213.310
CH-SZ
§ 7 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht
§ 7 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958
1 Abgelöste Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch zu löschen.
2 Grundpfandtitel, auf welchen das abgelöste Recht erwähnt ist, hat der Grund-
buchführer einzufordern und entsprechend zu ändern.
3 Der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Dienstbarkeit abgelöst
wurde, trägt die Kosten.