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213.211 CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (4 Artikel)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Veröffentlichungen

1 Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB

zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.

2 Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger

2 beträgt.

als 250 m

3 Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kanto-

nalen Amtsblatt.

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Zuständigkeit und Verfahren

Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den

Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grund-

stücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.

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Gebühren

1 Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebüh-

renpflichtig.

2 Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben

ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuch-

verwalters für seinen Aufwand zusammen.

3 Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst

3 Der Anteil des

sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen.

Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter

festgelegt.

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Schlussbestimmung

6 Sie wird im Amtsblatt

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855).

2 SR 210.

3 SRSZ 140.211.

4 SRSZ 213.512.

5 Aufgehoben am 1. Juni 1999.

6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.

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