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§ 5 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

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§ 5 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

1 Der Notar hat den Ablösungsbetrag bei der Kantonalbank zinstragend anzule-

gen.

2 Die Hinterlegung ist zugleich unter Bezeichnung des Grundstückes und der

abgelösten Rechte den Grundpfandgläubigern mitzuteilen. Sind diese nicht

bekannt, so werden sie durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt mit einer

Fristansetzung von 60 Tagen unter Androhung des Rechtsverlustes aufgefordert,

ihre Ansprüche geltend zu machen.

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