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§ 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden, vom 31. Januar 2006

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§ 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden, vom 31. Januar 2006

Aufgaben im Einzelnen

1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht zuge-

wiesen werden. Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht

ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.

2 Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere

a) die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB);

b) die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);

c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden

Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des

Risikoausgleichs und der Liquidität;

d) die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der

Stiftungsurkunde;

e) die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstel-

le zu bezeichnen (Art. 83a Abs. 4 ZGB).

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