211.211
CH-SZ
§ 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden, vom 31. Januar 2006
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht
§ 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden, vom 31. Januar 2006
Aufsichtsübernahme
1 Der Handelsregisterführer macht bei jeder Eintragung einer Stiftung im Han-
delsregister die zuständige Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung
unter Zustellung eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungs-
urkunde Mitteilung und nimmt vom Beschluss der Aufsichtsbehörde über die
Übernahme der Stiftungsaufsicht am Handelsregister Vormerk.
2 Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Handelsre-
gisteramt Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt
werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichts-
übernahme ab, unterbreitet das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem
Regierungsrat.
II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde