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§ 6 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

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§ 6 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

1 Der Ablösungsbetrag wird den Grundpfandgläubigern des herrschenden Grund-

stücks in der Reihenfolge ihrer Pfandrechte ausbezahlt.

2 Soweit die Grundpfandgläubiger nicht Anspruch erheben, ist der Ablösungsbe-

trag dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks auszuhändigen.

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