213.211
CH-SZ
§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken, vom 30. November 1993
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht
§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken, vom 30. November 1993
Zuständigkeit und Verfahren
Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den
Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grund-
stücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.