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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (19)

§ 1 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 2 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 3 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 4 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 5 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 6 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 7 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 8 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 9 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 10 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 11 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 12 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 13 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 14 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 15 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 16 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 17 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 17A Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005 § 18 Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge, vom 16. September 2005

Gesetzestext (19 Artikel)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Geltungsbereich

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen

Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone

a) Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der

Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4 teil-

nehmen (Art. 48 ff. BVG),

b) Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung

teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB),

c) Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 Abs. 3 FZV6),

d) Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 BVV 37).

2 Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter

Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).

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Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach

ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG

die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungs-

aufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).

II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

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Aufgaben im Allgemeinen

1 Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufga-

ben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für die berufli-

che Vorsorge.

2 Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht

ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.

3 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Wei-

sungen und Richtlinien erlassen.

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Prüfung der Berichterstattung

Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vor-

sorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der berufli-

chen Vorsorge dienen, und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen

ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die

Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die

Protokolle der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck

der beruflichen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen

einzuverlangen.

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Aufsichtsmittel

Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen

Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel

zur Verfügung

a) die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrich-

tungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge

dienen, sowie an die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vor-

sorge,

b) die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,

c) die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung,

d) die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,

e) die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,

f) die Anordnung von Expertisen,

g) die Ersatzvornahme,

h) die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4000 Franken,

i) die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vor-

sorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen

Vorsorge dient.

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Änderung der Stiftungsurkunde

1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vor-

sorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vor-

sorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konsti-

tutive Wirkung.

2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsre-

gister eingetragen.

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Reglementsprüfung

1 Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und Abs. 7

Ziff. 7 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Nor-

menkontrolle die reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen und

nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder

urkundenwidrigen Reglementsbestimmungen verfügen.

2 Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die Auf-

sichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und

das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und genehmigt diese

durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.

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Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrichtung, die nach

ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertra-

gung und Liquidation

1 Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen

Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die

Liquidation und die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die

nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der

Genehmigung der Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich der Eintragung des

Übertragungsvertrages im Handelsregister.

2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck

unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

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Beschwerden betreffend Informationsrechte

Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend

das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transpa-

renz) und Art. 86b Abs. 2 BVG (Information der Versicherten). Dieses Verfahren

ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.

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Entscheide der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere

a) die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und

Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der

Aufsicht,

b) die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Regis-

ter für die berufliche Vorsorge,

c) die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für

die berufliche Vorsorge,

d) die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register

zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen,

e) die Änderung von Stiftungsurkunden,

f) den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vor-

sorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen

Vorsorge dienen,

g) die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vor-

sorgeeinrichtung (Art. 53c BVG),

h) die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquida-

tion (Art. 53b Abs. 2 BVG),

i) behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln.

2 Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz

a) Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen

(Normenkontrolle);

b) Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informatio-

nen;

c) die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei Teil- und

Gesamtliquidationen.

III. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem

Zweck der beruflichen Vorsorge dienen

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Grundsatz

Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem

Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verord-

nungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichts-

behördliche Weisungen) zugewiesenen Aufgaben.

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Jährliche Berichterstattung

Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruf-

lichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, je-

doch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollstän-

digen Berichterstattungsunterlagen einzureichen.

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Reglemente

1 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der

beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen

Bestimmungen und deren Änderungen unmittelbar nach dem Erlass durch das

Organ unaufgefordert und in doppelter Ausfertigung inklusive Beschlussprotokoll

zur Prüfung und Kenntnisnahme ein.

2 Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Auf-

sichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Organs zuzustellen.

IV. Rechtspflege

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Entscheide der Aufsichtsbehörde

Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesver-

waltungsgericht Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff.

19 und Abs. 7 Ziff. 8 ZGB).

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Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche

Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich

nach Art. 73 BVG.

V. Gebühren

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Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus

a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr,

b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Ge-

bühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand

bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem

Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuchstellern in Rechnung ge-

stellt.

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Jährliche Aufsichtsgebühr

1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr

von 300 Franken zuzüglich 0,2 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf

den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 7300 Franken erhoben.

2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr

auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.

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Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsab-

gabe

Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG der Oberauf-

sicht geschuldete Abgabe auf die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.

VI. Schlussbestimmungen

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Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Ja-

nuar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone

zu veröffentlichen.

1 GS 21-35 mit Änderungen vom 28. November 2011 (GS 23-101), vom 17. Mai 2013 (GS 23-

102), vom 3. Juni 2019 (GS 25-57) und vom 23. Mai 2022 (GS 26-82).

2 SR 831.40.

3 SRSZ 211.210.1.

4 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 3. Juni 2019; Abs. 1 Bst. a, c, d und Abs. 2 in der Fassung vom

17. Mai 2013.

5 Fassung vom 17. Mai 2013.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2019.

7 Fassung vom 17. Mai 2013.

8 Fassung vom 17. Mai 2013.

9 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.

10 Fassung vom 3. Juni 2019.

11 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.

12 Fassung vom 17. Mai 2013.

13 Abs. 1 Bst b, c in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. c neu eingefügt am 3. Juni 2019; Abs. 1

Bst. a, d bis i und Abs. 2 Bst. a, b in der Fassung vom 17. Mai 2013.

14 Überschrift in der Fassung vom 17. Mai 2013.

15 Fassung vom 17. Mai 2013.

16 Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.

17 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013.

18 Fassung vom 3. Juni 2019.

19 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019.

20 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022.

21 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2019.

22 Abl 2005 1684; Änderungen vom 28. November 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2014 2696),

vom 17. Mai 2013 am 1. Juli 2013 (Abl 2014 2699), vom 3. Juni 2019 am 1. September 2019

(Abl 2019 1923) und vom 23. Mai 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1507) in Kraft getreten.

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