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§ 1 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

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§ 1 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

1 Der Grundeigentümer kann Weid-, Streue-, Farren- und Holzungsrechte sowie

Eigentums- und Nutzungsrechte an Bäumen auf seinem Boden ablösen.

2 Zu diesem Zweck hat er sich mit dem Berechtigten über den Ablösungsbetrag

zu verständigen.

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