211.111
CH-SZ
§ 2 Kantonale Zivilstandsverordnung, vom 12. November 2003
2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht
§ 2 Kantonale Zivilstandsverordnung, vom 12. November 2003
Aufsichtsbehörde
1 Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement des
Innern.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist im Zivilstandswesen zuständig, soweit ihr
das eidgenössische und kantonale Recht Aufgaben zuweisen oder für die nicht
eine andere Instanz zuständig ist.
3 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde mit
einer Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise der Aufsichtsbehörde eines
anderen Kantons übertragen. Darin sind mindestens zu regeln
a) die übertragenen Aufgaben;
b) die Leistungsabgeltung;
c) der Datenschutz;
d) das Controlling und Berichtswesen;
e) die Haftung;
f) das Kündigungsrecht.