§ 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden, vom 31. Januar 2006
§ 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden, vom 31. Januar 2006
Aufgaben im Einzelnen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht zuge-
wiesen werden. Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht
ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.
2 Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere
a) die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB);
b) die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);
c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden
Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des
Risikoausgleichs und der Liquidität;
d) die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der
Stiftungsurkunde;
e) die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstel-
le zu bezeichnen (Art. 83a Abs. 4 ZGB).