213.310
CH-SZ
§ 6 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht
§ 6 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958
1 Der Ablösungsbetrag wird den Grundpfandgläubigern des herrschenden Grund-
stücks in der Reihenfolge ihrer Pfandrechte ausbezahlt.
2 Soweit die Grundpfandgläubiger nicht Anspruch erheben, ist der Ablösungsbe-
trag dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks auszuhändigen.