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213.401 IK-GBV CH-SZ

§ 2 Verordnung über die Ersterfassung und Führung des Grundbuchs mittels Informatik (Ik-GBV), vom 14. März 2006

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§ 2 Verordnung über die Ersterfassung und Führung des Grundbuchs mittels Informatik (Ik-GBV), vom 14. März 2006

Datenersterfassung

1 Reihenfolge, Beginn und angestrebte Dauer der Datenersterfassung in den

Grundbuchkreisen werden im Rahmen der Projektorganisation Einführung des In-

formatik-Grundbuchs im Kanton Schwyz einvernehmlich zwischen den verant-

wortlichen Grundbuchverwaltern, Bezirken und der Projektleitung festgelegt.

2 Die Ablösung des Papiergrundbuchs erfolgt laufend mit der Validierung eines

ersterfassten Grundstücks oder gemeindeweise auf ein bestimmtes Datum hin

jeweils durch den zuständigen Grundbuchverwalter.

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