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§ 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden, vom 31. Januar 2006

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht
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§ 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden, vom 31. Januar 2006

Aufsichtsübernahme

1 Der Handelsregisterführer macht bei jeder Eintragung einer Stiftung im Han-

delsregister die zuständige Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung

unter Zustellung eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungs-

urkunde Mitteilung und nimmt vom Beschluss der Aufsichtsbehörde über die

Übernahme der Stiftungsaufsicht am Handelsregister Vormerk.

2 Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Handelsre-

gisteramt Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt

werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichts-

übernahme ab, unterbreitet das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem

Regierungsrat.

II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

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