213.421
CH-SZ
§ 2 Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch, vom 6. Juli 1982
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§ 2 Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch, vom 6. Juli 1982
Anmerkung von unmittelbar gesetzlichen
Eigentumsbeschränkungen
1 Der Gemeinderat kann den Einbezug bestimmter Grundstücke in einen rechts-
kräftigen Gestaltungsplan im Grundbuch anmerken lassen.
2 Im Übrigen können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich
unmittelbar aus Rechtssätzen oder Plänen des Kantons und der Gemeinden
ergeben, im Grundbuch nur angemerkt werden, wenn die Anmerkung durch eine
spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.
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