211.210.2
CH-SZ
§ 2 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht
§ 2 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG
die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungs-
aufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).
II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde