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§ 3 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

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§ 3 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

Der Ablösungsbetrag ist gleich dem fünfundzwanzigfachen Werte des mittleren

Jahresnutzens während der der Ablösung vorausgegangenen 20 Jahre.

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