213.310
CH-SZ
§ 5 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht
§ 5 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958
1 Der Notar hat den Ablösungsbetrag bei der Kantonalbank zinstragend anzule-
gen.
2 Die Hinterlegung ist zugleich unter Bezeichnung des Grundstückes und der
abgelösten Rechte den Grundpfandgläubigern mitzuteilen. Sind diese nicht
bekannt, so werden sie durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt mit einer
Fristansetzung von 60 Tagen unter Androhung des Rechtsverlustes aufgefordert,
ihre Ansprüche geltend zu machen.