213.310
CH-SZ
§ 3 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958
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§ 3 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958
Der Ablösungsbetrag ist gleich dem fünfundzwanzigfachen Werte des mittleren
Jahresnutzens während der der Ablösung vorausgegangenen 20 Jahre.