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Gesetzestext (4 Artikel)
Veröffentlichungen
1 Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB
zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.
2 Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger
2 beträgt.
als 250 m
3 Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kanto-
nalen Amtsblatt.
Zuständigkeit und Verfahren
Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den
Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grund-
stücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.
Gebühren
1 Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebüh-
renpflichtig.
2 Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben
ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuch-
verwalters für seinen Aufwand zusammen.
3 Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst
3 Der Anteil des
sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen.
Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter
festgelegt.
Schlussbestimmung
6 Sie wird im Amtsblatt
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855).
2 SR 210.
3 SRSZ 140.211.
4 SRSZ 213.512.
5 Aufgehoben am 1. Juni 1999.
6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.