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§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken, vom 30. November 1993

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§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken, vom 30. November 1993

Zuständigkeit und Verfahren

Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den

Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grund-

stücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.

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