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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Anmerkung von Sondernutzungsrechten

Die zuständige Behörde kann Sondernutzungsrechte an öffentlichen Grundstü-

cken, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind, im Grundbuch anmerken

lassen, wenn für die Anmerkung ein Bedürfnis besteht und das Sondernutzungs-

recht von zeitlich längerer Wirkung ist.

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Anmerkung von unmittelbar gesetzlichen

Eigentumsbeschränkungen

1 Der Gemeinderat kann den Einbezug bestimmter Grundstücke in einen rechts-

kräftigen Gestaltungsplan im Grundbuch anmerken lassen.

2 Im Übrigen können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich

unmittelbar aus Rechtssätzen oder Plänen des Kantons und der Gemeinden

ergeben, im Grundbuch nur angemerkt werden, wenn die Anmerkung durch eine

spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.

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Anmerkung von mittelbar gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen

a) Grundsatz

Mittelbar gesetzliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind im

Grundbuch anzumerken, wenn die Anmerkung durch eine spezielle Vorschrift

vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.

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b) Einzelfälle

Auf Anordnung der zuständigen Behörde können im Bereich des öffentlichen

Baurechts ohne spezielle Vorschrift als Eigentumsbeschränkungen im Grund-

buch angemerkt werden

a) das Zweckentfremdungsverbot bei gemeinschaftlichen Motorfahrzeugabstell-

plätzen und Kinderspielflächen;

b) die Beachtung der Ausnützungsziffer bei nachträglicher Unterteilung oder

Verkleinerung eines Grundstückes und bei Reihenbauten;

c) die mit einer Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen,

Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbestimmungen von

zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht.

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Anmeldung der Anmerkung

Die zuständige Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch unter Beifügung der

entsprechenden Unterlagen beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Sie hat

zudem die Eigentümer von Grundstücken, auf welche sich die Anmerkung be-

zieht, schriftlich zu orientieren.

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Kosten

Die Grundbuchkosten für die Anmerkung trägt der Empfänger der Konzession

oder Bewilligung.

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Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kantonalen

Rechts gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und teilt sie

dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht mit.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.7

3 Spezielle Vorschriften über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbe-

schränkungen (§ 2 Abs. 2 und § 3) bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

1 GS 17-376 mit Änderungen vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146l) und vom 13. Dezem-

ber 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23c).

2 SRSZ 213.420.

3 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2011.

4 Bst. c in der Fassung vom 19. September 2007.

5 Neu eingefügt am 13. Dezember 2011.

6 SR 210.

7 Änderungen vom 19. September 2007 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) und vom 13.

Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676) in Kraft getreten.

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