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§ 2 Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch, vom 6. Juli 1982

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§ 2 Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch, vom 6. Juli 1982

Anmerkung von unmittelbar gesetzlichen

Eigentumsbeschränkungen

1 Der Gemeinderat kann den Einbezug bestimmter Grundstücke in einen rechts-

kräftigen Gestaltungsplan im Grundbuch anmerken lassen.

2 Im Übrigen können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich

unmittelbar aus Rechtssätzen oder Plänen des Kantons und der Gemeinden

ergeben, im Grundbuch nur angemerkt werden, wenn die Anmerkung durch eine

spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.

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