210.210
CH-SZ
§ 7 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
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§ 7 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
6. Form der Urkunde
1 Die Urkunde soll zusammenhängend, in gut lesbarer und dauerhafter Schrift
abgefasst werden. Die erforderlichen Unterschriften müssen auf jeden Fall eigen-
händig hingesetzt werden.
2 Die Urkundsperson ist befugt, elektronische Ausfertigungen der von ihr errichteten
öffentlichen Urkunde zu erstellen.