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§ 2 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005

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§ 2 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach

ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG

die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungs-

aufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).

II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

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