§ 7 Prüfungsreglement für Notare (PReglN), vom 29. Oktober 1980
§ 7 Prüfungsreglement für Notare (PReglN), vom 29. Oktober 1980
1 Die schriftliche Prüfung umfasst die Lösung von drei Aufgaben. In der Regel
soll je eine Aufgabe aus dem Beurkundungsrecht, dem Grundbuchrecht und dem
Konkursrecht gestellt werden.
2 Der Referent bestimmt die Dauer der Prüfung und die Hilfsmittel, die dem
Bewerber zur Lösung der Aufgaben zur Verfügung stehen.
3 Er setzt die mit seiner Beurteilung versehene schriftliche Arbeit unter den
übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission in Zirkulation, die ihrerseits ihre
Beurteilung schriftlich abgeben.
4 Die Prüfung gilt als bestanden, sofern die Mehrheit der Prüfungskommission
die schriftliche Arbeit als genügend betrachtet. Ist die Prüfung ungenügend, so
bestimmt die Prüfungskommission den Zeitpunkt, an dem der Bewerber die
schriftliche Prüfung frühestens wiederholen kann.