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§ 7 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

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§ 7 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

6. Form der Urkunde

1 Die Urkunde soll zusammenhängend, in gut lesbarer und dauerhafter Schrift

abgefasst werden. Die erforderlichen Unterschriften müssen auf jeden Fall eigen-

händig hingesetzt werden.

2 Die Urkundsperson ist befugt, elektronische Ausfertigungen der von ihr errichteten

öffentlichen Urkunde zu erstellen.

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