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§ 8 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

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§ 8 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

7. Rechtsfolgen

1 Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn

a) die Urkundsperson nicht zuständig ist;

b) die Urkundsperson bei der Beurkundung einer individuellen Erklärung oder

bei einer Protokollierung nicht persönlich anwesend war, ausgenommen virtu-

ell erfolgende, veranstaltungsgebundene Erklärungen und Feststellungen;

c) die Identität der Urkundsperson aufgrund der Angaben in der Urkunde nicht

eindeutig bestimmbar ist;

d) die Urkunde in einer oder mehreren Sprachen abgefasst ist, welche die Ur-

kundsperson nicht versteht und nicht übersetzt sind;

e) das Datum oder die Unterschrift der Urkundsperson fehlt.

2 Eine öffentliche Urkunde, welche in Verletzung der Ausstandsvorschriften ge-

mäss §§ 14 f. EGzZGB erfolgt ist, kann angefochten und vom Gericht, wenn nicht

überwiegende Gründe die Aufrechterhaltung empfehlen, ganz oder teilweise un-

gültig erklärt werden. Die Klage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeit-

punkt an gerechnet, da die klagende Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis

erhalten hat.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über die öffentliche Beurkun-

dung.

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