gilt als bestanden, sofern die Mehrheit der Prüfungskommission

die schriftliche Arbeit als genügend betrachtet. Ist die Prüfung ungenügend, so

bestimmt die Prüfungskommission den Zeitpunkt, an dem der Bewerber die

schriftliche Prüfung frühestens wiederholen kann.

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