§ 8 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
§ 8 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
7. Rechtsfolgen
1 Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn
a) die Urkundsperson nicht zuständig ist;
b) die Urkundsperson bei der Beurkundung einer individuellen Erklärung oder
bei einer Protokollierung nicht persönlich anwesend war, ausgenommen virtu-
ell erfolgende, veranstaltungsgebundene Erklärungen und Feststellungen;
c) die Identität der Urkundsperson aufgrund der Angaben in der Urkunde nicht
eindeutig bestimmbar ist;
d) die Urkunde in einer oder mehreren Sprachen abgefasst ist, welche die Ur-
kundsperson nicht versteht und nicht übersetzt sind;
e) das Datum oder die Unterschrift der Urkundsperson fehlt.
2 Eine öffentliche Urkunde, welche in Verletzung der Ausstandsvorschriften ge-
mäss §§ 14 f. EGzZGB erfolgt ist, kann angefochten und vom Gericht, wenn nicht
überwiegende Gründe die Aufrechterhaltung empfehlen, ganz oder teilweise un-
gültig erklärt werden. Die Klage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeit-
punkt an gerechnet, da die klagende Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
erhalten hat.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über die öffentliche Beurkun-
dung.